Wettbewerbswidriges Verhalten von Opodo

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) hatte gegen den Reisevermittler Opodo wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens geklagt.

Der Fall:

Anlass hierfür war das penetrante Anbieten von Reiseversicherungen während des Buchungsvorganges auf der Seite von Opodo. Auf der ersten Stufe hat der Kunde die Wahl, zwischen zwei unterschiedlichen Reiseversicherungen und dem Fortsetzen ohne Versicherung. Nimmt man die letzte Option, öffnet sich als zweite Stufe ein Popupfenster. Darin wird man auf die durchschnittlichen Stornierungskosten (275 EUR) hingewiesen. Man erhält auch die Information, dass ca. 50.000 Flüge pro Monat verspätet sind. Dagegen könne man aber eine Reiseversicherung abschließen. Nun hat man die Wahl zwischen zwei Schaltflächen. Auf der einen steht groß „Weiter“ und als Zusatz „ohne Versicherung“. Auf der anderen steht in größerer Schrift und farblich hervorgehoben „Weiter“ mit dem Zusatz „ich möchte abgesichert sein“.

Außerdem galten die angegebenen Reisepreise nur, wenn man mit American Express zahlte. Das erfuhren Kunden aber erst, nachdem sie ihre persönlichen Daten eingetragen hatten.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 29.07.2014, Az.: 15 O 413/13) hat zugunsten des vzbv entschieden. Opodo dürfe den Buchungsvorgang nicht irreführend gestalten, noch Kunden durch unseriöse Warnhinweise zum Abschluss von Reiseversicherungen verleiten. Etwaige Servicegebühren müssten in den Flugpreis eingerechnet werden und die Gesamtpreise dürfen zum Buchungsbeginn nicht zu niedrig ausgewiesen sein.

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