Unwirksame Abmahnung durch Petra Heide.

(KEIN Aprilscherz!)

Die Fotografin Petra Heide mahnt wegen angeblich unzulässiger Verwendung von Nebulus-Produktfotos ab. In der uns vorliegenden Abmahnung soll ein Nebulus-Foto für ein privates eBay-Angebot verwendet worden sein. Es handelt sich um ein Produktfoto einer Nebulus-Jacke. Wie schon Thomas Burchardt (wir berichteten immer wieder) mahnt auch Petra Heide ohne anwaltliche Unterstützung ab. Obwohl Petra Heide eine eidesstattliche Versicherung Ihrer Urhebereigenschaft und ihrer Rechteinhaberschaft beilegt, bleibt genau dies anhand des Fotos fraglich. Hat sie das Nebulus-Produktfoto einer Jacke für sich selbst erstellt und keinerlei Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte, z. B. Nebulus, den Hersteller der Jacke oder Händler lizensiert? Üblicherweise werden alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Auftraggeber von Produktfotos abgetreten.

Unwirksam!

Aus verschiedenen Gründen halten wir jedenfalls die uns vorliegende Abmahnung von Frau Petra Heide für unwirksam. Gemäß § 97a UrhG ist anzugeben, inwieweit die geforderte Unterlassungsverpflichtung über das Abgemahnte hinausgeht. Dies ist unserer Auffassung nach nicht passiert. Die Abmahnung ist deshalb unwirksam – Frau Heide wird unserem Mandanten die Kosten unserer Beauftragung erstatten müssen (vgl. § 97a UrhG). Ob dies auch bei anderen Abmahnungen von Frau Petra Heide der Fall ist, kann nur eine Einzelfallbetrachtung ergeben.

Auskunft neben Schadensersatz?

Petra Heide wirft dem Abgemahnten öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung eines ihrer Bilder vor. Den Nachweis der Urheberschaft könne sie führen. Der Abgemahnte habe ohne ihre Erlaubnis das Bild für ein e-Bay-Angebot genutzt. Deshalb verlangt sie Unterlassung sowie Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, außerdem Schadens- und Aufwendungsersatz sowie Auskunft über den Umfang der Nutzung. Hier werden wir stutzig.

Der Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG ist dazu gedacht, dem Verletzten die Berechnung von Schadenersatz anhand des Ausmaßes der Urheberrechtsverletzung zu ermöglichen. Zum einen ist bei der Verwendung eines Bildes jedoch noch kein gewerbliches Ausmaß gegeben, zum anderen ist die Auskunft dem Schadensersatz-Verlangen notwendig vorgelagert. Erst nach erteilter Auskunft  kann der Schadensersatz beziffert werden, sonst wäre die Auskunft nicht erforderlich. Man kann also schwerlich Schadensersatz neben Auskunft verlangen, wie es Frau Petra Heide tut.

Lichtbild oder Lichtbilder?

In der beigefügten Unterlassungserklärung ist auf einmal von „Lichtbildern“ die Rede. Auch soll die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung grundsätzlich unterlassen werden. Es ist aber selbst nach der Behauptung von Frau Heide nur ein einziges Bild betroffen. Außerdem ist die bloße Vervielfältigung nicht automatisch urheberrechtsverletzend.

MFM nicht immer & für jedermann.

Die Fotografin Petra Heide verlangt Schadenersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr anhand der sog. MFM-Tabellen. Diese Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing gelten jedoch nicht grundsätzlich für jedes Foto. Es handelt sich um Empfehlungen einer Lobby-Vereinigung, die von manchen Gerichten angewendet, von anderen nicht angewendet werden. Es erfolgt immer eine Einzelfallbetrachtung anhand des Fotos. Diese Empfehlungen sind außerdem für professionelle Fotografen und ihre Kunden gedacht und können gem. Rechtsprechung gegenüber Privaten allenfalls bedingt herangezogen werden. Auch müsste zunächst geklärt werden, ob es sich bei dem Produktfoto einer Jacke um ein hochwertiges Lichtbildwerk (§ 2 UrhG) oder um ein schlichtes Lichtbild (§ 72 UrhG) handelt.

Hundertprozentig 100 %?

Überdies verlangt Frau Petra Heide auch noch einen 100 %-Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung. Bei den Gerichten werden diese Zuschläge aber sehr zurückhaltend und sehr unterschiedlich gehandhabt. Einen gesetzlichen Anspruch auf den Zuschlag gibt es nicht. Den darüberhinausgehenden Aufwendungsersatz beziffert Frau Heide mit 7,50 EUR.

Schließlich verwirrt auch, dass Frau Petra Heide im Abmahnschreiben in Bezug auf sich selbst mal den Singular, mal den Plural verwendet. Letztere Passagen erscheinen aus einem Anwaltsschreiben „entliehen“.

Unser Fazit:

Wer ohne entsprechendes Fachwissen Abmahnungen verschickt, setzt sich der Gefahr aus, dass diese unwirksam sind. Die Rechtssicherheit wird dadurch für keine Seite gefördert und der Ruf des eigentlich entgegenkommend gemeinten Rechtsinstituts „Abmahnung“ wird weiter runiniert.

Unser Rat:

  • Jemand nutzt unerlaubt Ihre Bilder?
  1. Lassen Sie die Profis ´ran. Wir machen so etwas häufiger und kennen uns damit aus. § 97a UrhG hat es Rechteinhaber nicht leichter gemacht, ihre Rechte zu wahren. Schnell ist eine Abmahnung unwirksam und der Abmahner muss selbst zahlen.
  2. Wir unterbinden die Rechtsverletzung und unterbreiten ein für alle Seiten faires Angebot, damit dem Täter fühlbar auf die Finger geklopft wird, Sie aber nicht als „gieriger Abmahner“ dastehen.
  • Sie haben eine Foto-Abmahnung erhalten?
  1. Nicht ignorieren. Ein Gerichtsverfahren kostet immer mehr.
  2. Unterschreiben sie keine etwaig mitversendeten Erklärungen ohne fachkundige Prüfung!
  3. Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht aufsuchen. Lassen Sie die Profis ´ran. Wir machen so etwas häufiger und kennen uns damit aus. § 97a UrhG hat es Rechteinhaber nicht leichter gemacht, ihre Rechte zu wahren. Schnell ist eine Abmahnung unwirksam und der Abmahner muss selbst zahlen.

Wir stehen Ihnen mit unserem Know-How zur Verfügung. Schicken Sie einfach die gesamte Abmahnung nebst aller Anlagen und ihrer Kontaktdaten an info@ipcl-rieck.de oder 040/ 411 67 62 – 6. Oder rufen Sie uns an unter 040 / 411 67 62 – 5. In einer kostenlosen Erstberatung teilen wir Ihnen gerne mit, welche Kosten mit unserer Beauftragung verbunden sind.

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