IPCL Rieck erfolgreich gegen Petra Heide: AG München weist Klage ab!

Die Fotografin Petra Heide hat einen Prozess gegen einen von uns vertretenen Mandanten verloren. Petra Heide hatte vor dem Amtsgericht München geklagt. Amts- und Landgericht München sind bekannt für eine eher urheberfreundliche Rechtsprechung.

Wer ist Petra Heide?

Petra Heide ist eine Fotografin mit Sitz in Aidenbach. Sie mahnt seit geraumer Zeit die unberechtigte Nutzung von Produktfotos auf der Handelsplattform eBay ab. In den uns bekannten Fällen handelt es sich dabei stets um Produktfotos der Sportbekleidungsmarke „Nebulus“ der Nebulus GmbH.

Wie war der entschiedene Fall?

In einem aktuellen Fall warf Frau Heide unserem Mandanten vor, Nebulus-Produktbilder im Rahmen einer angeblich gewerblichen Tätigkeit bei eBay verwendet zu haben, ohne hierfür berechtigt zu sein. Sie verklagte unseren in Hamburg ansässigen Mandanten deshalb vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von insgesamt 360,- Euro Lizenzgebühr. Unser Mandant hatte auf eBay hauptsächlich gebrauchte Babykleidung, Umstandskleidung und Bücher angeboten. Innerhalb eines Jahres waren so gerade 90 Bewertungen zusammengekommen. Da unserer Ansicht keine gewerbliche Tätigkeit vorlag, konnte sich Petra Heide nicht auf den sog. „Fliegenden“ Gerichtsstand berufen.

„Fliegender“ Gerichtsstand?

In urheberrechtlichen Prozessen wg. Verstößen im Internet können Klagen gegenüber Verbrauchern nur an deren Wohnsitz-Gericht anhängig gemacht werden, § 104a UrhG. Gegenüber Gewerbetreibenden gilt das aber nicht. Hier kann im Rahmen des „Fliegenden“ Gerichtsstands bei jedem Zivilgericht in Deutschland geklagt werden, solange die Zuständigkeit nach Streitwert eingehalten wird.

Zuständigkeitsrüge erfolgreich!

Auf unsere Zuständigkeitstrüge hin erklärte das Amtsgericht München, es könne nach den diesseitigen Ausführungen ebenfalls keine gewerbliche Tätigkeit unseres Mandanten erkennen. Es bezog sich bezüglich der Verkaufstätigkeit auf das Jahr, in welchem die streitgegenständlichen Bilder verwendet wurden. Ob der Mandant über ein Jahr später in größerem Umfang tätig gewesen ist, so das Gericht, sei – entgegen der Meinung von Petra Heide – unerheblich. Nach entsprechenden Hinweis und der Weigerung der Gegenseite, einen sog. Verweisungsantrag zu stellen, wurde die Klage nun als unzulässig abgewiesen (Aktenzeichen: 142 C 28008/15). Bei einem Verweisungsantrag von Petra Heide hätte das Amtsgericht München die Sache einfach an das örtlich zuständige Gericht abgegeben und der Rechtsstreit wäre dort weitergeführt worden.

Und nun?

Da der Rechtsmittelstreitwert nicht erreicht wurde, hat die Geschichte damit für unseren erfreuten Mandanten wohl ihr Ende gefunden. Das Urteil jedenfalls ist wg. des geringen Streitwerts von 360 € nicht rechtsmittelfähig und daher rechtskräftig. So kann es gehen, wenn Laien ohne anwaltliche Hilfe klagen…

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