Das Hanseatische OLG zum Erlöschen von Namens- und Kennzeichenrechten von Musikinterpretengruppen an den von ihnen verwendeten Namen
Wie RA Dr. Oliver Schäfer mitteilt, hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 20. April 2009 (Az.: 5 W 39/09) bestätigt, dass die vorübergehende Auflösung einer Musikinterpretengruppe nicht zu einem Erlöschen des Namens- bzw. Kennzeichenrechts an dem von der Gruppe verwendeten Namen führt. Selbst die endgültige Auflösung der Gruppe führe nicht ohne weiteres zu einem entsprechenden Erlöschen der Rechte.
Diesem Beschluss war eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 13. März 2009, Az.: 312 O 17/09) vorangegangen. Beide Beschlüsse befassen sich mit einem als aussichtslos zurückgewiesenen PKH-Antrag in einem Rechtsstreit über die Registrierung eines mit einem Bandnamen identischen Domainnamens durch eine Privatperson ohne eigene Namensrechte.
Das Landgericht Hamburg hatte in der vorangegangenen Entscheidung bereits maßgeblich darauf abgestellt, dass es für das Bestehen von Rechten an dem Namen einer Musikgruppe und den entsprechenden kommerziellen Verwertungsmöglichkeiten der unter diesem Namen herausgebrachten musikalischen Leistungen nicht erforderlich ist, dass diese Gruppe überhaupt neue Aufnahmen veröffentlicht.
Diesen Ausführungen schloss sich das Hanseatische Oberlandesgericht an und wies zusätzlich darauf hin, dass auch Kennzeichenrechte der Musikinterpretengruppe an dem von ihr verwendeten Namennicht durch vorübergehende oder gar endgültige Auflösung der Gruppe erlöschen.
Bei der Beurteilung der Frage, wann ein Kennzeichenschutz erlösche, sei darauf abzustellen, ob die geschäftliche Bezeichnung noch in einer Art und Weise verwendet wird, die der Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansieht (BGH WRP 05, 1164, 1166 – seicom). Da insbesondere Tonträgerprodukte von Musikgruppen auch lange Zeit nach der Auflösung der Gruppe weiterhin unter dem Gruppennamen, unter dem die Band den interessierten Verkehrskreisen bekannt sei, wirtschaftlich verwertet würden, stelle selbst die Beendigung des aktiven Schaffens keinen relevanten Zeitpunkt für die Beendigung des Kennzeichenschutzes dar. Auch hob das Gericht hervor, dass wohl selbst der Antragsgegner des Verfahrens nicht ernsthaft die Auffassung vertreten wolle, dass etwa die Gruppenbezeichnung „The Beatles“ mit der Trennung der Gruppe vor circa 40 Jahren im September 1969 gemeinfrei geworden ist, obwohl die Künstler bis heute unter ihrem Gruppennamen ausgesprochen erfolgreich ihre Produkte vermarkten.
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 20. April 2009 – 5 W 39/09
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 13. März 2009 – 312 O 17/09
Quelle: RA Dr. Oliver Schäfer, Lichte RAe, Hamburg