Abmahnung: „40-Euro-Klausel“, Kostentragungsvereinbarung in AGB

Die sog. „40-Euro-Klausel“ bereitet Onlineshopbetreibern seit geraumer Zeit Kopfschmerzen. Ganz abgesehen vom Sinn bzw. Unsinn der Klausel kann auch ihre rechtsichere Verwendung problematisch sein – dies dann, wenn sie von den Shopbetreibern einzig im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung wiedergeben wird. Nach Auffassung einiger Abmahner und deren Anwälten muss die Kostentragung ausdrücklich vereinbart werden. Die Wiedergabe allein innerhalb der Widerrufsbelehrung reiche dazu nicht aus. Eine Belehrung sei schließlich keine Vereinbarung. Über diese Ansicht lässt sich streiten. Wer aber schlicht die Musterwiderrufsbelehrung des Justizministeriums und die darin als Option vorgesehene 40-Euro-Klausel übernimmt, ohne diese nochmals unter einem eigenen Punkt in seinen AGB aufzuführen, läuft dennoch Gefahr, abgemahnt zu werden.

Erste Hilfe bei Abmahnungen

Ignorieren Sie die Abmahnung nicht! Sie riskieren, dass der Gegner seine Forderung gerichtlich gegen sie durchzusetzen versucht – was mit ungleich höheren Kosten verbunden sein kann. Achten Sie auf Ihnen in dem Schreiben gesetzte Fristen. Überprüfen Sie, wer Sie abmahnt. Im Urheber- und Markenrecht ist nur der Rechteinhaber berechtigt, Abmahnungen auszusprechen bzw. aussprechen zu lassen, im Wettbewerbsrecht muss ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Ihnen und dem Abmahnenden bestehen. Überprüfen Sie den Inhalt der Abmahnung. Was wird Ihnen vorgeworfen? Ist der beschriebene Sachverhalt zutreffend? Wie wurde der Sachverhalt in der Abmahnung rechtlich beurteilt? Was wird von Ihnen verlangt?

Lassen Sie sich beraten!

Es nicht ratsam, eine der Abmahnung bereits beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung der Gegenseite einfach zu unterzeichnen. Das Ihnen vorgeworfene Verhalten muss zunächst tatsächlich rechtswidrig sein. Dies ist eine Rechtsfrage, die Ihnen am besten ein Anwalt beantworten kann. Denken Sie auch daran, dass die Gegenseite nicht verpflichtet ist, eine Unterlassungserklärung für Sie zu formulieren, sondern dies aus naheliegenden Gründen tut: Diese Erklärungen sind im Interesse der Gegenseite meist sehr weit formuliert.Ein spezialisierter Anwalt kann eine für Ihren Fall angemessene Unterlassungserklärung formulieren.

Wir sind für Sie da!

Wenn wir für Sie tätig werden sollen, benötigen wir die vollständige Abmahnung inkl. alle Anlagen, gerne auch per Fax (040/41167626) oder Email / pdf ( info (at) ipcl-rieck.de ), sowie eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht und Ihre vollständigen Kontaktdaten. Gerne informieren wir Sie vorab über die Kosten unserer Dienstleistung für Sie.

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