OLG Hamburg: Abmahner muss in Abmahnung Wettbewerbsverhältnis nachweisen

Einer Abmahnung (hier im Rahmen von Ebay-Verkäufen) muß sich nur unterwerfen, wer vom Abmahnenden Informationen zum Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses jedenfalls in nachvollziehbarer Form erhält. Gerade bei Gemischtwarenläden im Ebay-Bereich muß sich der als Verletzer in Anspruch Genommene nicht selbst heraussuchen, in welchem Überschneidungsbereich das Wettbewerbsverhältnis wohl liegen soll.

OLG Hamburg, Beschluß vom 20. Februar 2009 – 3 W 161/08

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