Abmahnungen wegen Marke „Webinar“?

Ist der Begriff „Webinar“ markenrechtlich geschützt?

Webinare boomen – dafür sorgen die pandemiebedingten Abstandsregelungen & Verbote von großen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Aber immer wieder stolpern umsichtige Veranstalter über eine Markeneintragung „Webinar“. Ist der Begriff Webinar tatsächlich eine geschützte Marke? Droht bei Verwendung eine Abmahnung? Im Folgenden finden Sie alles Wissenswerte.

Registered Trademark

Was ist ein "Webinar"?

In der heutigen Zeit finden häufig Webinare statt. Aber was genau ist ein Webinar überhaupt? Das Wort besteht aus den Wörtern „Web“ und „Seminar“. Ein Webinar ist ein online stattfindendes Seminar im Web, bei dem Fragen zu Präsentationen live gestellt und beantwortet werden. Viele Unternehmen greifen auf diese Art von Seminaren zurück. Gerade Flexibilität & beliebige räumliche Distanz sprechen für die Durchführung von Webinaren. Denn ein Webinar kann überall stattfinden, ist günstig & man kann von überall teilnehmen. Man braucht nur ein Endgerät & eine Internetverbindung. Die Teilnehmer sparen sich Fahrtkosten & Fahrtwege, der Veranstalter u. a. die Buchung eines Veranstaltungsraumes.

"Webinar" markenrechtlich geschützt?

Webinar hat sich mittlerweile fest als ein gängiges Wort der Alltagssprache etabliert. Es ist beinahe jedem bekannt. Auch in den Duden wurde das Wort aufgenommen. Was aber ist dran an der Markeneintragung? Die Zeichenfolge „Webinar“ wurde 2003 tatsächlich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Nr. 30316043 als deutsche Wortmarke eingetragen. Die Marke ist noch gültig. Der Schutz endet frühestens am 31. März 2023. Der Markeninhaber kann den Schutz aber über das Jahr 2023 hinaus problemlos alle 10 Jahre um weitere 10 Jahre verlängern.

Was ist unter „Webinar“ geschützt?

Schutz beansprucht die Marke „Webinar“ für die Dienstleistungs-Klassen 41, 35 & 38. Dies bedeutet genauer:

  • Für Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet;
  • Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien;
  • Dienstleistungen einer Werbeagentur;
  • Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet;
  • Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet;
  • Bereitstellen von Informationen im Internet;
  • Bereitstellung von Plattformen im Internet;
  • Bereitstellung von Portalen im Internet;
  • Veranstaltung und Durchführung von Seminaren;
  • Organisation und Veranstaltung von Konferenzen

Wem gehört die Marke "Webinar"?

Die Zeichenfolge „Webinar“ ist somit in Deutschland tatsächlich markenrechtlich geschützt. Derzeitiger Markeninhaber ist Herr Mark Keller aus Kuala Lumpur, Malaysia. Die Marke „Webinar“ hat in den 17 Jahren ihres Bestehens schon Einiges durchgemacht. Ursprünglich wurde die Marke im Jahre 2003 durch die Mandatum Beteiligungsgesellschaft mbH (heute: MANDATUM SMPS GmbH) Angemeldet. Am 31.05.2013 wurde die Marke „Webinar“ an Herrn Thomas Nietz übertragen. Nur wenige Monate später, am 14.02.2014, übertrug Nietz die Marke wiederum an die Webinar Ltd. & Co. KG. Letztendlich wurde die Marke „Webinar“ am 31.05.2019 von dort an den derzeitigen Markeninhaber Mark Keller übertragen.

Wie erfolgt eine Markeneintragung?

Grundsätzlich gilt, dass Marken beim DPMA nur eingetragen werden dürfen, wenn ihnen keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Absolute Schutzhindernisse bedeuten, dass die Marke unterscheidungskräftig sein muss & nicht freihaltebedürftig sein darf. Wenn eine Wortbezeichnung eingetragen werden soll, darf diese nicht beschreibend für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen sein. Rein beschreibende Begriffe sind von einer Eintragung ausgeschlossen. Es bedarf daher für die Eintragung einer Marke einer gewissen Unterscheidungskraft, um die darunter angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen abzuheben.

Was bedeutet Unterscheidungskraft?

Der BGH beschreibt Unterscheidungskraft wie folgt:

„Unterscheidungskraft im diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 – Az. I ZB 115/08

Kurz: Ein rein beschreibender Begriff hat keine Unterscheidungskraft. Fehlt es aber an der erforderlichen Unterscheidungskraft, darf die Marke nicht eingetragen werden.

Hat „Webinar“ Unterscheidungskraft?

Wie oben festgestellt, handelt es sich bei der Bedeutung des Wortes „Webinar“ um „ein Seminar/eine Fortbildungsveranstaltung im Internet bzw. World Wide Web“. Der Begriff beschreibt also ein online stattfindendes Seminar. Klingt ziemlich beschreibend für diese Fortbildungsvariante, oder? Wie kann es also sein, dass die Mandatum Beteiligungsgesellschaft mbH (heute: MANDATUM SMPS GmbH) die Marke Webinar rechtskräftig eintragen lassen konnte und sie bis heute besteht?

Warum wurde „Webinar“ überhaupt jemals eingetragen?

Wir können uns diesen Umstand nur so erklären, dass die Prüfenden beim DPMA 2003 noch nicht von einem rein beschreibenden Begriff ausgingen. Möglicherweise hatte sich der Begriff „Webinar“ zu diesem Zeitpunkt in der deutschen Sprache noch nicht wie heute für Fortbildungsveranstaltungen im Internet durchgesetzt. Außerdem hat damals offenbar niemand Widerspruch gegen die Anmeldung eingelegt.

Droht also eine Abmahnung wegen "Webinar"?

Eingetragene Marken sind grundsätzlich rechtlich geschützt sind. Die markenmäßige Verwendung der Marke durch Dritte ist nicht zulässig. Abmahnungen drohen – grundsätzlich. Eine eingetragene Wortmarke kann aber zu einem Gattungsbegriff werden. Angenommen die Bezeichnung „Webinar“ war 2003 eher unpopulär. Sprich dieses Wort war in der Gesellschaft nicht etabliert und ein Zusammenhang zwischen einem Online-Seminar und „Webinar“ war nicht gegeben. Dann hätten die MANDATUM SMPS GmbH die Marke Webinar problemlos eintragen lassen können, da sie nicht beschreibend war. Aber es ist möglich, dass eine Marke im Laufe der Zeit – wie hier, 17 Jahre später – zu einer verkehrsüblichen Bezeichnung wird. Durch die verkehrsübliche Bezeichnung fehlt es der Marke Webinar an der Unterscheidungskraft. Dann liegt ein Gattungsbegriff vor und die Allgemeinheit und der Geschäftsverkehr können diesen Begriff für ihre eigenen Zwecke nutzen.

Gattungsbegriff und Markenschutz – passt das zusammen?

Wie bereits erläutert genießen eingetragene Marken einen besonderen Schutz. Der Inhaber der Marke darf allein den Markennamen nutzen. Nutzen andere den Markennamen, hat der Inhaber die Möglichkeit eine Abmahnung zu erteilen. Was ist nun, wenn die Marke zum Gattungsbegriff geworden ist? Also konkret: Was ist, wenn Webinar mit ihrem Markennamen zu einem Gattungsbegriff geworden ist.

Kann man gegen die Marke „Webinar“ vorgehen?

Eine Option wäre, einen Antrag auf Löschung der Marke wegen des Verstoßes gegen absolute Schutzhindernisse zu stellen. Unserer Auffassung nach steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dem Fortbestand der Eintragung der Marke „Webinar“ entgegen. Demnach hätte jedermann die Löschung wegen Nichtigkeit beantragen können.

Aus die Maus?

Dieser Antrag wird auf §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG gestützt. Er hätte unserer Auffassung nach auch erfolgreich durchgesetzt werden. Die Frist für diesen Antrag beträgt aber 10 Jahre – beginnend am Tag der Eintragung. „Webinar“ wurde im Jahre 2003 eingetragen. Die Antragsfrist zu Löschung der Marke „Webinar“ ist also seit über sieben Jahren abgelaufen.

Löschungsantrag wegen Verfalls?

In genau diesem Szenario könnte ein Antrag auf Löschung wegen Verfalls der Marke gem. § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greifen. Die Bezeichnung „Webinar“ dürfte zu einem Gattungsbegriff geworden sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Entwicklung zur Gattungsbezeichnung auf die Untätigkeit des Markeninhabers zurückzuführen ist. Es stellt sich also die Frage, ob die Markeninhaber der Vergangenheit die Marke gegen Markenrechtsverletzungen verteidigt haben. Bei einer Recherche konnten wir keine diesbezüglichen Abmahnungen feststellen, nur Behauptungen angeblich Abmahnungen ohne Nachweise und Quellenangaben.

Einrede der Nichtbenutzung

Doch selbst im Fall einer tatsächlichen Abmahnung dürfte ein weiteres Argument gegen die Marke Webinar Erfolg versprechen: Die sogenannte Einrede der Nichtbenutzung. Denn auch ein Markeninhaber muss seine Marke benutzen oder durch Lizenznehmer benutzen lassen. Dies ergibt sich aus § 26 MarkenG. Zwar gilt innerhalb der ersten fünf Jahre nach Markenanmeldung die sogenannte Benutzungsschonfrist. Innerhalb dieser Benutzungsschonfrist muss keine Benutzung der Marke nachgewiesen werden. Dieser Benutzungsschonfrist von fünf Jahren ist für die Marke Webinar aber schon lange abgelaufen. Sollte es tatsächlich zu Abmahnungen aus der Marke „Webinar“ kommen, ist Abgemahnten zu raten, die Benutzung der Marke durch den Inhaber zu bestreiten. Die Abmahner müssten dann eine tatsächliche markenmäßige Benutzung nachweisen. Können sie dies nicht, scheitern Abmahnungen und/oder Gerichtsverfahren.

Fazit:

Festzuhalten ist, dass es tatsächlich eine seit längerem geschützte Marke und damit eine Abmahnungsgefahr gibt. Aufgrund des rein beschreibenden Charakters der Marke für Online-Fortbildungen und ähnliches sowie aufgrund einer zweifelhaften Benutzung dieser Marke für diese Zwecke durch den Inhaber halten wir die Erfolgsaussichten solche Abmahnungen aber für gering. Zwar gibt es die Behauptung angeblicher Abmahnungen aus der Marke „Webinar“. Finden konnten wir im Netz allerding noch keine aktuelle Abmahnung. Auch wurde uns noch keine „Webinar“-Abmahnung vorgelegt.

Was tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Wie bereits oben geschildert, besteht durchaus eine gewisse Abmahnungsgefahr. Solche Abmahnungen sollten weder klaglos akzeptiert noch ignoriert werden. Wir bieten Ihnen Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren und unter Umständen sogar die Kosten für die Abwehr der Abmahnung zurückzuerhalten. Sollte der aktuelle Inhaber der Marke „Webinar“! allerdings abmahnen, könnte es damit schwierig werde. Wie erfolgversprechend eine Vollstreckung in Malaysia sein wird, bleibt unklar. Vielleicht liegt hierin auch der Grund für die Übertragung der Marke dorthin.

Sollte es neue Entwicklungen geben, werden wir Sie darüber auf dem Laufenden halten.

 

Autorin: Madelene Bauer mit Lars Rieck

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1 Kommentar

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Abmahngefahr bei der Nutzung des Wortes "Webinar"? – Beratungswerk
25. August 2022 um 17:05

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