Wie RA Dr. Oliver Schäfer mitteilt, hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 20. April 2009 (Az.: 5 W 39/09) bestätigt, dass die vorübergehende Auflösung einer Musikinterpretengruppe nicht zu einem Erlöschen des Namens- bzw. Kennzeichenrechts an dem von der Gruppe verwendeten Namen führt. Selbst die endgültige Auflösung der Gruppe führe nicht ohne weiteres zu einem entsprechenden Erlöschen der Rechte.
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 20. April 2009 – 5 W 39/09
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 13. März 2009 – 312 O 17/09
Quelle: RA Dr. Oliver Schäfer, Lichte RAe, Hamburg