Foto-Abmahnung ohne Foto: Scharfenberg – Hämmerling für Ralph Schneider

Uns wurde eine Abmahnung der Anwälte Scharfenberg – Hämmerling vorgelegt. Sie richtet sich gegen eine angebliche, unerlaubte Fotonutzung. Unser Mandant soll unerlaubt Fotos von Gläsern verwendet haben, so Scharfenberg – Hämmerling in der Abmahnung. Ihr Mandant Ralph Schneider sei Fotograf und Urheber der Fotos.

Bild-Abmahnung ohne Bild.

Für gewöhnlich enthalten Abmahnungen dieser Art eine Abbildung der angeblichen Verletzung und daneben oder zumindest in unmittelbarer Nähe meist auch eine Abbildung des Originalbildes. Das ist die übliche – von der Rechtsprechung anerkannte – Praxis. Das ist unseres Erachtens auch vernünftig, denn wie sonst soll der Abgemahnte wissen, was genau er falsch gemacht hat? Auch ist bereits im Gesetz (§ 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG) geregelt, dass die Abmahnung „in klarer und verständlicher Weise die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen“ hat. Leider enthält die uns vorliegende Abmahnung des Ralph Schneider keine Abbildung des angeblichen Verstoßes oder auch nur des angeblichen Originalbilds. Man kann also argumentieren, dass die Abmahnung die Rechtsverletzung nicht in klarer und verständlicher Weise genau bezeichnet. Rechtsfolge wäre, dass die Abmahnung unwirksam ist (§ 97a Abs. 2 S. 2 UrhG). Dies würde bedeuten, dass die Abmahnung zurückgewiesen werden kann. Auch kann der Abgemahnte sehr wahrscheinlich den Ersatz seiner Kosten für einen Anwalt vom Abmahner verlangen (§ 97a Abs. 4 UrhG) .

Abmahnung mit Geld-zurück-Garantie.

Dies hält die Anwälte Scharfenberg – Hämmerling nicht davon ab, von unserem Mandanten die Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu fordern. Unser Mandant soll also ein Foto entfernen, von dem in der Abmahnung nicht ersichtlich ist, wie es überhaupt aussieht. Insgesamt fordern Scharfenberg – Hämmerling von unserem Mandanten 2391,6 EUR. Darin enthalten ist auch ein 100%iger Aufschlag wegen Nichtnennung des angeblichen Urhebers Ralph Schneider.

Unterlassung, aber wovon?

Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung muss so genau wie möglich formuliert sein, damit sie „gerichtsfest“ ist. Der Adressat muss genau wissen, was er in Zukunft bei Strafe nicht mehr tun darf. Wenn die Unterlassung ein Foto oder sonstige Abbildung betrifft, sollte ihm also wortwörtlich vor Augen geführt werden, was er nicht mehr zeigen darf.

Vernünftige Vorgehensweise:

Ob eine solche Abmahnung wirksam sein kann, ziehen wir stark in Zweifel. Es empfiehlt sich trotzdem nicht, sie oder andere Abmahnungen zu ignorieren, besonders, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Es ist besser, sich beraten zu lassen, nachdem man gelesen hat, was einem vorgeworfen wird. Wir raten auch dringend davon ab, vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärungen zu unterschreiben. Diese sind nicht zugunsten des Abgemahnten formuliert.
Lassen Sie sich preiswert beraten und helfen! Senden Sie uns die komplette Abmahnung inklusive aller Anlagen und Ihren Kontaktdaten zu, z. B. per E-Mail info@ipcl-rieck.de oder Fax 040/ 411 67 62-6. Auch telefonisch stehen wir Ihnen zur Verfügung unter 040/ 411 67 62-5. Unsere erste Einschätzung ist kostenlos, aber nicht umsonst.

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