Noch vor einer Woche hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg die Haftung von Forenbetreibern in Fällen von Urheberrechtsverletzungen eingeschränkt. Eine generelle Pflicht zur Vorabprüfung von geposteten Beiträgen bestehe nicht, entschieden die Richter. Heute stellt sich die Angelegenheit für Bilderportale schon wieder anders dar. In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom Dezember 2008 (Az.: 5 U 224/06) entschied das OLG, dass zumindest kommerzielle Internetangebote für rechtswidrig hochgeladene Inhalt haften.
Im konkreten Fall ging es um drei Fotos, die ohne Genehmigung oder Wissen des Fotografen auf ein Fotoportal hochgeladen worden waren. Damit würden unzulässigerweise Inhalte Dritter als eigene übernommen, so das Gericht. Insofern sei der Anbieter als beklagte Partei „Täterin einer Urheberrechtsverletzung“, und diese Einstufung geht weit über bisherige Einschätzungen hinaus. Die sahen Internetanbieter nämlich lediglich als “ Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen an“.
Nach diesem Urteil dürfte bei den Betreibern diverser Bilderdienste und Online-Foto-Communitys eine gewisse Hektik ausbrechen. Denn nun müssen sie wohl ihre riesigen Bilderbestände auf mögliche Urheberrechtsverletzungen hin flöhen. Nichtstun könnte teuer werden.
OLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2008, Az. 5 U 224/06
Quelle: http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,616246,00.html