Auch weiterhin sind Sasse & Partner für die Pink Floyd Music Ltd. wg. Bootlegs aktiv. Die Pink Floyd Music Ltd. sei Auswertungsgesellschaft der Musiker von „Pink Floyd“ und Inhaberin der Liedrechte, so Sasse & Partner. Einer unserer Mandanten erhielt kürzlich eine Sasse & Partner-Abmahnung der Pink Floyd Music Ltd. Er hatte das Bootleg „Pink Floyd – British Winter Tour 74″ als LP über eBay zum Verkauf angeboten.
Früher legal, heute illegal.
Durch eine Gesetzesänderung, maßgeblich vorangetrieben von Phil Collins, wurden Mitte der Neunzigerjahre viele vormals legal erworbene sog. Bootlegs nachträglich illegal. Das galt aber schon damals nicht für alle Bootlegs. Viele waren von Anfang an illegal. Verfolgt wurde das Anbieten jedoch selten. Man ging in erster Linie gegen Händler und illegale Presswerk vor. Heute erleichtert das Internet die Recherche. Doch nicht alle Musikgruppen verfolgen gerade private Bootleg-Anbieter mit solcher Vehemenz wie die Rechteinhaber von Bands wie Pink Floyd, Genesis und Motörhead. Sie lassen z. B. Sasse & Partner oft schon das private Anbieten eines einzigen Tonträgers bei eBay per kostspieliger Abmahnung verfolgen. Deshalb sollte man beim Entrümpeln oder Ausmisten der Plattensammlung auf der Hut sein. Die Leidtragenden der Verfolgung sind die Musikfans, die im guten Glauben die Musik ihrer Idole legal gekauft haben.
Aufschlussreiche Forderungen.
In vorliegenden Fall geht es um eine Schallplatte einer Tournee von Pink Floyd von 1974. Die Anwälte von Sasse & Partner verlangen neben Unterlassung sowie Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 97 UrhG) auch die Vernichtung (§ 98 UrhG) der LP. Wohlgemerkt, es geht um das Anbieten einer einzigen LP. Insofern mag sich der ein oder andere Leser bei den geforderten Beträgen die Augen reiben. Da gibt es auf der einen Seite die „Ermittlungstätigkeit“ der GUMPS GmbH für 100 EUR und den Schadensersatz, „einen symbolischen Betrag“, von 100 EUR. Dazu sollen noch 805,20 EUR Anwaltskosten & Postpauschale kommen. Insgesamt verlangen die Anwälte von Sasse & Partner damit 1.005,20 EUR – für das Anbieten einer einzigen, gebrauchten LP. Davon entfallen also auch weniger als 10 % auf den Schadensersatz.
Vertragsstrafe 5.001 EUR?
In der beigefügten Unterlassungserklärung sind als Vertragsstrafe mindestens 5.001 EUR festgesetzt. Die Höhe von 5.001 EUR hatte früher den Sinn, dass die Summe von einem Landgericht und nicht einem Amtsgericht überprüft werden muss. Dort versprach man sich mehr Sachverstand. In derartigen Fällen ist ab 5.001 EUR das Landgericht sachlich zuständig. Was man aber auch wissen muss: Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang und auch die Gebühren sind im Zweifel höher. Nicht jeder kann oder will sich das leisten, gibt u. U. aus Kostenangst klein bei. Diese Praxis ist aber seit einigen Jahren veraltet. Der gängige Brauch ist mittlerweile der sog. „modifizierte Hamburger Brauch“, der dem Gläubiger die Festsetzung einer Summe und dem Schuldner die gerichtliche Überprüfung dieser Summe ermöglicht. So wird für Waffengleichheit gesorgt, da der Gläubiger beim „Überreissen“ der Summe mit dem Kostenrisiko einer gerichtlichen Überprüfung rechnen muss.
Was tun?
Sie sind auch Opfer einer Bootleg-Abmahnung?
- Ruhe bewahren.
- Die Abmahnung nicht ignorieren.
- Keinen Kontakt zu den Abmahnern aufnehmen.
- Nichts unterschreiben.
- Spezialisten aufsuchen.
Wir haben Erfahrung mit Abmahnern jeder Couleur. Schicken Sie einfach die gesamte Abmahnung nebst Anlagen und Ihrer Kontaktdaten als Scan an info(at)ipcl-rieck.de oder per Fax an 040 / 411 67 62 – 6. Oder rufen Sie uns an unter 040 / 411 67 62 – 5. Gerne klären wir in einer Erstberatung die Kosten, die eine Beauftragung mit sich bringen.