Neue Informationspflichten für Online-Händler ab 9.1.16!

Ab dem 09. Januar 2016 haben Online-Händler neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern. Online–Händler mit Niederlassung in der EU müssen gem. Art. 14 Abs. 1 der EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), auf ihren Internetseiten einen Link einstellen, der zur sog. OS–Plattform führt.
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.
Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an“.

Bei der OS–Plattform soll es sich um eine Online-Plattform zur Online–Streitbeilegung handeln. Sie soll eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten bieten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben (siehe Erwägungspunkt (8) der EU – Verordnung. Diese Verordnung soll zunächst für grenzübergreifende Online- Rechtsgeschäfte gelten, allerdings sollen auch inländische Online-Rechtsgeschäfte ihren Nutzen aus der OS-Plattform ziehen können (siehe Erwägungspunkt (11) der EU-Verordnung.

Dilemma für Online-Händler: Die OS-Plattform gibt es überhaupt noch nicht. Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links ist aber dennoch verpflichtend!

Hintergrund:

In der oben genannten Verordnung wird zunächst die EU–Kommission dazu verpflichtet, eine Online-Plattform zu schaffen, in der bei Problemen mit Online-Käufen eine außergerichtliche Online-Streitbeilegung stattfinden kann/soll.
Diese Plattform der EU-Kommission sollte bis zum 9.1.2016 auf ihre Funktionsfähigkeit und Benutzerfreundlichkeit getestet werden und dann für jeden Verbraucher erreichbar sein.
Nun aber hat die EU–Kommission darüber informiert, dass die Webseite erst Mitte Feb. 2016 erreichbar sein soll (Quelle)

Was bedeutet das für Händler?

Bisher gibt es die OS-Plattform noch nicht, jedenfalls ist sie noch nicht für Verbraucher zugänglich. Somit können Sie als Online-Händler Ihrer Verpflichtung aus der EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nicht nachkommen. Bitte halten Sie diese Information aber trotzdem jederzeit im Auge.
Erstellen Sie vorsorglich auf Ihrer Internetplattform einen Hinweis, der in etwa so aussehen könnte:
„Wir weisen darauf hin, dass der Link zu der Online-Plattform der EU–Kommission zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (sog. OS–Plattform) derzeit noch nicht erreichbar ist.
Wir werden an dieser Stelle den Link einstellen, sobald die OS-Plattform online gestellt wird.“

Bitte stellen Sie dabei sicher, dass der Hinweis, ebenso wie in Zukunft der Link zur OS-Plattform, leicht zugänglich ist. Bestenfalls wird der Hinweis in das Impressum, die AGB oder in die sonstigen, aktuell erforderlichen Verbraucherinformationen aufgenommen.
Auch haben Sie als Online-Händler Ihre Email-Adresse anzugeben.
Sollten Sie Bestellbestätigungen per Email versenden, empfiehlt sich auch dort der oben genannte Hinweis (natürlich in abgeänderter Form, damit es für den Leser auch Sinn ergibt).

Neue Abmahngefahr?

Es handelt sich bei dem oben genannten Hinweis um eine reine Vorsichtsmaßnahme. Die tatsächliche Verlinkung zur OS-Plattform hingegen sollte in jedem Fall umgesetzt werden. Sollten die Gerichte entscheiden, dass es sich bei Art. 14 der EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 um eine abmahnfähige, wettbewerbsrechtliche Norm im Sinne des § 5a UWG handelt, droht jedem Online-Händler, der den Hinweis bzw. die Verlinkung nicht durchführt, eine kostspielige Abmahnung und dazu noch viel Ärger.

Sind Sie Online-Händler und haben Fragen zu den neuen Informationspflichten?

Sollten bei Ihnen noch Fragen zur Neuregelung offen sein oder Sie anderen Beratungsbedarf haben, so rufen Sie uns gleich an!

Händler-Hotline: 040/ 411 67 62 – 5

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