Urheberrecht: Kostenfalle Unwirksame Abmahnung (§ 97a Abs. 2 UrhG).

Vor dem Amtsgericht Köln ging es um eine urheberrechtliche Abmahnung. Das AG hatte sich mit Urteil vom 12.11.2015 mit den Voraussetzungen der Unwirksamkeit einer solchen Abmahnung befasst. Der von uns vertretene Beklagte wurde vom Kläger außergerichtlich abgemahnt, weil er 5 Illustrationen des Klägers auf seiner Online – Verkaufsplattform ohne Zustimmung des Klägers verwendet habe. Der Kläger forderte unseren Mandanten in dieser Abmahnung auch auf, Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 1.822,97 EUR zu erstatten.

Der Beklagte wies diese Forderung auf unser Anraten hin zurück, weil die urheberrechtliche Abmahnung unserer Ansicht nach unwirksam war. Daraufhin klagte der Kläger seine Forderungen vor dem AG Köln ein.

Erfolg in Köln.

Das AG Köln gab jedoch unserer rechtlichen Argumentation Recht:

„Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG kann der Verletzte den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und insbesondere den inhaltlichen Vorgaben von § 97a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht. Eine Abmahnung die diesen inhaltlichen Vorgaben nicht genügt ist gem. § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam. Gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG hat die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise, wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Kläger hat den Beklagten mit Anwaltsschreiben abgemahnt und zur Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die von der Klägerseite vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung, die als „Unterlassungserklärung“ überschrieben ist, geht jedoch über den geltend gemachten materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinaus, denn er enthält die Verpflichtung, die Kosten der Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.822,97 EUR zu erstatten.

Zudem mahnte der Kläger vorliegend die Verwendung der streitgegenständlichen Illustrationen auf der Internetseite des Beklagten ab, die vorgeschlagene Verpflichtungserklärung umfasst darüber hinausgehend u. a. auch die Veröffentlichung in „gedruckter Form“ sowie ein Herunterladen „zum Zwecke der Eigennutzung“ und geht insoweit über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus. Darauf wird in der Abmahnung auch nicht hingewiesen im Sinne des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG.“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde auf Anraten des Landgerichts Köln am 01.12.2016 zurückgenommen. [Update vom 01.12.2016]

Fazit:

Urheberrechtliche Abmahnungen müssen seit dem 09.10.2013 eine ganz bestimmte Form einhalten. Die in § 97a Abs. 2 UrhG genannten Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung sind nicht eindeutig gefasst und seitdem ständiges Streitthema vor den Gerichten.

Dies ist sowohl für den Abmahner als auch für den Abgemahnten eine schwierige Situation. Ist die Abmahnung wirksam und berechtigt, muss der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung dem Abmahner erstatten.

Entspricht die Abmahnung nicht der gesetzlich geforderten Form, kann der Abgemahnte die Kosten seiner Rechtsverteidigung von dem Abmahner erstattet verlangen, § 97a Abs. 3 UrhG. Selbstverständlich muss er die Kosten der Abmahnung dem Abmahner dann auch nicht mehr erstatten.  Zu beachten ist aber, dass die Kosten der Abmahnung nicht gleich zu setzen sind, mit den Schadensersatzansprüchen des Abmahners.

Berechtigt, aber unwirksam?

Selbst wenn die Abmahnung unwirksam ist, kann sie dennoch berechtigt gewesen sein. Denn Unwirksamkeit heißt nicht, dass der Abgemahnte, sollte die Abmahnung im Grunde richtig sein, nicht doch u. U. eine Unterlassungserklärung abgeben muss. Der Abmahner könnte sonst einfach eine neue Abmahnung aussprechen. Auch ist mit der Unwirksamkeit einer Abmahnung auch nicht automatisch jeglicher Schadenersatzanspruch entfallen. Mit einer neuen Abmahnung oder Klage könnte der Rechteinhaber auch z. B. fiktive Lizenzgebühren bei unrechtmäßiger Nutzung fordern. Musste er aber schon dem Abgemahnten die Anwaltskosten erstatten, lohnt sich das Procedere nicht mehr wirklich. Auch kann das u. U. zwischen den Parteien des Rechtsstreit lauernde Risiko einer Widerklage auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abwehr der unwirksamen Abmahnung den Abmahner davon abhalten, seine Ansprüche (erneut) geltend zu machen.

Kostenfalle für Urheber!

Die Materie des Urheberrechts ist sehr komplex. Der Gesetzgeber hat die Hürden für eine wirksame Abmahnung angehoben. Arglose Rechteinhaber können schnell Gefahr laufen, dem eigentlichen Rechtsbrecher Anwaltskosten erstatten zu müssen, anstatt ihre Rechte durchsetzen zu können. Lassen Sie sich daher von einem Anwalt beraten, der im Bereich Urheberrecht bereits Erfahrung vorweisen kann. Wir stehen Ihnen gerne mit all unserem urheberrechtlichen Fachwissen zur Verfügung.

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