Brexit: Was ist mit Marken, Designs & Patenten?

Brexit: Müssen sich Inhaber von Marken, Designs & Patenten Sorgen machen? Was passiert bei einem harten Brexit? Wie vorsorgen? Diese Frage beantworten wir im folgenden Artikel.

Registered Trademark
Registered Trademark

Langsam wird es eng. Sollten sich die Europäische Union und Großbritannien nicht doch noch einigen, wird es nach dem 29. März 2019 zu einem so genannten harten Brexit kommen. Dies würde bedeuten, dass das Ausscheiden von Großbritannien aus der Europäischen Union ohne jede vertragliche Regelung passiert. Inhaber von gewerblichen Schutzrechten wie Marken, Designs und Patenten sollten deshalb spätestens jetzt ihr Portfolio prüfen. Sind Sie auf das lückenlose Fortbestehen Ihrer Rechte auch in Großbritannien angewiesen, sollten Sie unverzüglich Vorkehrungen treffen!

Gesetzliche Grundlagen

Auch wenn Großbritannien mit dem Brexit aus dem Geltungsbereich des EU-Markenrechts tritt, bleibt es Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), des TRIPS-Abkommens und weiterer den gewerblichen Rechtsschutz für Patente, Marken und Designs gewährleistender, internationaler Verträge. Auch wird Großbritannien eine Art Bestandsschutz für europäische Schutzrechte wie das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Unionsmarken gewährleisten müssen. Ob, wie und wann dies rechtsicher gewährleistet sein wird, ist aber bislang ungeklärt. Dies hat vor allem mit der ungeklärten Austritts-Situation zu tun.

Harter oder weicher BREXIT?

Sollte Großbritannien im Rahmen einer Vereinbarung mit der EU ausscheiden, wird eine Übergangsphase für Schutzrechtsinhaber vorgesehen werden. In dieser Übergangsphase wird Großbritannien quasi Teil des europäischen Systems für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster bleiben. Bei einem harten Brexit dürfte diese Übergangsphase aber entfallen.

Markenrecht

National in Großbritannien angemeldete Marken werden ihren Schutzstatus behalten. Gleiches gilt für so genannte IR-Marken, also international registrierte Marken, deren Schutz auf Großbritannien erstreckt wurde. Die so genannten Unionsmarken mit EU-Weitergeltung verlieren ihren Schutz in Großbritannien aber bei einem Brexit. Eine vom englischen Intellectual Property Office UK (UKIPO) angekündigte Schutzregelung für Unionsmarken in Großbritannien im Brexit-Fall ist bislang nicht durch das britische Parlament beschlossen worden.

Markenrechtliches Risiko harter Brexit

Zwar soll die Umwandlung von Unionsmarken in britische Marken kostenfrei und automatisch möglich sein, ob dies auch bei einem harten Brexit unverzüglich gewährleistet sein wird, bleibt aber bislang offen. Aller Wahrscheinlichkeit nach werden Inhaber einer Unionsmarke innerhalb von neun Monaten ab einem harten Brexit eine nationale britische Marke mit der Priorität der Unionsmarke beanspruchen können. Inhabern von Unionsmarken, die auf lückenlosen Schutz in Großbritannien angewiesen sind muss aber als Vorsorge-Maßnahme geraten werden, sicherheitshalber unverzüglich eine identische Marke in Großbritannien national anzumelden oder eine vorhandene internationale Registrierung (IR-Marke) auf Großbritannien zu erstrecken.

Achtung Benutzungszwang!

Vorsicht gilt auch hinsichtlich des so genannten Benutzungszwangs. So wird nach einem Ausscheiden Großbritanniens eine Benutzung einer Unionsmarke in Großbritannien nicht mehr zur rechtserhaltenden Benutzung dieser Unionsmarke ausreichen. Auch wird die so genannte Seniorität britischer Marken nicht mehr für Unionsmarken in Anspruch genommen werden können.

Designrecht

Die als Lösung für Probleme mit dem Schutz von Unionsmarken in Großbritannien nach einem Brexit vorgeschlagene Neuanmeldung wird für Inhaber von Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmustern nicht in Frage kommen. Denn diese müssen am Anmeldetag neu sein. Dies sind sie nicht, wenn sie bereits als Gemeinschaftsgeschmacksmuster existieren. Im Falle einer Vertragslösung für den Brexit wird damit zu rechnen sein, dass Designs in Großbritannien national „neu“ angemeldet werden können. Ob dies auch im Falle eines harten Brexits möglich sein wird, ist aber ungeklärt.

Risiko nichtregistriertes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Ebenfalls ungeklärt ist die Möglichkeit, so genannter nichtregistrierter Gemeinschaftsgeschmacksmuster in nationale nichtregistrierte Designs in Großbritannien umzuwandeln. Die hierfür erforderlichen Anpassungen nationaler Gesetze haben bislang nicht stattgefunden.

Was tun?

Aller Wahrscheinlichkeit nach werden Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters innerhalb von neun Monaten ab einem harten Brexit ein nationales britisches Design mit der Priorität des Gemeinschaftsgeschmacksmusters beanspruchen können.  Auch für Inhaber von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die auf lückenlosen Schutz in Großbritannien angewiesen sind, muss aber dringend geraten werden, diese rein vorsorglich unverzüglich als britische Designs anzumelden. Angesichts des Neuheitsbedürfnisses für Anmeldungen dürfte dies jedoch nur für Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster möglich sein, die in den letzten zwölf Monaten angemeldet wurden.

Patente

Großbritannien beabsichtigt nach offiziellen Verlautbarungen, Teil des einheitlichen Patentsystems zu bleiben, hat das so genannte UPC-Abkommen ratifiziert und ist Mitglied im europäischen Patentübereinkommen, welches nicht auf die EU beschränkt ist. Deshalb wird es auch weiterhin möglich sein, ein europäisches Patent anzumelden und in Großbritannien zu validieren. Wie Großbritannien Teil des einheitlichen Patentsystems bleiben kann, ist allerdings noch ungeklärt. Im Falle eines harten Brexits werden bereits existierende, ergänzende Schutzzertifikate in Kraft bleiben nach dem Brexit werden lediglich ergänzende Schutzzertifikate für die verbleibenden EU-Länder beantragt werden können. Ob Großbritannien nach dem Brexit ebenfalls ein ergänzendes Schutzzertifikat einführt, bleibt offen. Regelungen zu Zwangslizenzen und Ausnahmen des Tatbestandes der Patentverletzung bei pharmazeutischer Forschung sollen weiterhin gelten und in britisches Recht überführt werden.

Fazit:

Während sich Patent-Inhaber und Patent-Lizenznehmer aller Wahrscheinlichkeit nach auf die Fortgeltung bestehender gesetzlicher Regelungen verlassen werden können, besteht jedenfalls für auf lückenlosen Schutz in Großbritannien angewiesene Inhaber von Marken und Designs unverzüglicher Handlungsbedarf. Sie sollten eine vorsorgliche nationale Anmeldung in Großbritannien sofort prüfen lassen.

Noch Fragen?

Sind Sie Inhaber einer Unionsmarke oder eines Gemeinschaftsgeschmacksmuster? Dann besteht jetzt wahrscheinlich Handlungsbedarf! Wir prüfen für Sie, welche Maßnahmen erforderlich sind. Wir begleiten Sie im Falle einer erforderlichen Neuanmeldung in Großbritannien.

Rufen Sie gleich an! Tel. 040/ 41 16 76 25 – Andere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

Rieck & Partner Rechtsanwälte hat 4,92 von 5 Sternen 676 Bewertungen auf ProvenExpert.com