Abbruchjäger bei ebay.
Im ersten Teil unserer Reihe zum Thema ebay ging es darum, wie dort Verträge zustande kommen und wann ein berechtigter Grund zum vorzeitigen Abbruch von Angeboten vorliegt. Es wurde auch darauf eingegangen, was passiert, wenn der berechtigte Grund zum Abbruch fehlt und die damit verbundene Herausgabe- oder Schadensersatzpflicht.
Die Problematik der „Abbruchjäger“.
Die Herausgabe- oder Schadensersatzpflicht sollte bereits abschreckend genug sein. Es gibt aber noch einen anderen Grund, warum man sich vor einem unberechtigten Angebotsabbruch hüten sollte. Es sind die sog. „Abbruchjäger“ – Personen, die professionell aus frühzeitig abgebrochenen Angeboten Profit schlagen.
Sie bieten nicht nur auf ein oder zwei Angebote sondern auf viele hundert Angebote pro Woche. Ihr Ziel sind wertvolle Artikel wie Autos, Maschinen oder hochwertige Elektronikartikel mit Werten im vier- oder fünfstelligen Euro-Bereich, die aber ohne Mindestpreis angeboten werden. Hier bieten Sie dann sofort etwa die Hälfte des geschätzten tatsächlichen Werts der Sache. Läuft das Angebot regulär ab, werden sie meist spätestens kurz vor Ende überboten und haben so keine Kosten. Bleiben Sie bis zum Ende Höchstbietender, haben die Abbruchjäger ein günstiges Schnäppchen gemacht, dass sie leicht teurer weiterverkaufen können. Manche Abbruchjäger werden dann aber auch zum sog. „Spaßbieter“ und nehmen die Sache mit oft fadenscheinigen Begründungen nicht ab. Gerne wird behauptet, der Verkäufer habe den Höchstpreis in Absprache mit Freunden oder Zweit- und Drittaccounts hochgetrieben.
Abbruchjäger = Spaßbieter?
Mit der Vielzahl ihrer Gebote spekulieren die Abbruchjäger auf den vorzeitigen Abbruch wenigstens einiger Angebote. Weiterhin erhoffen sie sich, dass unter den abgebrochenen Angeboten solche sind, denen ein berechtigender Grund zum Abbruch fehlt. Dies ist gar nicht so selten. Ebay macht es für Verkäufer nämlich technisch sehr einfach, Angebote noch bis 12 Stunden vor Ende abzubrechen; es sind nur ein, zwei Klicks nötig. Daran schließen sich aber u. U. die rechtlichen Probleme, namentlich Herausgabe- oder Schadensersatzpflichten, an, wenn der zum Abbruchzeitpunkt Höchstbietende sich z. B. auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von ebay beruft. Diese regeln in § 6 Nr. 6, dass bei einem unberechtigten Abbruch ein Kaufvertrag zwischen dem Höchstbietenden und dem Verkäufer zustande kommt. Kaufpreis ist das Höchstgebot zum Zeitpunkt des Abbruchs.
Die Vorgehensweise der Abbruchjäger.
Wenn ein Abbruchjäger bei Abbruch Höchstbietender waren, meldet er sich beim Verkäufer, um von ihm die Erfüllung des Kaufvertrags zu verlangen. Manchmal meldet sich auch ein ganz unbekannter Account und fragt zunächst nur freundlich an, ob die Sache noch vorhanden sei und nach dem Grund des Abbruchs. „Verplappert“ sich der Verkäufer hier, werden schnell die „Daumenschrauben angezogen“. Sollte sich der Verkäufer weigern, die Sache zum Höchstgebot bei Abbruch herauszugeben oder der Artikel nicht mehr bei ihm vorhanden sein, fordern die Abbruchjäger Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags. Die Höhe errechnet sich aus dem tatsächlichen, sog. Verkehrswert der Sache abzüglich der Gebotshöhe bei Abbruch. Bei einem relativ neuen, gut erhaltenen Pkw kann man schnell von mehreren tausend Euro ausgehen.
Am angebotenen Artikel haben die Abbruchjäger meist gar kein Interesse. Das zeigt schon das recht wahllose Bietverhalten. Würden die Abbruchjäger alle Angebote „gewinnen“, müssten sie schnell hunderttausende bis Millionen Euro bezahlen. Eher ungewöhnlich für Schnäppchenjäger die angeblich unbedingt genau diesen einen Artikel haben wollen.
Weigert sich der Verkäufer beharrlich, wird auch mal ein „Vergleich“ angeboten, bei dem die Schadneersatzforderung bei sofortiger Zahlung etwas herabgesetzt wird. Hilft auch das nicht, bitten Abbruchjäger recht schnell die Justiz um Hilfe und verklagen den Verkäufer. Die Klage richtet sich meist auf Herausgabe, hilfsweise Schadenersatz, weil der Abbruchjäger meist nicht sicher sein kann, ob die Sache noch vorhanden ist oder nicht. In der Vergangenheit gab es nicht wenige Urteile, die Abbruchjägern Recht gaben. Einige Abbruchjäger sind auch dazu übergegangen, nicht die volle angebliche Summe, sondern nur Teilbeträge bis 5000 Euro einzuklagen. So bleiben Sie unter der Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts und landen beim Amtsgericht. Hier können Sie, meist schon durch jahrelange Erfahrung juristisch geschult, kostengünstig ohne Anwalt auftreten. Außerdem dürften beim Landgericht auch häufig mit solchen Streitigkeiten erfahrenere Richterinnen und Richter sitzen. Diese können Sie mit der Taktik jedenfalls in der I. Instanz vermeiden. Es gibt aber auch Ansätze in der Rechtsprechung, die den Abbruchjägern Rechtsmissbrauch und fehlenden Rechtsbindungswillen vorwerfen. Auch stellt sich die Frage, ob die sprudelnden Schadenersatz-Einnahmen auch tatsächlich ordnungsgemäß versteuert werden.
Die Strategie gegen Abbruchjäger.
Ein Ansatzpunkt ist die vermutlich (jedenfalls im Hinblick auf die schiere Masse ihrer Gebote) fehlende Zahlungsfähigkeit der Abbruchjäger. Bei ebay werden Verträge geschlossen. Für einen Vertrag ist es erforderlich, dass beide Seiten ihre Pflicht erfüllen wollen, also einen sog. Rechtsbindungswillen haben. Abbruchjäger haben jedoch zumindest in erster Linie Interesse am Schadensersatz und wollen keinen Kaufvertrag abschließen. So sind Fälle bekannt, wo z. B. ein besonders bekannter Abbruchjäger einen Hochleistungsmotor „erwarb“, dann aber vor Gericht einräumen musste, keinen Bedarf dafür zu haben und auch niemanden zu kennen, der einen Bedarf dafür habe. Damit fehlt es, bedingt durch den fehlenden Rechtsbindungswillen, an einer wesentlichen Voraussetzung für einen hilfsweisen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, nämlich dem Vertragsverhältnis.
Uns sind bereits einige Fälle dieser Vorgehensweise begegnet. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal betonen: Brechen Sie Angebote bei eBay nur ab, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie dazu berechtigt sind. Anderenfalls fragen sie VORHER einen Experten, bitten Sie die Bieter schriftlich um Rücknahme der Gebote oder bitten Sie schlimmstenfalls einen guten Freund, die Sache zu „kaufen“. Das koste „nur“ die ebay-Gebühren & -Provision.
Zwei Seiten der Medaille.
Es ist auch nicht automatisch jeder ein Abbruchjäger, der nach einer abgebrochenen Auktion vom Verkäufer Schadensersatz fordert. Im Gegenteil. Auch wir haben schon gelegentlich die leidige Erfahrung gemacht, dass nicht wenige Anbieter Angebote ohne Begründung vorzeitig abbrechen, weil ihnen offensichtlich die Höhe der Gebote nicht ausreichte. Auch wird nicht selten gerade bei Pkw der Verkauf außerhalb von ebay vorgezogen, da dann keine Gebühren und Provisionen anfallen. Der ehrliche Höchstbietende ist dann der Dumme. Auch Anbieter bei ebay müssen aber Rechtsbindungswillen haben, also den Willen, die Sache auch wirklich verkaufen zu wollen. Täuschen Anbieter Interessenten darüber, finden auch wir einen Herausgabe- oder Schadenersatzanspruch gerechtfertigt. Schließlich hätten Anbieter, die einen bestimmten Mindestpreis erzielen wollen, die sog. Mindestpreis-Option von ebay wählen können. Hier wird jedoch gerne am falschen Ende gespart, denn die Option ist kostenpflichtig. Wer auch neben ebay verkaufen will, kann gemäß, einiger Stimmen aus der Rechtsprechung dies fair und ehrlich tun, indem er in seinem ebay-Angebot z. B. die Formulierung „Zwischenverkauf vorbehalten!“ benutzt. Dann weiß jeder Interessent vor Angabe eines Gebots, dass das Angebot eventuelle vorzeitig abgebrochen wird. Aber Vorsicht! Die Sache muss dann auch tatsächlich außerhalb von ebay verkauft werden! Dies darf nicht bloß behauptet werden!
Im 3. Teil dieser Serie werden wir uns ausführlich mit der Rechtsprechung zum Thema Abbruchjäger bei ebay beschäftigen.
Wir können Ihnen helfen.
Wegen der noch recht uneinheitlichen Rechtsprechung sollten Sie in jedem Fall den Rat eines Spezialisten aufsuchen. Verkäufer beraten wir über rechtmäßige Abbrüche. Käufern verhelfen wir zu Ihrem Artikel oder zu Schadenersatz.
Unser Team berät sie gerne. Melden Sie sich bei uns und wir können Ihnen vorher sagen, welche Kosten mit einer Beratung oder weiterem Vorgehen verbunden sind. Wir sind telefonisch erreichbar unter 040/ 411 67 62-5, Fax: 040/ 411 67 62-6 oder E-Mail: info (at) ipcl-rieck.de.