Abmahnung: 100-Euro-Grenze auch bei Filesharing-Abmahnungen

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 1. Februar 2010 (Az. 30 C 2353/09-75, Link) festgestellt, dass der § 97a Abs. 2 UrhG auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein Internetnutzer abgemahnt wird, dem das unerlaubte Veröffentlichen einer Musik-CD in einem Filesharing-Netzwerk vorgeworfen wird. Die Klage einer Abmahnkanzlei auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 651,80 EUR wurde bis auf einen Teil von 100,00 Euro abgewiesen.

Die Anwendbarkeit des § 97a UrhG wird von den abmahnenden Kanzleien stets ausdrücklich bestritten. Regelmäßig wird in Abmahnschreiben darauf hingewiesen, ein einfach gelagerter Fall sei ausgeschlossen, da bereits die Ermittlung der Personendaten die Beauftragung spezieller Dienstleister erfordere. Auch eine unerhebliche Rechtsverletzung sei aufgrund der weltweiten öffentlichen Zugänglichmachung im Internet nicht gegeben.
Die Frankfurter Richterin war anderer Ansicht: Alle vier Voraussetzungen der Vorschrift lägen vor. Das Gericht erklärte, da es hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten mittlerweile eine gefestigte und umfangreiche  Rechtsprechung gebe, werfe die rechtliche Beurteilung des Falles keine schwierigen Fragen mehr auf. Auch der Rechercheaufwand rechtfertige die Nichtanwendung der Vorschrift nicht mehr, da der Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG zu einer starken Vereinfachung geführt habe. Ein erhöhter Aufwand sei im Einzelfall vorzutragen.Entgegen der Ansicht der Klägerin könne der Begriff des „geschäftlichen Handelns“ des § 97a UrhG nicht mit dem Begriff des „Handelns in gewerblichem Ausmaß“ des § 101 UrhG gleichgesetzt werden.

Es kann also sehr wohl Sinn machen, sich gegen eine Abmahnung zu wehren. Oft kann hinsichtlich der geltend gemachten Kosten und des Umfangs von Unterlassungserklärungen ein günstigeres Ergebnis für Sie erzielt werden.

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Wenn wir für Sie tätig werden sollen, benötigen wir die vollständige Abmahnung inkl. aller Anlagen, gerne auch per Fax (040/41167626) oder Email / pdf ( info (at) ipcl-rieck.de ), sowie eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht und Ihre vollständigen Kontaktdaten. Gerne informieren wir Sie vorab über die Kosten unserer Dienstleistung für Sie.

 

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