Abmahnung Designrecht: Samsung Electronics Co. Ltd. durch Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan

Die Samsung Electronics Co. Ltd. aus Seoul, Südkorea (Samsung) lässt durch die Kanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP abmahnen. In einem uns vorliegenden Fall ging es um Zubehörteile für Smartphones, namentlich um Schutzhüllen für das Modell Galaxy S4.

Was wird vorgeworfen?

Unser Mandant soll Schutzhüllen für das Samsung Galaxy S4 auf Amazon zum Kauf angeboten haben, wobei es sich um eine Nachahmung der Schutzhüllen von Samsung handeln soll. Dabei sei auf den Produkten unseres Mandanten nicht der Markenname „Samsung“ angebracht, so dass es sich eindeutig nicht um Originalware handele. Außerdem werde das Produkt nicht in der Originalverpackung angeboten.
Durch den Verkauf der Nachahmungsprodukte soll unser Mandant gegen die Designrechte (ehemals: Geschmacksmusterrechte) verstoßen haben. Samsung habe sich die Designrechte schützen lassen. Außerdem verletze unser Mandant das Wettbewerbsrecht.
Samsung, vertreten durch die Kanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP, verlangt daher eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Unser Rat:

Voraussetzung für den Designschutz ist, dass das Design neu ist und eine Eigenart besitzt. Außerdem dürfen keine Schutzauschließungsgründe gem. § 3 DesignG vorliegen.
Vom Designschutz ausgeschlossen sind unter anderem

  1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;
  2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen.

Lassen Sie sich hinsichtlich des Designschutzes beraten. Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Designschutz ggf. ausgeschlossen ist, dann empfielt sich stets die Hinzuziehung eines Fachexperten.

Zu den Spezialgebieten des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz gehört auch das Designrecht. Er kann beurteilen, ob einDesign unberechtigt eingetragen wurde oder ob es sinnvoller ist, eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben und ggf. den Vertrieb der abgemahnten Produkte einzustellen.

Die Abmahnung verursacht anwaltliche Kosten, die von dem Abgemahnten zu tragen sind, wenn die Abmahnung berechtigt war. Über die Abmahnkosten und einen eventuellen Schadensersatzanspruch kann verhandelt werden. auch hier sollte ein Experte zugegen sein, der die aktuelle Rechtsprechung kennt und genau weiß, welcher Schadensersatzbetrag realistisch ist.

Rufen Sie gleich an und lassen sich ein unverbindliches Angebot geben, Tel: 040/411 67 62-5 oder senden Sie uns eine E-Mail an info(at)ipcl-rieck.de

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