Wettbewerbsrecht: Nachfrage-Werbung per E-Mail bereits beim ersten Mal unzulässig

Schwere Zeiten für die Direktmarketing-Branche: Das Landgericht Memmingen hat mit Urteil vom 23.12.2009 (Az. 1 HK O 1751/09) entschieden, das bereits das einmalige unverlangte Zusenden einer Werbe-E-Mail außerhalb einer Kundenbeziehung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Das Landgericht folgt damit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom  20.Mai 2009 (Az. I ZR 218/07), in der der BGH klargestellt hatte, dass schon die erste E-Mail ohne vorherige Einwilligung an ein Unternehmen rechtswidrig ist und Unterlassungsansprüche des Empfängers auslöst.

Ob der Adressat Verbraucher oder Unternehmer sei, spiele keine Rolle. Entscheidend sei der stark belästigende Charakter von unerwünschten Werbemails im geschäftlichen Bereich, also B2B.

Die  Zusendung der unerwünschten elektronischen Post begründet auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), d.h.  Konkurrenten oder klageberechtigte Verbände (z.B. Verbraucherschutzvereine, die Wettbewerbszentrale oder die Industrie- und Handelskammern) könnten den Absender abmahnen und ggf.  Ansprüche geltend machen.

Besonders beachten sollten die Werbenden, dass die Eintragung in Branchenverzeichnisse und das Bereitstellen von Kontaktmöglichkeiten auf einer Internetseite keinesfalls eine konkludente Einwilligung in die Zusendung von Werbemails darstellen.

Wenn Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht haben oder  wegen eines Verstoßes gegen das UWG abgemahnt worden sind:

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