Abmahnung von DSGVO-Verstößen über das UWG?

Abmahnung von DSGVO Verstößen über das UWG?

Können Mitbewerber, Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände DS-GVO-Verstöße erfolgreich über das UWG abmahnen? Wir erläutern den aktuellen Stand der Rechtsprechung vor dem Hintergrund des Urteils  des OLG Stuttgart v. 27.02.2020 (Az. 2 U 257/19):

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung: DS-GVO und UWG

Fast zwei Jahre ist es inzwischen her, dass die DS-GVO wirksam geworden ist. Durch ihren weiten Anwendungsbereich ist sie für Unternehmen von hoher Bedeutung. Denn  nahezu jede Person, die geschäftlich mit anderen Personen in Kontakt tritt, verarbeitet personenbezogene Daten.

Nach wie vor ungeklärt ist insbesondere das Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Damit setzte sich jüngst auch das OLG Stuttgart im Urteil v. 27.02.2020 – 2 U 257/19 auseinander und kam zu dem Schluss, dass DS-GVO-Verstöße über das UWG abmahnfähig seien. Glaubt man verschiedenen Informationsquellen im Internet, sind seit des Geltungsbeginns der DS-GVO eine Vielzahl von Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen erfolgt.[1] Sie stützen sich etwa auf eine fehlende oder falsche Datenschutzerklärung auf der Website von Unternehmen.

Ob das Urteil des OLG Stuttgart nun für Mitbewerber, Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände bedeutet, in Zukunft erfolgreich wegen Verstößen gegen die DS-GVO abmahnen zu können, soll in diesem Beitrag geklärt werden.

Dafür werden in erster Linie die Auffassungen innerhalb der Rechtsprechung aufgezeigt, wobei das Urteil des OLG Stuttgart im Vordergrund steht (III). In diesem Zusammenhang werden auch  Ansichten aus der juristischen Fachliteratur knapp dargestellt, zumal die Gerichte in der Regel ausdrücklich auf diese Bezug nehmen. Sodann wird die Entscheidung in den Kontext der bisherigen Rechtsprechung eingeordnet und erläutert, welche Bedeutung der Entscheidung zukommt (IV, V). Der Beitrag schließt mit Hinweisen für die Praxis und einem Fazit (VII, VIII).

II. Rechtlicher Rahmen nach dem UWG

Für die Abmahnfähigkeit von DS-GVO-Verstößen im Wege des UWG sind zwei zentrale Fragen zu beantworten:

  • Zum einen, ob die DS-GVO gegenüber dem UWG bei privatrechtlicher Durchsetzung von Verstößen abschließend ist
  • Zum anderen, ob DS-GVO-Vorschriften Marktverhaltensregelungen darstellen.

Sollte erstere zu verneinen, letztere hingegen zu bejahen sein, stünde der Weg über die §§3a, 3 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG grundsätzlich offen. Damit von einer rechtmäßigen Abmahnung die Rede sein kann, muss sie allgemein auf einem durchsetzbaren, privatrechtlichen Unterlassungsanspruch beruhen.

1. §§ 3a, 3 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG als Eingangstor

Eingangstor für Datenschutzrechtverstöße in das Wettbewerbsrecht kann § 3 a UWG sein. Über diese Norm lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen Interessen durchsetzen, die wettbewerblich von Bedeutung, im UWG jedoch nicht aufgeführt sind.[2] In Kombination mit den §§ 3, 8 UWG kann § 3a UWG zu Unterlassungsansprüchen von Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden und auch Verbraucherschutzvereinen führen.[3]

Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3a UWG begeht eine im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

2. DS-GVO-Vorschrift als Marktverhaltensregelung

Eine Marktverhaltensregelung ist demnach eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Erforderlich ist dafür, dass der Norm jedenfalls auch die Funktion zukommt, für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber gleiche Voraussetzungen zu schaffen.[4]

Ob das für eine bestimmte Regelung der Fall ist, ist stets durch Auslegung zu ermitteln und bei DGSVO-Vorschriften höchst umstritten. Diese Frage bildet zumeist einen Schwerpunkt der Gerichtsentscheidungen.

III. Urteil des OLG Stuttgart vom 27.02.2020 – 2 U 257/19

1. Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall des Urteils des OLG Stuttgart hatte ein Wirtschaftsverband gegenüber dem Beklagten verlangt, es zu unterlassen, im Internet ein Angebot ohne bestimmte Informationen zum Datenschutz vorzuhalten. Auf der Internetplattform e-Bay hatte der Beklagte als gewerblicher Händler Reifen zum Sofortkauf angeboten. Er hatte allerdings neben seinen Kontaktdaten keine Datenschutzerklärung vorgehalten.[5]

2. Rechtliche Würdigung des OLG Stuttgart

Einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG und § 13 Abs. 1 S. 1 TMG hielt das OLG Stuttgart für unbegründet, da § 13 TMG durch die Bestimmungen der DS-GVO verdrängt werde. 

a) zum Verhältnis zwischen DSGVO und UWG

Zum Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem UWG positioniert sich das OLG Stuttgart dahingehend, dass die DS-GVO nicht abschließend sei.

aa) Art. 80 DSGVO

Vor allem Art. 80 DS-GVO enthalte keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung:

„Insbesondere enthält Artikel 80 DSGVO keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, aus einem Gegenschluss zu Artikel 80 Absatz 2 DSGVO ergebe sich, dass Mitbewerber und Wettbewerbsverbände nicht klagebefugt seien. Artikel 80 Absatz 2 DSGVO sei als Öffnungsklausel anzusehen, die die Mitgliedstaaten lediglich dazu ermächtige, sog. Datenschutzverbänden eine Klagebefugnis zu verleihen, nicht jedoch auch Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden im Sinne von § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG […]“[6]

bb) Erwägungsgründe der DS-GVO

Ferner sei auch den Erwägungsgründen nicht zu entnehmen, dass die Sanktionen und die Rechtsdurchsetzung in der DS-GVO abschließenden Charakter hätten:

„Auch den Erwägungsgründen 11 und 13 kann nicht entnommen werden, dass die Sanktionen und die Rechtsdurchsetzung in der Datenschutz-Grundverordnung abschließend geregelt seien (so aber Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 24; Ohly, GRUR 2019, 686 [688]). Zwar ist dort die Rede davon, dass in den Mitgliedstaaten die gleichen Befugnisse bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie die gleichen bzw. gleichwertigen Sanktionen im Falle ihrer Verletzung erforderlich sind. Als Sanktionen in diesem Sinne sind indes die von den Aufsichtsbehörden zu ergreifenden Maßnahmen (Artikel 58 Absatz 2 DSGVO), insbesondere die zu verhängenden Geldbußen (Artikel 58 Absatz 2 lit. i DSGVO), zu verstehen, für die es in Artikel 83 DSGVO eine ausgestaltende Regelung zur Höhe und zu den Bemessungskriterien gibt. Die zivilrechtliche Verfolgung von Ansprüchen durch Private stellt jedoch keine Sanktion in diesem Sinne dar. Wie die Überschrift zu Kapitel VIII belegt, unterscheidet die Verordnung zwischen Rechtsbehelfen, Haftung und Sanktionen (zutreffend Uebele, GRUR 2019, 694 [698]).“[7]

b) Zur Eigenschaft als Marktverhaltensregelung

Zur Eigenschaft als Marktverhaltensregelung führt das OLG Stuttgart aus, dass hinsichtlich der Informationspflichten aus Art. 13 DS-GVO Abs. 1 lit. a, c sowie Abs. 2 lit. b, d und e ein Marktbezug vorliege:

„Die Kenntnis des Namens und der Kontaktdaten des Verantwortlichen (Artikel 13 Absatz 1 lit. a DSGVO) hat eine verbraucherschützende Funktion und weist den erforderlichen wettbewerblichen Bezug auf. Sie erleichtert die Kommunikation mit dem Unternehmen […] In diesem Sinne auch als verbraucherschützend mit Marktbezug zu werten sind die Information über die in Artikel 13Absatz 2 lit. b DSGVO angesprochenen Rechte gegen den Verantwortlichen sowie der Hinweis auf das Beschwerderecht gegenüber der Aufsichtsbehörde (Artikel 13 Absatz 2 lit. d DSGVO). Einen nicht nur persönlichkeitsschützenden Charakter, sondern auch wettbewerblichen Bezug hat ferner die Information über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Artikel 13 Absatz 1 lit. c DSGVO) und darüber, ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte (Artikel 13 Absatz 2 lit. e DSGVO). Einen Marktbezug hat schließlich auch die Pflicht zur Erteilung der Information über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 13 Absatz 2 lit. a DSGVO).“[8]

Das Gericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass durch den Geschäftskontakt datenschutzrechtliche Belange berührt seien:

„Bereits durch den Geschäftskontakt als solchen werden datenschutzrechtliche Belange des Interessenten berührt und entsprechende Pflichten des Unternehmers begründet […] Der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter […]Die zu erteilenden Informationen dienen damit auch der Entscheidung des Verbrauchers, mit dem Unternehmen überhaupt in Kontakt zu treten und in diesem Zuge Daten zu übermitteln. […] Für den Verbraucher kann für die Anbahnung des Geschäftes auch von Bedeutung sein, für welchen Zweck die Daten verarbeitet und wie lange sie gespeichert werden sollen. Je weiter die Zweckerklärung reicht und je länger die Daten gespeichert werden, desto eher besteht die Gefahr für eine vom Verbraucher unerwünschte Datenverarbeitung durch den Unternehmer oder gar für einen Datenmissbrauch durch Dritte. Insbesondere in den Fällen einer kostenlosen oder günstigen Gegenleistung erkennen Verbraucher durchaus, dass die Verarbeitung ihrer Daten Teil des Geschäftsmodells ist. Die zu erteilenden Informationen zur Datenerhebung stellen somit Informationen dar, die dem Verbraucher eine informierte Entscheidung über die Geschäftsanbahnung ermöglichen. […]“[9]

Schließlich sei der Verstoß gegen die in Art. 13 DS-GVO genannten Informationspflichten auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Aus den gleichen Gründen, aus denen die Informationspflichten gem. Art. 13 DS-GVO als Marktverhaltensregelungen einzuordnen sind, sei ein hiergegen gerichteter Verstoß regelmäßig als spürbar zu bewerten.

IV. Ansichten anderer Gerichte

Die Ansichten der Gerichte, die sich innerhalb der letzten zwei Jahre mit der gleichen Frage zu beschäftigen hatten, gehen auseinander.

1. Pro Abmahnfähigkeit: LG Würzburg, OLG Hamburg

Was das Ergebnis anbelangt, entspricht die Entscheidung des OLG Stuttgart größtenteils den vorausgegangenen Entscheidungen des LG Würzburg und des OLG Hamburg.

Das LG Würzburg hielt DS-GVO-Verstöße für abmahnfähig, lieferte aber keine Begründung.[10] Mit der Frage, ob es die DS-GVO eine Sperrwirkung entfaltet, befasste sich das Gericht gar nicht erst. Die Entscheidung hatte den Verstoß gegen Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO zum Gegenstand. Allerdings handelte es sich bei der Entscheidung auch nicht um ein Urteil im Hauptsacheverfahren, sondern um einen Beschluss.

Auch das OLG Hamburg kam zu diesem Ergebnis. Es stellte dabei heraus, dass das Sanktionssystem der DS-GVO entgegen der in der Literatur von Köhler vertretenen Ansicht nicht abschließend sei. Es erklärte DS-GVO-Verstöße jedoch nicht pauschal für abmahnfähig. Vielmehr müsse die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden, ob diese jeweils eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand habe.[11] Insbesondere stützt sich das OLG Hamburg auf Art. 84 Abs. 1 DS-GVO. Die Vorschrift des Art. 84 Abs. 1 DS-GVO lege nahe, dass die Verordnung nur einen Mindeststandard an Sanktionen vorsehe:

„Schließlich heißt es in Art. 84 Abs. 1 DS-GVO, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — festlegen und alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen […] Auch das spricht dafür, dass die Verordnung nur einen Mindeststandard an Sanktionen vorsieht (ebenso Wolff, ZD 2018, 248, 251 m.w.N.). […] Gerade im Kontext der Vorschrift des Art. 77 DS-GVO, die für jede betroffene Person auch anderweitige – also nicht in der DS-GVO selbst geregelte – gerichtliche Rechtsbehelfe offen lässt, sowie der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, die nicht nur der betroffenen Person, sondern jeder Person ein Recht auf Schadensersatz einräumt, wird deutlich, dass die DS-GVO wegen anderweitiger, in der Verordnung selbst nicht geregelter Rechtsbehelfe und Sanktionen offen gestaltet ist.“[12]

Für die Abmahnfähigkeit sprechen sich auch viele Autoren in der Fachliteratur aus.[13] Insbesondere Wolff bekräftigt, dass die DS-GVO nicht nur persönlichkeitsschützend sei.[14] Zudem wird angeführt, die DSGVO gebe keinen Hinweis darauf, dass mit ihr auch die Rechtsdurchsetzung von Mitbewerbern abschließend geregelt werden sollte.[15]

2. Contra Abmahnfähigkeit: LG Bochum, LG Wiesbaden, LG Magdeburg

Das LG Bochum sah die DS-GVO hingegen als abschließend an, und betonte, dass diese eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthalte. Ansprüche von Mitbewerbern seien aufgrund von Art. 77 – 84 DS-GVO ausgeschlossen. Dabei nahm das LG Bochum ausdrücklich Bezug auf die von Köhler geäußerte These des insofern abschließenden Charakters der DS-GVO:

„[…]Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338) […]“.[16]

Ähnlich argumentierte das LG Wiesbaden.[17] Im Mittelpunkt stehe die „betroffene Person“, eine entsprechende Befugnis für Mitbewerber sei in Art. 80 Abs. 2 DSGVO nicht enthalten:

„Der Gesetzgeber hat in Kap. 8 (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) der Datenschutzgrundverordnung eingehend geregelt, wie die Datenschutzbestimmungen durchzusetzen sind. Im Mittelpunkt steht dabei die von einem Verstoß „betroffene Person“. Sie kann sich mit einer Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden (Art. 74, 78 DSG VO), die dann ihrerseits tätig wird. Die betroffene Person hat aber auch nach Art. 79 DSG VO selbst das „Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung verletzt worden sind. Die betroffene Person kann nach Art. 82 DGSVO Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens verlangen. […] Art. 80 Abs. 2 DSG VO enthält eine so genannte Öffnungsklausel zu Gunsten der Mitgliedstaaten. Sie können vorsehen, dass jede der in Art. 80 Abs. 1 DSG VO genannten „Organisationen“ unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person das Recht hat, deren Rechte aus Art. 77-79 DSG VO in Anspruch zu nehmen, wenn nach ihrer Ansicht deren Rechte verletzt worden sind. […] Von einer entsprechenden Befugnis der Mitbewerbers des Verletzers, die Rechte der betroffenen Person ohne deren Zustimmung wahrzunehmen, ist in Art. 80 Abs. 2 DSG VO nicht die Rede.[18]

Das LG  Magdeburg wendete sich gegen das Auffassung des OLG Hamburg:

„Denn die DS-GVO enthält ein abschließendes Sanktionssystem, welches nur der Person, deren Rechte auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden sind, oder der Aufsichtsbehörde oder der Klage eines Verbandes eine Rechtsdurchsetzung erlaubt. […] Es entspräche daher nicht mehr dem Willen des Verordnungsgebers, wenn über das Wettbewerbsrecht nun noch weitere Dritte klageberechtigt wären. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus schließen, dass in Art. 77 – 79 DS-GVO den betroffenen Personen auch andere nationale verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe erhalten bleiben sollen (so aber OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018 – 3 U 66/17 -,Rn. 57, welches aber letztlich bei den auch hier zu beurteilenden gesundheitsbezogenen Datenschutz keine Marktverhaltensregelung sieht und damit einen Verstoß gegen § 3 a UWG ablehnt). Gerade das ausdrückliche Offenhalten dieser weiteren Optionen ausschließlich für die betroffenen Personen spricht dafür, dass der Verordnungsgeber im Übrigen von einem abschließenden System ausgeht.[19]

Zu der grundsätzlichen Auffassung des LG Bochum, LG Wiesbaden und LG Magdeburg gelangen auch einige Autoren aus der juristischen Fachliteratur.  Köhler – auf dessen Sichtweise sich wie gezeigt auch das LG Bochum ausdrücklich stützt  verneint die Eigenschaft einer Marktverhaltensregelung im Wesentlichen damit, dass das Datenschutzrecht nicht den Schutz der Verbraucher als Marktteilnehmer bezwecke, sondern lediglich dem grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen diene. Ferner tauche das Wettbewerbsrecht in den Art. 77 – 84 DSGVO, die abschließende Regelungen zur rechtlichen Durchsetzung enthalten, nicht auf.[20] Barth stimmt dieser These „auch in Anbetracht denkbarer Gegenargumente in vollem Umfang“ zu und hebt hervor, dass Mitbewerber Datenschutzverstöße nicht im eigenen Interesse verfolgen dürfen.[21] Auch andere Autoren argumentieren mit dem elementaren Schutzziel der DSGVO. Dies ist nach Art. 1 Abs. 2 DS-GVO der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der faire Wettbewerb sei von diesem Schutzziel nicht erfasst.[22] 

V. Einschätzung zur Bedeutung der Entscheidung: Nach wie vor keine klare Linie

Die Entscheidung des OLG Stuttgart reiht sich in die Linie der Entscheidungen des LG Würzburg und des OLG Hamburg ein. Dem stehen die Ansichten des LG Bochum, LG Wiesbaden und LG Magdeburg gegenüber. Betrachtet man die zeitliche Abfolge  der Entscheidungen, fällt auf, dass die jüngeren Entscheidungen eher von einer Abmahnfähigkeit ausgehen. Deshalb von einer klaren Tendenz in der Rechtsprechung zu sprechen, wäre jedoch verfehlt. Eine solche lässt sich vielmehr nach wie vor nicht ausmachen.

VI. Hinweise für die Praxis

Für Unternehmer/innen sind die Entscheidung und die dort zu klärenden Fragen aus mehreren Gründen relevant.

1. Abmahnung zumindest grundsätzlich möglich – Erfolg aber zweifelhaft

Erstens besteht mit Blick auf die Ansicht des OLG Stuttgart die Möglichkeit, gegen Mitbewerber/innen, die gegen DS-GVO-Vorschriften verstoßen, im Wege einer Abmahnung vorzugehen.

Eine andere Frage ist aber, ob dies auch erfolgsversprechend ist. Im Nachgang muss der/die Mitbewerberin u.U. damit rechnen, dass eine Abmahnung erfolglos bleibt. Denn die Rechtsprechung positioniert sich, wie aufgezeigt,  nicht einheitlich. Bisweilen verneint sie häufig mit gewichtigen Argumenten die Abmahnfähigkeit. Angesichts dessen wird der Adressat/die Adressatin einer Abmahnung eher dazu geneigt sein, den dort enthaltenen Unterlassungsanspruch sowie die hierdurch entstehenden Kosten nicht hinzunehmen. Mit einer Abmahnung auf der hier diskutierten Grundlage bewegt sich der/die Abmahnende daher nach wie vor auf höchst ungewissem Terrain. Daran ändert auch die aus seiner/ihrer Sicht zu begrüßende Auffassung des OLG Stuttgart nichts.

2. Verstärkt auf Einhaltung der DSGVO-Vorschriften achten

Zweitens bietet es sich vor dem Hintergrund der Entscheidung – im Übrigen schon aus Verbraucherschutzgründen – an, verstärkt darauf zu achten,  den Anforderungen der DS-GVO zu genügen. Dazu zählen insbesondere die in Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO enthaltenen Informationspflichten. So setzt sich der/die Unternehmer/in gar nicht erst dem Risiko aus, wegen Verstoßes gegen DS-GVO Vorschriften von Mitbewerbern/Mittbewerberinnen oder Verbänden abgemahnt zu werden.

3. Genaue Prüfung, ob DS-GVO Vorschrift Marktverhaltensregelung darstellt

Ferner sollte stets geprüft werden, ob der DS-GVO Verstoß auch eine Marktverhaltensregelung darstellt. Denn nur dann kann der Verstoß überhaupt Grundlage für eine Abmahnung sein. Insofern ist eine genauere Prüfung dringend zu empfehlen. Ansonsten sollte, wie generell bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Erhalt einer Abmahnung allenfalls abgegeben werden, nachdem sie vorher gründlich geprüft wurde. Da die Rechtslage bei einer Abmahnung beruhend auf DS-GVO Verstößen ohnehin umstritten ist, ist eine sorgfältige Prüfung umso dringender anzuraten.

4. Aus Sicht des/der Abmahnenden: Alternativer Weg über Datenschutzbehörden

Darüber hinaus ist aus Sicht des/der Abmahnenden erwähnenswert,  dass ein Vorgehen über das UWG nicht die einzige Möglichkeit ist, um auf die Beseitigung von Datenschutzrechtsverstößen von Mitbewerbern hinzuwirken. Mitbewerber/innen sind bei entsprechender Kenntnis dazu in der Lage, Mitteilung gegenüber Datenschutzbehörden zu machen.

VII. Fazit: Rechtslage weiterhin ungeklärt. Klarheit durch BGH- oder EuGH-Entscheidung?

Eine Abmahnung wegen DS-GVO-Verstößen im Wege des UWG ist nach Ansicht des OLG Stuttgart grundsätzlich möglich. Angesichts der entgegenstehenden Auffassungen anderer Gerichte ist sie aber u.U. dennoch wenig erfolgsversprechend. Auf die Einhaltung der DS-GVO-Vorschriften sollte verstärkt geachtet werden, um nicht mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen zu müssen. Unternehmer/innen sollten also trotz des Urteils des OLG Stuttgart nicht ohne weiteres davon ausgehen, künftig erfolgreich wegen DS-GVO-Verstößen abmahnen zu können. Stattdessen bleibt die Rechtslage weiterhin ungeklärt.

Für eine einheitlichere Rechtsprechung könnte auf nationaler Ebene zunächst eine BGH-Entscheidung sorgen, die bislang auf sich warten lässt. Um (endgültige) Rechtssicherheit zu erreichen, wird es auf lange Sicht jedoch eine EuGH-Entscheidung brauchen, da insbesondere die Auslegung der in den Art. 77 ff. DSGVO enthaltenen Bestimmungen entscheidend ist. Es bleibt zu hoffen, dass sich der EuGH im Rahmen einer Vorlagefrage des OLG Düsseldorf in der Sache Fashion ID (EUGH – C – 40/17) zur Sperrwirkung der DS-GVO gegenüber den Rechtsbehelfen des UWG äußert.[23]

VIII. Zusammenfassung

  • Ob DS-GVO-Verstöße abgemahnt werden können, hängt davon ab, ob (i) die DS-GVO gegenüber dem UWG (keine) abschließenden Regelungen zur Rechtsdurchsetzung von DS-GVO-Verstößen enthält und (ii) die jeweils betroffene DS-GVO-Vorschrift eine Marktverhaltensreglung darstellt. Beide Punkte sind in der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur umstritten.
  • Während sich unter den Instanzgerichten bislang das LG Bochum, das LG Wiesbaden und das LG Magdeburg gegen eine Abmahnfähigkeit aussprachen, kam das LG Würzburg, das OLG Hamburg und jüngst auch das OLG Stuttgart zu dem Schluss, dass DS-GVO-Verstöße über das UWG abgemahnt werden können.
  • Die hier besprochene Entscheidung des OLG Stuttgart bejaht eine Abmahnfähigkeit zwar, dennoch ist die Frage weiterhin ungeklärt. Der Erfolg einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf Grundlage von DS-GVO-Verstößen bleibt daher weiterhin ungewiss. Klarheit könnte eine BGH-, vor allem aber eine Entscheidung des EuGH schaffen.

Author: Niklas Koglin & Axel Fröbel

[1] Vgl. Köhler, Durchsetzung der DS-GVO mittels UWG und UKlaG?, WRP 2018, 1269, 1269.

[2] Schmitt, Kritische Betrachtungen der neuen DSGVO unter strafrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten, WRP 2019, 27, 27.

[3] Barth, Wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Verstößen gegen das neue Datenschutzrecht, WRP 2018, 790, 790.

[4] Barth, WRP 2018, 790, 791.

[5] OLG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2020, 2 U 257/19 Rn. 3.

[6] OLG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2020, 2 U 257/19, Rn. 52.

[7] OLG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2020, 2 U 257/19, Rn. 59 ff.

[8] OLG Stuttgart, a.a.O.

[9] OLG Stuttgart, a.a.O.

[10] LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18.

[11] OLG Hamburg, Urt. v. 25.10.2018, 3 U 66/17; Schmitt, WRP 2019, 27, 30 spricht vor diesem Hintergrund von einer „vermittelnden Ansicht“.

[12] Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018, 3 U 66/17, Rn. 57.

[13] Vgl. dazu etwa Wolff, UWG und DS-GVO: Zwei separate Kreise?, ZD 2018, 248, 248; Diercks, Die DSGVO entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber den Rechtsbehelfen aus dem UWG,  CR 2018, S1; Schreiber, Wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Konkurrenten wegen Verstößen gegen DS-GVO, GRUR-Prax 2018, 371, 373.

[14] a.A: Köhler, WRP 2018, 1269, 1273.

[15] Diercks, CR 2018, S1; Vgl. auch Schreiber, GRUR-Prax 2018, 371, 373.

[16] LG Bochum, Beschluss vom 07.08.2018, I – 12 O 85/15 Rn. 24.

[17] LG Wiesbaden, 505.11.2018 – 5 O 214/18.

[18] LG Wiesbaden, 505.11.2018 – 5 O 214/18 R. 41 ff.

[19] LG Magdeburg, v. 18.01.2019, 36 O 48/18, Rn. 21 f.

[20] Ausführlich dazu: Köhler, WRP 2018, 1269, 1273; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 3a Rnrn. 140a, 174; ähnlich Ohly, UWG-Rechtsschutz bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung?, GRUR 2019, 686, 693; Spittka, Können Wettbewerber wegen DS-GVO Verstößen abmahnen?, GRUR-Prax 2019, 4, 6.

[21] Barth, WRP 2018, 790, 792.

[22] So Heckmann/Gierschmann/Selk, Warum Regelungen der DSGVO keine Marktverhaltensregelugen sein können, in: Fischer/Hoppen/Wimmers, DGRI Jahrbuch 2018.

[23] Ausführlich dazu: Diercks, Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und UWG aus europarechtlicher Sicht, CR 2019, 95, 95.

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