Katalog: Textilkennzeichnung u.U. entbehrlich?

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.04.2014, Az.: 12 O 33/13) hat sich mit folgender Frage aus dem Bereich Textilkennzeichnung beschäftigt: Verstößt ein Bekleidungsgeschäft immer gegen das Wettbewerbsrecht, wenn im Katalog keine Textilkennzeichnung ist? Oder besteht u. U. keine Pflicht zur Textilkennzeichnung im Katalog, wenn die Produkte nur im Laden vor Ort erworben werden können?

Der Fall

Die Beklagte ließ per Posteinwurf Kataloge für Kleidungsstücke verteilen, welche aber nur in ihren Ladengeschäften erworben werden konnten. Die Kleidungsstücke hatten im Katalog korrekte  Preisangaben.  Angaben zu ihrer stofflichen Zusammensetzung, die sog. Textilkennzeichnung, fehlten jedoch im Katalog. Dagegen klagte ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Er sah in der fehlenden Textilkennzeichnung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und geltendes EU-Recht zur Textilkennzeichnung, die Textilkennzeichnungsverordnung. Danach ist dem Verbraucher vor Kauf von Kleidung zu ermöglichen, sich über die stoffliche Zusammensetzung zu informieren. Die sich daraus ergebende Textilkennzeichnungspflicht gelte für alle Verkaufsmöglichkeiten, insbesondere Online- und Telefonverkäufe.

Das Urteil

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Beklagte habe weder gegen Wettbewerbsrecht noch gegen die Textilkennzeichnungsverordnung verstoßen. Im Gegensatz zu Katalogen mit Bestellmöglichkeit ermögliche der Katalog der Beklagten auf keine Weise den Kauf der abgebildeten Kleidungsstücke, weder online noch telefonisch. Beim interessierten Kunden werde lediglich ein Reiz erzeugt, das eine oder andere Kleidungsstück im Ladengeschäft zu erwerben. Im Ladengeschäft habe der Kunde aber die Möglichkeit, sich vor dem Kauf über die Zusammensetzung zu informieren.

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