Markenrecht: Wo Schott draufsteht, muss auch Schott drin sein!

Vorsicht bei Verwendung von Markennamen zur Beschreibung von Verkaufsartikeln!

Ein Artikel verkauft sich besser, wenn er mit einer bekannten Marke beworben wird. Viele Verkäufer verwenden unbedacht Markennamen und bewerben damit ihre Produkte. Es kommt auch vor, dass der Markenname einfach als Google – AdWords, Tag oder einfach im Quelltext der Homepage genutzt wird, so dass der Markenname nicht offensichtlich vom Publikum wahrgenommen wird. Sind die Produkte aber keine lizensierte Markenware, gibt es schnell Probleme in Form von Abmahnungen.

Unternehmen, die erfolgreiche Marken besitzen, lassen diese auch überwachen. Einer unserer Mandanten verwendete z. B. den Markennamen Schott (bekannt durch zahlreiche Schott-Glas-Erfolgsprodukte) für Filter für Foto-Objektive. Er wurde sogleich im Auftrag der Schott AG durch Heinrich Erb Partner Rechtsanwälte Patentanwälte abgemahnt. Der Vorwurf: In dem von ihm verkauften Filter befand sich kein Schott-Glas. Er warb also mit einer Marke, ohne dazu berechtigt zu sein. Außerdem wurde ihm vorgeworfen, Verbraucher in die Irre zu führen.

Im vorliegenden Fall schlich sich der Fehler durch einen Übertragungsfehler ein. Unser Mandant verkaufte auch Filter für Objektive, in denen tatsächlich Schott-Glas vorhanden war. Daher übertrug er einfach die Artikelbeschreibung, ohne dies genauer zu überprüfen. Ein kostspieliger Fehler. Denn derjenige, dessen Marke oder Unternehmenskennzeichen unberechtigterweise genutzt wird, hat gegen den Verwender Ansprüche aus Markenrecht und ggf. Wettbewerbsrecht.

Er kann Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Hier wird häufig der Schadensersatz anhand einer Lizenzanalogie berechnet (was hätten vernünftig handelnde Parteien für eine Lizenz bezahlt?). Der Markeninhaber kann aber auch anhand des erzielten Gewinns durch die illegale Handlung oder anhand des entstandenen Schadens berechnet werden.

Um den Schaden zu berechnen, braucht der Markeninhaber oder Unternehmer weitere Informationen. Er hat daher auch ein Auskunftsrecht. Er kann Auskunft über die Vertriebswege und die Dauer der Nutzung sowie Rechnungslegung über den Umsatz und den Gewinn verlangen.

Wenn

  • Sie sich über Ihre Rechte beraten lassen wollen,
  • Sie eine Abmahnung erhalten haben,
  • jemand Ihre Markenrechte verletzt,

rufen Sie uns gerne unverbindlich an (Tel. 040/411 67 62 5) oder übersenden Sie uns Ihre Anfrage / Abmahnung per email info(at)ipcl-rieck.de oder Fax 040/411 67 62 6. Wir prüfen in einer kostenlosen Erstberatung, was wir für Sie tun können. Falls kostenauslösende Maßnahmen erforderlich werden, teilen wir Ihnen dies und die voraussichtliche Höhe der Kosten vorher mit. Eine Kontaktaufnahme zu uns ist für Sie also risikolos.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung.

Rechtsanwalt Lars Rieck

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht – Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte

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