Wettbewerbsrecht: Abmahnung durch Goldankäufer G+E Handel Sperling e.K. Mirco Sperling, Hamburg

Die Hamburger Gold- und Edelmetallhändler Mirco und Oliver Sperling, handelnd unter G+E Handel Sperling e.K., lassen durch verschiedene Hamburger Rechtsanwaltskanzleien angebliche Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern abmahnen. Offenbar ist ein Verdrängungswettbewerb unter den Internet-Goldankäufern ausgebrochen, der mit harten Bandagen geführt wird. Dabei werden per Abmahnung von G+E Handel Sperling e.K. unterschiedliche, angeblich unlautere Praktiken und Werbeaussagen angegriffen.

So befasst sich eine uns vorliegende Abmahnung mit angeblich wettbewerbswidrigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des betroffenen Goldhändlers. Durch Verwendung dieser Klauseln habe er gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, so der Vorwurf. Deshalb habe er mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu versichern, diese Verstöße nicht zu wiederholen. Als Streitwert werden € 4.000,- pro angeblich wettbewerbswidriger Klausel angesetzt. Danach richten sich auch die Anwaltsgebühren, die als Schadensersatz ebenfalls in der Abmahnung verlangt werden.

Eine andere uns vorliegende Abmahnung von G+E Handel Sperling e.K. mahnt angeblich irreführende Werbung und Verstöße gegen den Verbraucherschutz ab. Der betroffene Internet-Goldankauf habe falsche Angaben zu den von ihm gezahlten Preisen gemacht und zudem falsch gewogen. Dies will G+E Handel Sperling e.K. durch vorher beweissicher gewogene Testverkäufe festgestellt haben.

Abmahnung – Was tun?

Sie haben verschiedene Möglichkeiten auf eine Abmahnung zu reagieren. Die Abmahnung zu ignorieren ist die denkbar schlechteste.  ie Gegenseite könnte nach Ablauf der oft sehr kurzen Fristen sofort versuchen, Ihnen das vorgeworfene Verhalten per einstweiliger Verfügung zu verbieten. Bis zu einer gerichtlichen Klärung wäre Ihnen das Verhalten dann bei Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verboten und Ihr Unternehmen möglicherweise lahmgelegt. Lassen Sie es nicht soweit kommen! Auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder die Aushandlung eines Vergleichs kann durchaus sinnvoll sein. Dennoch raten wir davon ab, einfach die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben oder diese eigenhändig zu modifizieren. Es kann passieren, dass die abmahnende Kanzlei die von Ihnen geänderte Erklärung nicht akzeptiert.

Lassen Sie sich beraten!

Ein fachkundiger Anwalt kann Ihnen helfen, wenn notwendig eine angemessene und dennoch verbindliche Unterlassungserklärung zu formulieren. Auch weil in den beigefügten Erklärungen von der Gegenseite meist ein Schuldeingeständnis eingebaut und die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz anerkannt werden soll, ist es ratsam, die Unterlassungserklärung von einem Anwalt überprüfen zu lassen.

Wir helfen Ihnen gern, kurzfristig und bundesweit!

Wenn wir für Sie tätig werden sollen, benötigen wir die vollständige Abmahnung inkl. alle Anlagen, gerne auch per Fax (040/41167626) oder Email / pdf ( info (at) ipcl-rieck.de ), sowie eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht und Ihre vollständigen Kontaktdaten. Gerne informieren wir Sie vorab über die Kosten unserer Dienstleistung für Sie.

 

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