Die Corona-Krise führt zu großen organisatorischen Problemen in Familien. Kita- und Schulschließungen führen nach wie vor dazu, dass Eltern die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren müssen und deswegen ihrer Arbeit nicht oder nicht in vollem Umfang nachgehen können.

Entschädigungsanspruch verlängert
Erwerbstätigen Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können nun nicht mehr nur 6 Wochen, sondern bis zu 10 Wochen Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz erhalten. Alleinerziehende Erwerbstätige haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen.
Modalitäten und Voraussetzungen
Das Infektionsschutzgesetz gewährt einer erwerbstätigen Person, die ihr Kind infolge der behördlichen Schließung oder eines Betreuungsverbots von Betreuungseinrichtungen, wie Kita und Schule sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls der betroffenen erwerbstätigen Person bis zu einem Betrag von 2.016 € monatlich. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht und die erwerbstätige Person ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen kann. Ein Kind ist bis zum Erreichen seines 12. Lebensjahres betreuungsbedürftig. Für ein hilfebedürftiges Kind mit Behinderung gilt keine Altersgrenze. Auch Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Der Anspruch besteht nicht während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien.
Erstattungsanspruch für den Arbeitgeber
Die Entschädigung wird bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber für längstens 6 Wochen ausgezahlt. Der Arbeitgeber kann dann die Erstattung verlangen. Der Schutz in der Sozialversicherung bleibt während der Zahlung der Entschädigung bestehen. Personen, die vor Erhalt der Entschädigung nicht pflichtversichert waren können sich die Beiträge für die Sozialversicherung erstatten lassen.
Die Regelung ist befristet bis zum 31.12.2020.
Patricia Hauto LL.M.
Rechtsanwältin
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