Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für eine GmbH

Urteil des OLG Hamburg vom 09.05.2019, Az.: 3 U 132 / 17

Das OLG Hamburg hat sich in der oben genannten Entscheidung mit der Frage befasst, wie viele Vertreter einer GmbH notwendig sind, um für diese eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Zudem nahm der Senat ausführlich Stellung dazu, wann grundsätzlich ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft besteht. Im Leitsatz führte das Hamburger Oberlandesgericht aus:

„Muss für eine GmbH nach §§ 259, 260 BGB eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, dann ist sie – wie bei einer Offenbarungsversicherung – von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben, wie zur Vertretung erforderlich sind, wobei es auf den oder die zum Zeitpunkt der Abgabe amtierenden gesetzlichen Vertreter ankommt (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.08.2013, I-2 U 8/13, juris).“

Sachverhalt

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Sondennahrung. Die jetzige Beklagte hatte gegen die Klägerin mehrere Entscheidungen erwirkt, in denen dieser bestimmte werbliche Aussagen verboten worden waren.

Die Beklagte erstellte sodann eine Stellungnahme, die zunächst an Ihren Außen- und Innendienst geschickt werden sollte. In der so versandten E-Mail hieß es zudem „[…] Sie können mit der Stellungnahme gerne unsere Kunden auf die neuen Beschlüsse und die damit untersagten Werbeaussagen aufmerksam machen. (Und darauf, dass wir viermal vor Gericht gewonnen haben!)“.

Die Klägerin klagte sodann auf Auskunft, an wie viele Kunden die Stellungnahme weitergeleitet wurde. Die Beklagte erklärte daraufhin, dass die Stellungnahme insgesamt 7 Kunden erhalten hätten. Daran hatte die Klägerin jedoch erhebliche Zweifel.

Im Verfahren vor dem OLG Hamburg stritten die Parteien darüber, ob die Klägerin von der Beklagten verlangen kann, durch ihre gesetzlichen Vertreter an Eides Statt zu versichern, dass sie die Auskünfte vollständig und richtig erteilt hat.

Entscheidung

1. Grundsätzliches Bestehen des Anspruchs

Das OLG entschied, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft hat.

Für einen solchen Anspruch müsse Grund zu der Annahme bestehen, dass die in der Auskunft gemachten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sind. Es müsse der Verdacht bestehen, dass die vorgelegten Angaben unvollständig sind und dass dies auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruht.

Hierzu führte der Senat aus:

„Für einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259, 260 BGB muss Grund zu der Annahme bestehen, dass die in der Auskunft gemachten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sind; es muss der Verdacht bestehen, dass die vorgelegten Angaben unvollständig sind und dass dies auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruht (BGH, Urteil vom 03. Juli 1984, X ZR 34/83, juris Rn. 12). Maß ist dabei das Gesamtverhalten des Schuldners. Dabei begründen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit per se den Anspruch noch nicht, da diese auch versehentlich erfolgen können (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 259 Rn. 13). Dass ein Grund zur Annahme besteht, die Angaben seien ohne Sorgfalt unvollständig gemacht, muss der Anspruchsteller dartun und beweisen, wobei er nicht etwa die tatsächliche Unrichtigkeit der Angaben beweisen muss, sondern nur Tatsachen, welche den entsprechenden Verdacht begründen. Der Verdachtsgrund kann sich aus der Rechnungslegung selbst ergeben, kann aber auch auf anderen Umständen beruhen (MünchKomm/Krüger, Band 2, 6. Auflage, 2012, § 259 BGB Rn 39). Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten ist unter anderem dann regelmäßig gegeben, wenn Angaben mehrfach berichtigt wurden (Senat, Urteil vom 26. Mai 2005, 3 U 91/04, juris Rn. 38) oder aus unplausiblen Erklärungen darüber bestehen, warum weitergehende Auskünfte nicht erteilt werden könnten. Ebenso bei fortlaufenden Auskunftsverweigerungen und dem Bemühen des Auskunftspflichtigen, die Ansprüche als nicht vorhanden hinzustellen oder den wahren Sachverhalt nicht offenzulegen oder bei widersprüchlichen Angaben (LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2008, 4a O 183/07, GRUR-RR 2009, 195 – Sorgfältige Auskunft).“

2. Anzahl der Geschäftsführer/ richtiger Klageantrag

In Bezug auf die Anzahl der abgabepflichtigen Geschäftsführer zog das OLG Hamburg hier im Fall die Parallele zur Offenbarungsversicherung. Dort gilt, dass dann, wenn die Gesellschaft über mehrere Geschäftsführer verfügt, die satzungsgemäß jeweils nicht einzelvertretungsberechtigt sind, die Offenbarungsversicherung von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben ist, wie zur Vertretung erforderlich sind (OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 807, 808), wobei es auf den oder die zum Zeitpunkt der Abgabe amtierenden gesetzlichen Vertreter ankommt. Diese Grundsätze übertrug das Hamburger Gericht anschließend auch auf die eidesstattliche Versicherung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. August 2013, I-2 U 8/13, juris).

Die eidesstattliche Versicherung ist daher grundsätzlich nur von so vielen Geschäftsführern abzugeben, wie dies für eine ordnungsgemäße Vertretung der verpflichteten Gesellschaft erforderlich ist.

Der Klageantrag, mit dem die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung „durch den oder die satzungsgemäß für die Vertretung der Beklagten erforderlichen Geschäftsführer der Beklagten“ begehrt wurde, ging deshalb nicht zu weit. Das Gericht führte aus, dass daraus eindeutig hervorginge, dass die Versicherung nicht von sämtlichen Geschäftsführern abgeben werden solle, sondern nur von so vielen, wie dies satzungsmäßig für die Vertretung erforderlich ist.

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