Das Wettbewerbsrecht und die Informationspflichten zum Widerrufsrecht im Werbeprospekt

Wann sind die Informationspflichten zum Muster-Widerrufsformular und zum Widerrufsrecht bei Verwendung eines Werbeprospektes zu erfüllen?

Die Informationspflichten des Unternehmers zum Muster-Widerrufsformular und zum Widerrufsrecht sind in der Regel bekannt. Doch wann und wie hat der Unternehmer bei Verwendung eines Werbeprospekts mit angehängtem Bestellschein über das Muster-Widerrufsformular und das Widerrufsrecht zu informieren?

Urteil des BGH, Urteil vom 11.04.2019 – I ZR 54/16 (OLG Düsseldorf)

In einer aktuellen Entscheidung hatte der BGH sich mit der Frage zu befassen, wann Unternehmer ihre Informationspflichten zu erfüllen haben, wie dies zu geschehen hat und ob es Ausnahmen von der Darstellung und Gestaltung der Informationen gebe.

Es ging um die Frage, ob einem Werbeflyer oder einem Prospekt nebst Bestellschein für Waren ein Muster-Widerrufsformular zwingend beizufügen sei oder ob es ausreiche auf die geltenden AGB und das dort geregelte Widerrufsrecht nebst Muster-Widerrufsformular im Internet, also ein anderes Kommunikationsmittel zu verweisen. Der BGH dazu:

  • Ist einem Werbeprospekt eine Bestellkarte zum Kauf auf Probe beigefügt, sind die Informationen zum Widerrufsrecht und zum Muster-Widerrufsformular grundsätzlich direkt dem Werbeprospekt beizufügen.
  • Ein Wechsel des Kommunikationsmittels, um Kenntnis von entsprechenden Informationen zum Widerrufsrecht zu erlangen, ist für den Verbraucher regelmäßig unzumutbar.
  • Ob nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, um die Pflicht-Informationen bereitzustellen, ist unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften einer Werbebotschaft zu beurteilen. Dabei ist immer zu prüfen, ob eine Darstellung der genannten Informationen objektiv möglich ist.
  • Wenn die Pflicht-Verbraucherinformationen nebst Muster-Widerrufsformular mehr als ein Fünftel des für die konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigen, muss das Muster-Widerrufsformular nicht in der Werbung abgedruckt werden. Sein Inhalt kann dann auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt werden.

I. Die Informationspflichten nach § 246a EGBGB

Gemäß Art. 246a § 4 I EGBGB haben Unternehmer gegenüber Verbrauchern bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Dem Verbraucher sind zum Beispiel Informationen zum Widerrufsrecht, Mängelhaftungsrecht und der Speicherung des Vertragstextes zur Verfügung zu stellen. Erfüllt ein Unternehmer diese Pflichten nicht, droht eine Abmahnung. § 3 a UWG regelt, dass unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a §§ 1, 3 und 4 EGBGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 66/08, GRUR 2010, 1124 Rdn. 22 = WRP 2010, 1517Holzhocker; Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rdn. 43 = WRP 2012, 1086Missbräuchliche Vertragsstrafe).

Werden Pflichtinformationen vorenthalten, die (auch) dem Schutz des Verbrauchers dienen und beeinträchtigt der Verstoß spürbar die Rechte des Verbrauchers droht eine Abmahnung.

II. BGH Urteil

1. Sachverhalt

Der Entscheidung des BGH lag folgender hier gekürzt dargestellter Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte verbreitete seit dem Jahr 2014 in verschiedenen Zeitschriften und Zeitungen einen ausklappbaren Werbeprospekt, an dessen Ende sich eine heraustrennbare Bestellpostkarte befand. Auf Vorderseite und Rückseite des Prospekts wurde auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen.

Auf einem Abschnitt neben der Postkarte waren die Telefon- und Faxnummer, die Internetadresse und Postanschrift der Beklagten angegeben. In der Fußleiste auf Vorder- und Rückseite des zusammengeklappten Werbeprospekts fanden sich unter der Überschrift „Bestellservice“ Telefonnummer und Internetadresse der Beklagten. Bei Eingabe der Internetadresse erschien die Startseite des Internetauftritts der Beklagten. Über den Link „AGB“ unter der Überschrift „Rechtliches“ waren die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular aufrufbar.

Die Klägerin beanstandet den Prospekt als unlauter, weil es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehle und das Muster-Widerrufsformular nicht beigefügt sei.

Die Klage hatte vor dem LG Wuppertal im Wesentlichen Erfolg (LG Wuppertal, WRP 2015, 1401) und wurde durch das OLG Düsseldorf nur teils neu gefasst (OLG Düsseldorf, WRP 2016, 739).

2. Entscheidung des OLG Düsseldorf, WRP 2016,739

Das OLG Düsseldorf nahm einen Anspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 312d Abs. 1 BGB an.

Es bestehe eine Verpflichtung bei Fernabsatzverträgen den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular zu informieren.

Das Berufungsgericht führte aus, eine Belehrung habe in dem Printmedium selbst zu erfolgen. Ein Muster-Widerrufsformular sei zwingend beizufügen. Eine Berufung auf erleichterte Informationspflicht bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit sei nicht möglich. Denn ein Werbeprospekt sei kein Fernkommunikationsmittel, das „nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen“ biete.

Der Unternehmer bestimme die Gestaltung nach Art und Weise durch Festlegung des Formates und des Umfangs eines Werbeprospektes selbst. Mit einer anderen Gestaltung des Werbeprospektes habe es der Unternehme daher in der Hand, die Pflichtangaben unterzubringen.

3. Vorlage an den EuGH

Der BGH hat mit Beschluss vom 14.06.2017 dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH GRUR 2017, 930 = WRP 2017, 1474 – Werbeprospekt mit Bestellpostkarte I):

1. Kommt es bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU für die Frage, ob bei einem Fernkommunikationsmittel (hier: Werbeprospekt mit Bestellpostkarte) für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, darauf an,

  • a. ob das Fernkommunikationsmittel (abstrakt) seiner Art nach nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stellt, oder darauf,
  • b) ob es (konkret) in seiner vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit bietet?

2. Ist es mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs.1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vereinbar, die Information über das Widerrufsrecht im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU auf die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu beschränken?

3. Ist es nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vor einem Vertragsabschluss im Fernabsatz auch im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit stets zwingend geboten, dem Fernkommunikationsmittel das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU beizufügen?

4. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wie folgt entschieden hat mit Urteil vom 23. Januar 2019  – (C-430/17, GRUR 2019, 296 = WRP 2019, 312 – Walbusch/Zentrale) wie folgt entschieden:

Die Frage, ob in einem konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht im Sinne von Art. 8  Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU, ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen. Hierbei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob – unter Berücksichtigung des Raums und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Verbraucher, an den diese Botschaft gerichtet ist, angemessen ist, – alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU sind dahin auszulegen, dass – falls der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, und wenn ein Widerrufsrecht besteht – der Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts erteilen muss. In einem solchen Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

5. BGH mit Urteil vom 11.04.2019

Der BGH hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Wesentlichen bestätigt und dazu ausgeführt, die erleichterten Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit gemäß Art. 246a § 3 EGBGB würden für den streitgegenständlichen Werbeprospekt nicht gelten.

Informationspflichten zum Widerrufsrecht:

Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, hat der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 3 Satz 1 Nr. 4 EGBGB mittels dieses Fernkommunikationsmittels zumindest über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu informieren. Die weiteren Angaben nach Art. 246a § 1 EGBGB hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß Art. 246a § 3 Satz 2 EGBGB in geeigneter Weise unter Beachtung von Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB zugänglich zu machen. Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a §§ 1 bis 3 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Abweichend hiervon kann der Unternehmer dem Verbraucher die in Art. 246a § 3 Satz 2 EGBGB genannten Informationen nach Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB in geeigneter Weise zugänglich machen.

Der BGH entschied, dass es, für die Frage, ob alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen objektiv in einem Werbemittel dargestellt werden könnten, erheblich sei, welchen Anteil diese Informationen am verfügbaren Raum des vom Unternehmer ausgewählten Werbeträgers einnehmen würden. Eine Werbebotschaft müsse gegenüber den Verbraucherinformationen nicht zurücktreten. Das sei regelmäßig nicht der Fall, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen bei Verwendung einer für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt werde.

Die Frage, ob im konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit im Sinne von Art.8 Abs.4Satz 1der Richtlinie 2011/83/EU zur Verfügung stehe, sei unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen.

Hierbei sei zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Raums und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessen sei, alle in Art.6 Abs.1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft darzustellen wären.

Hingegen seien die Entscheidungen des werbenden Unternehmers zur Aufteilung und Nutzung des Raums und der Zeit,über die er bei dem von ihm gewählten Kommunikationsmittel verfüge, für diese Beurteilung irrelevant (EuGH, GRUR 2019, 296 Rdn.39-Walbusch/Zentrale).

Mit der Ausfüllung und Einsendung des dem Prospekt beigefügten Bestellscheins gebe der Verbraucher gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne von §312c Abs.1 BGB und damit seine Vertragserklärung im Sinne von Art.246 a § 4 Abs.1 EGBGB ab. Ihm seien die Informationen über die Ausübung des Widerrufsrechts und über das Muster-Widerrufsformular deshalb bereits in diesem Prospekt in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umfasse die Verpflichtung des Unternehmers, dem für seine Werbung genutzten Fernkommunikationsmittel – etwa einem Werbeprospekt – das Muster-Widerrufsformular beizufügen.

Ein Wechsel des Fernkommunikationsmittels, um Kenntnis der Pflichtangaben zu erlangen,sei dem Verbraucher regelmäßig unzumutbar.

Werde für die verpflichtenden Verbraucherinformationen nebst Muster-Widerrufsformular mehr als ein

Fünftel des für die konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt, müsse das Muster-Widerrufsformular nicht in der Werbung abgedruckt werden. Dann sei sein Inhalt auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitzuteilen. Dann sei zu prüfen, ob die übrigen Pflichtangaben nicht mehr als ein Fünftel des Raums der Printwerbung in Anspruch nehmen.

III. Fazit

Der BGH hat klargestellt, dass die Informationen zum Widerrufsrecht und zum Muster-Widerrufsformular grundsätzlich dem Werbeprospekt beizufügen sind.

Ein Wechsel des Kommunikationsmittels, um Kenntnis von entsprechenden Informationen zu erlangen, ist für den Verbraucher regelmäßig unzumutbar.

Ob nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stehe um die Pflicht-Informationen bereitzustellen, sei unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften einer Werbebotschaft zu beurteilen. Dabei sei immer zu prüfen, ob eine Darstellung der genannten Informationen objektiv möglich sei.

Wenn die verpflichteten Verbraucherinformationen nebst Muster-Widerrufsformular mehr als ein Fünftel des für die konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt, muss das Muster-Widerrufsformular nicht in der Werbung abgedruckt werden. Sein Inhalt kann dann auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt werden.

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