Urheberrecht

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Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte Hamburg beantwortet nachfolgend die wichtigsten Fragen zum Urheberrecht

Was ist durch das Urheberrecht geschützt?

Damit ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt, muss es sich um eine persönliche und geistige Schöpfung handeln (§ 2 UrhG). Allerdings ist dieser Werkbegriff nicht eindeutig und objektiv festgeschrieben. Daher muss im Urheberrecht in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die notwendige Schöpfungshöhe für ein Werk erreicht wird, damit überhaupt gegen Urheberrechtsverletzungen angegangen werden kann. Die notwendige Schöpfungshöhe weisen in der Regel Werke auf, die durch eine nicht ganz alltägliche oder routinemäßige Leistung entstanden sind. Als Faustregel gilt: Die schöpferische Leistung muss über das handwerklich Übliche hinausgehen.

Urheberrechtlich geschützte Werke finden sich in allen Bereichen des Lebens. Geschützt sind deshalb nach § 2 UrhG in den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere die folgenden Werkarten:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

Auch Übersichten, Zusammenstellungen oder Datenbanken können urheberechtlich geschützt sein (§ 4 UrhG). So wurde bereits entschieden (LG Köln, Urteil vom 12. Mai 1998, Az. 28 O 216/98), dass auch das Kopieren einer Linksammlung mit 251 Links eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.

Der Geschmack eines Produktes lässt sich hingegen nicht urheberrechtlich schützen, wie der EuGH jüngst entschied. Dafür fehle eine objektive Beurteilungsgrundlage, da jeder Mensch anders schmecke.

Eine Besonderheit gibt es im Bereich Fotografie. Fotos können als sog. Lichtbildwerke im Sinne von § 2 UrhG geschützt sein. Dies allerdings nur, wenn sie die hierfür nötige Schöpfungshöhe (s. o.) erreichen. Im Regelfall erreichen normale Schnappschüsse eine derartige Schöpfungshöhe allerdings nicht. Dennoch sind auch die „normalen“ Fotos urheberrechtlich geschützt. Gem. § 72 UrhG ist der Schutz dieser sog. Lichtbilder allerdings etwas geringer, insbesondere zeitlich kürzer als bei Lichbildwerken. Während Lichtbildwerke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind, gilt dies bei Lichtbildern nur 50 Jahre nach deren Veröffentlichung.

Je nachdem, ob eine hinreichende schöpferische Leistung vorliegt, können auch Bearbeitungen und Übersetzungen urheberrechtlich geschützt sein. Sollen diese Bearbeitungen veröffentlicht oder verwertet werden, ist hierfür allerdings gem. § 23 UrhG die Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes nötig. Lässt eine solche Bearbeitung jedoch wiederum das Originalwerk verblassen, so kann es sich um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG handeln. Eine Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes ist dann nicht erforderlich.

Anders verhält es sich nach § 5 UrhG hingegen mit amtlichen Werken wie Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Bekanntmachungen oder anderen amtlichen Entscheidungen. Diese gelten als gemeinfrei. Sie unterfallen daher nicht dem urheberrechtlichen Schutz & können frei verwendet werden.

Kann meine Idee urheberrechtlich geschützt sein?

Grundsätzlich gilt, dass eine Idee an sich nicht schutzfähig ist. Geschützt werden kann immer nur die konkrete Ausgestaltung der Idee, also das durch die persönlich-geistige Schöpfung entstandene Werk. Dies liegt darin begründet, dass Ideen sowie Konzepte bzw. Darstellungsmethoden im Interesse der Allgemeinheit zur Benutzung frei bleiben sollen.

Ein gutes Beispiel hierfür sind verschiedene Unterhaltungsshow-Konzepte („Wer wird Millionär“, „Dalli Dalli“ etc.), bei denen im Regelfall nur die einzelnen Darbietungen (Aufzeichnungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, Bühnenszenen, Reportagen, Interviews etc.) der Unterhaltungssendung im konkreten Fall Werkcharakter haben, nicht jedoch die Idee des Ablaufes des Unterhaltungsformat als solches.

Bleiben die Idee und Konzepte also im abstrakten, von der konkreten Werkausgestaltung losgelösten Bereich, besteht kein Urheberrechtsschutz. Finden die Ideen allerdings eine konkrete Ausgestaltung, so ist diese schutzfähig.

Wer kann Urheber sein?

Das Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen („Werke“) von Urhebern in allen Bereichen des Lebens. Dabei muss es sich nicht immer nur um literarische oder künstlerische Leistungen handeln. Urheber kann demnach jede natürliche Person sein. Unternehmen und andere juristische Personen können hingegen niemals Urheber eines Werkes sein. Eine juristische Person kann nicht schöpferisch tätig werden, sondern nur die im Unternehmen beschäftigen Personen. Diese können dem Unternehmen jedoch Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumen und dem Unternehmen damit Nutzungs- & Verwertungsrechte verschaffen.

Ob ein Unternehmen aber z.B. automatisch Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Schöpfungen seiner Mitarbeiter erhält, hängt in 1. Linie von der Ausgestaltung des jeweiligen Arbeitsvertrags ab. Bei Unklarheiten gibt es im Urheberrechtsgesetz dann noch die Zweifelsregelung des § 31 Abs. 5 UrhG.

Auch Maschinen wie Computer oder Tiere können keine Urheber sein. Erschaffen Maschinen, Computerprogramme oder Tiere ein Werk, wird dieses im Regelfall den dahinterstehenden Personen (Programmierer, Trainer, Dompteur) zugerechnet.

Was gilt, wenn mehrere Leute zusammen ein Werk erschaffen?

Es gilt immer, dass der Schöpfer eines Werkes als dessen Urheber angesehen wird. Erschaffen mehrere Personen ein Werk, sind diese alle zusammen Urheber des Werkes (sog. Miturheber).

Die bloße Anregung zur Schöpfung eines Werkes stellt jedoch noch keinen eigenen schöpferischen Beitrag dar. Auch Gehilfen, die nach genauen Vorgaben und Weisungen nur untergeordnete Leistungen erbringen, leisten keinen eigenen schöpferischen Beitrag und sind daher auch nicht Urheber. 

Welche Rechte stehen dem Urheber zu?

Dem Urheber stehen verschiedenen Rechte an seinem Werk zu, soweit er diese nicht übertragen oder anderen die Ausübung der Rechte abgetreten hat. Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten, Nutzungs- sowie Verwertungsrechten und Leistungsschutzrechten.

- Die Urheberpersönlichkeitsrechte (§ 12 – 14 UrhG)

Die Urheberpersönlichkeitsrechte bildet die Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk ab. Aus diesem Grund, können diese Rechte auch nicht an Dritte übertragen werden. Es ist lediglich möglich, Dritte mit der Ausübung der Rechte zu betrauen (siehe unten).

  1. Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)
    Der Urheber darf deshalb bestimmen, ob und wie sein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Unter „Öffentlichkeit“ fallen dabei aber nicht Angehörige, oder sonstige Freunde. Damit ein Werk als „veröffentlicht“ angesehen wird, muss es einer Personengruppe, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist, zugänglich gemacht worden sein.

  2. Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)
    Der Urheber hat zudem das Recht zu entscheiden, ob und wie er auf dem Werk bezeichnet wird. Ihm steht also die Entscheidung zu, ob er überhaupt auf dem Werk genannt werden möchte und ob dies in Form seines vollständigen Namens, eines Synonyms oder in sonstiger Weise erfolgt.

  3. Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG)
    Der Urheber darf außerdem die Entstellung seines Werkes verbieten. Eine Entstellung liegt dann vor, wenn das Werk aus Sicht des Urhebers beeinträchtigt, abgewertet oder verschlechtert wird. Aber auch eine Verbesserung kann als Entstellung gewertet werden, wenn der Urheber darin eine Beeinträchtigung seines Urheberpersönlichkeitsrechtes sieht.

- Die Verwertungsrechte (§§ 16 – 22 UrhG)

Der Urheber kann sein Werk natürlich auch wirtschaftlich in vielfältiger Art und Weise verwerten. Zu den Verwertungsrechten gehören:

  1. Das Vervielfältigungsrecht (§ 16)
    Das Vervielfältigungsrechte ist das Recht, körperliche Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Dazu gehören insbesondere das Kopieren, Telefax, Scannen, Brennen oder Drucken.
    Das Vervielfältigungsrecht erfasst dabei nicht nur detailgenaue (1:1) Vervielfältigungen, sondern auch Verkleinerungen, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen (BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08).
  2. Das Verbreitungsrecht (§ 17)
    Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes in der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Davon sind aber nur körperliche Verbreitungsmaßnahmen erfasst.
    Eingeschränkt wird das Verbreitungsrecht durch den sog. Erschöpfungsgrundsatz. Danach ist die Weiterverbreitung durch den Ersterwerber an Zweiterwerber ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn das Werk mit Zustimmung des Urhebers in die Öffentlichkeit gelangt ist (z.B. durch Verkauf des Urhebers).
  3. Das Ausstellungsrecht (§ 18)
    Das Ausstellungsrecht ist das Rechts des Urhebers darüber zu entscheiden, ob und wie das noch unveröffentlichte Werk in der Öffentlichkeit ausgestellt Dieses Recht gilt allerdings nur für die Bereiche Bildhauerei, Malerei, Grafik und Fotografie und erlischt, sobald diese Werke veröffentlicht wurden.
  4. Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19)
    Das Vortragsrecht bezieht sich auf eine öffentliche Darbietung eines durch das Urheberrecht geschützten Textes. Die Darbietung muss dabei durch eine natürliche Person erfolgen, wobei der Einsatz von technischen Hilfsmitteln, wie etwa Mikrofonen, möglich ist. 
    Wird ein Musikwerk durch eine natürliche Person der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, fällt dies unter das Aufführungsrecht (z.B. Konzerte, Straßenmusik, Musicals, Opern).
    Durch das Vorführungsrecht werden Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art für die Öffentlichkeit wahrnehmbar.
  5. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a)
    Der Urheber hat außerdem das Recht zu bestimmen, ob er sein Werk drahtgebunden oder drahtlos öffentlichen zugänglich machen will. Damit ist insbesondere die Einstellung des Werkes in das Internet erfasst, also die unkörperliche Wiedergabe.
  6. Das Senderecht (§ 20)
    Das Senderecht umfasst die Übertragung im Rundfunk (Ton- und Fernsehrundfunk, Kabelfunk) und im Internet.
  7. Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22)
    Diese Rechte werden im Regelfall von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Es handelt sich hierbei um die sog. „Zweitverwertung“.

Muss mein Urheberrecht eingetragen werden, damit es geschützt ist?

Das Urheberrecht an einem Werk entsteht mit dem Zeitpunkt der Schöpfung. Einer Eintragung bedarf es daher nicht. Wie oben dargelegt, muss das Werk jedoch auch eine schöpferische Leistung darstellen, also eine gewissen Individualität und Schöpfungshöhe erreichen. Wird diese Schöpfungshöhe nicht erreicht, hat das Werk auch keinen urheberrechtlichen Schutz. Bei Designs (z. B. simplen Logos, Formgestaltungen wie Flaschenformen etc.), die zu generisch sind um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, kann dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass diese als Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. Europäischen Markenamt (EUIPO) angemeldet werden.

Eine Sonderregelung gilt zudem bei Fotos. Sind diese auf einen schöpferischen und kreativen Akt zurückzuführen (z. B. Modelaufnahmen, Landschaftsfotografie), sind diese als urheberrechtliches Werk im Sinne von § 2 UrhG geschützt. Einfache Knipsbilder (z.B. Handyfotos für den Instagram-Account, oder Schnappschüsse) sind hingegen als Lichtbildwerk im Sinne des § 72 UrhG geschützt. Hier kommt es also nicht darauf an, ob eine schöpferische Leistung zu Grunde liegt. Die Unterscheidung zwischen § 72 UhrG (keine größere schöpferische Leistung) und § 2 UrhG (kreative und schöpferische Leistung) hat lediglich eine Auswirkung auf den zu zahlenden Schadensersatz bei einer Urheberrechtsverletzung.

Habe ich nur ein Urheberrecht, wenn ich ein Copyright Vermerk © anbringe?

Ein Copy-Right-Vermerk bzw. ein entsprechendes Symbol haben rechtlich gesehen in Deutschland keine Bedeutung für die Frage, ob ein Urheberrecht vorliegt oder nicht. Ausschlaggebend ist allein, ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Der Vermerk kann allenfalls Klarheit darüber schaffen, dass hier eine Lizenz erworben werden muss, um das Werk zu nutzen. So kann beispielsweise im Rahmen des verschuldensabhängigen Schadensersatzes nicht eingewandt werden, dass nicht erkennbar war, dass ein Nutzungsrecht hätte erworben werden müssen. 

Wann darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwendet werden?

Grundsätzlich darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk immer dann genutzt werden, wenn die Zustimmung des Urhebers oder eines ausschließlich Nutzungsberechtigten vorliegt. Die Zustimmung des Urhebers kann durch ausdrückliche Erklärung oder im Rahmen einer Creative Commons- oder anderen „Open-Content“-Lizenz erfolgen.

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk kann aber auch dann genutzt werden, wenn keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt, sondern das Gesetz es erlaubt. Zugunsten der berechtigten Interessen der Allgemeinheit an den Werken dürfen die Werke insbesondere wie folgt genutzt werden:

1. Zitate (51 UrhG)

Voraussetzung für die Nutzung als Zitat ist, dass das urheberrechtlich geschützte Werk nicht nur willkürlich wiedergegeben wird, sondern auch seinen Zweck als Zitat erfüllt. Nur ganz im Ausnahmefall dürfte die vollständige Wiedergabe des geschützten Werkes im Rahmen eines Zitats erlaubt sein. Der Umfang des Zitats bestimmt sich immer anhand des Einzelfalles und muss dazu dienen, den Zitatzweck zu erfüllen. Beispiele hierfür sind z. B. die  Rezension eines Werkes oder die satirische Auseinandersetzung.

Im Rahmen des Zitates sollte aber beachtet werden, dass der Name des Urhebers und die Quelle angegeben werden muss. Welche Anforderungen im Einzelnen beachtet werden müssen, erfahren Sie hier.

2. Privatkopie (§ 53 UrhG)

Die einzelne Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum privaten Gebrauch ist zulässig. Darunter fällt demzufolge nicht die berufliche oder gewerbliche Verwendung einer Kopie. Auch darf diese nicht verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.

3. Zu unterrichtszwecken (60a UrhG)

Um Bildung und Forschung zu fördern, gibt es auch einige Ausnahmen im Bereich des Unterrichts. Am 1.3.2018 ist das UrhWissG (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz v. 1.9.2017, BGBl. I 3346) in Kraft getreten, welches seither derartige Fragen regelt. Entscheidend ist § 60a UrhG. Statt der bisher in § 52a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 3 zugelassenen „kleinen Teile eines Werkes“ können nun einheitlich bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden.

Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher, Romane etc., dürfen für den Unterricht also bis zu 15 Prozent kopiert werden. Dieses Kontingent gilt pro Werk für jeweils ein Schuljahr und eine Klasse. Kleinere Werke (z.B. Kopien von Bildern, Fotos und sonstigen Abbildungen) dürfen hingegen vollständig vervielfältigt werden.

Erlaubt ist die Nutzung allerdings nur für nicht-kommerzielle Zwecke. Dabei ist nicht die Zweckbestimmung der Einrichtung, sondern der mit der Werknutzung verfolgte Zweck entscheidend. Ob eine Einrichtung durch die öffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, ist daher nicht entscheidend. Aus diesem Grund sollen sich auch Privatschulen auf § 60a berufen können, nicht jedoch Einrichtungen, welche mit Gewinnerzielungsabsicht aktiv sind.

Zu beachten ist außerdem, dass eine Quellenangabe bei Kopien gemacht werden muss. Diese muss Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr sowie die entsprechende Seite enthalten.

Die öffentliche Wiedergabe und auch die Zugänglichmachung im Internet sind von der neuen Regelung nicht umfasst. Insofern ist auch das Zeigen eines Filmes im Rahmen einer Unterrichtsstunde streng genommen nicht erlaubt. Nach § 60a Abs. 2 UrhG können Werke allerdings vollständig gezeigt werden, wenn diese „vergriffen“ sind (also unabhängig davon, wie lange sie schon vergriffen sind). Das Gesetz ist an dieser Stelle recht schwammig, was unter den Begriff „vergriffen“ fällt. Unserer Meinung nach bedeutet dies soviel wie „nicht mehr im Handel erhältlich“.

4. Panoramafreiheit (59 UrhG)

Das Fotografieren, Abzeichnen, Erstellen von Grafiken etc. von Werken, die sich an öffentlichen Plätzen befinden, ist grundsätzlich ohne die Erlaubnis des Urhebers zulässig. Davon erfasst sind insbesondere Bauwerke, ausgestellte Skulpturen oder Kunstwerke sowie Architektur. Die Vervielfältigungen dürfen aber nur das zeigen, was ohnehin frei von Hilfsmitteln von einem öffentlichen Platz aus einzusehen ist.

Darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk aus dem Internet herunterladen werden?

Das Medium der Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist ohne Bedeutung. Stimmt der Urheber oder Rechteinhaber dem zu, darf ein Werk natürlich auch aus dem Internet heruntergeladen werden. Ansonsten handelt es sich bei dem Download um eine unzulässige Vervielfältigung nach § 16 UrhG (Siehe oben). Dem Urheber steht das umfassende Recht zu, über die Vervielfältigung seines Werks selbst zu entscheiden und dadurch seine ideellen und materiellen Interessen wahrzunehmen. Auch das Herunterladen von Dateien aus dem Internet und das Speichern auf einer Festplatte stellt daher nach § 16 UrhG eine Vervielfältigungshandlung dar. Auch im umgekehrten Falle, also beim Upload von Dateien auf einen Server oder beim Einstellen auf eine Internetseite, ist von einer Vervielfältigungshandlung auszugehen. Wird das Werk ins Internet geladen, liegt zudem eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG vor (Siehe oben).

Gerade im Internet gibt es Fallstricke, über die Nutzer immer wieder stolpern. So erfolgt eine Vielzahl der urheberrechtlichen Abmahnungen deshalb, weil einfach fremde Bilder auf eigenen Websites oder Onlineshops (z.B. eBay) genutzt werden. Es ist mittlerweile aufgrund von technischen Möglichkeiten, wie Screenshots oder Snipping-Tools, einfach wie nie, fremde Bilder zu nutzen. Daher fehlt auch häufig das Unrechtsbewusstsein, weil kein aufwendiger Prozess durchlaufen werden muss, um an das geschützte Werk zu kommen.

Gerade im Bereich Social Media erfolgen täglich unzählige Urheberrechtsverletzungen, ohne dass dies den meisten Leuten bewusst ist. So werden beispielsweise statt dem eigenen Foto gerne auch Bilder von Prominenten oder Zeichentrickfiguren als Profilbild verwendet. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei regelmäßig um Urheberrechtsverletzungen, die die Rechte der Zeichner, Verlage oder Fotografen verletzen.

Gibt es Besonderheiten bei Fotos beachten?

Fotografien, die eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweisen, werden als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG angesehen. Darunter fallen in aller Regel Bilder von Fotografen und professionell erstelle Fotos.  Alltägliche Fotografien und andere Fotos, die keine solche Schöpfungshöhe erreichen, werden als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Relevant wird dies allerdings erst, wenn es um die Bemessung des Schadensersatzes für eine unberechtigte Bildnutzung geht. Ansonsten stehen die Lichtbilder den Lichtbildwerken in Sachen Urheberschutz in keiner Weise nach.

Werden Fotos angefertigt, müssen dabei aber auch einige andere rechtliche Gesichtspunkte beachtet werden, insbesondere wenn Personen auf den Fotos abgebildet sind. Hier müssen die rechtlichen Vorgaben des Kunsturheberrechtes und des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (insbesondere das Recht am eigenen Bild) berücksichtigt werden.

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Es ist also eine Erlaubnis notwendig, wenn Fotos von Personen veröffentlicht werden sollen (der § 22 KUG erfasst aber nur die Veröffentlichung, nicht das Anfertigen der Aufnahmen!). Ausnahmen gelten allerdings bei öffentlichen Veranstaltungen wie Versammlung, aber auch wenn die Personen nur nebensächlich bei der Abbildung von Landschaften oder ähnlichem sind. Nach § 23 KUG ist außerdem keine Einwilligung bei Personen der Zeitgeschichte erforderlich. Daher ist es beispielswiese im Regelfall auch nicht erlaubt wahlweise Bilder im Freibad aufzunehmen.

Neben den Vorgaben des KUG muss auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der auf dem Foto dargestellten Person berücksichtigt werden. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Abgebildeten liegt im Regelfall dann vor, wenn das Bild einen „anrüchigen“ Kontext aufweist oder mit der Art seiner Verwendung nachteilige Folgen für den Abgebildeten verbunden sind. Ob die Veröffentlichung einer Fotoaufnahme letztlich einen Verstoß darstellt, ist mit Hilfe einer Abwägung zwischen den Interessen des Fotografen und der auf dem Foto abgebildeten Person zu beurteilen.

Ebenfalls kein Verstoß gegen das KUG oder das Persönlichkeitsrecht liegt vor, wenn Personen beispielsweise zur Beweissicherung fotografiert werden.

Im Gegensatz zum Urheber (also dem Fotografen) hat die Person, die auf einem Foto abgebildet ist, keine dem Urheber vergleichbaren Rechte. Wird hier keine vertragliche Regelung getroffen, ist die fotografierte Person nicht berechtigt, die von ihr gefertigten Fotos zu veröffentlichen. Andernfalls würde das Ausschließlichkeitsrecht des Fotografen verletzt werden.

Ist das Nachstellen eines Fotos eine Urheberrechtsverletzung?

Werden Fotos nicht direkt übernommen, sondern nur deren Komposition nachgestellt, kommt es wie immer darauf an, ob darin letztlich auch eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist. Grundsätzlich gilt: Umso mehr Elemente eines hochwertigen oder professionellen Fotos übernommen werden, desto eher handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Mehr Informationen finden Sie in unserem Beitrag zum Motivschutz.

Gibt es bei der Street Photography Besonderheiten zu beachten?

Auch bei der Street Photography gibt es einiges zu beachten. Insbesondere spielt hier das Recht am Eigenen Bild der abgebildeten Person eine Rolle. Ob ein „In die Kamera lächeln“ als Einwilligung zur Abbildung genügt oder ob Kunstwerke an öffentlichen Plätzen fotografiert werden dürfen, erfahren Sie in unserem Beitrag „Fotorecht in der Praxis“.

Hafte ich für Links?

Wie so oft, kommt es auch bei der Frage der Haftung für fremde Inhalte, auf die verlinkt wird, auf den Einzelfall an. Anhand der EuGH-Rechtsprechung und Entscheidungen des LG Hamburg, sind dabei die folgenden Fragestellungen entscheidend:

  1. Wurde das jeweilige Werk auf der Ausgangsseite rechtmäßig zugänglich gemacht?
    Wenn der Rechteinhaber der Zugänglichmachung auf der Ausgangsseite nicht zugestimmt hat, so darf auch nicht darauf verlinkt werden. Weiß der Linksetzende um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung, oder hätte er davon wissen müssen, so haftet er gleichfalls für die Zugänglichmachung mittels Link (LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 0 402/16 – Architekturfotos)

  2. Erfolgt Linksetzung mit Gewinnerzielungsabsicht?
    Für denjenigen, der mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, gelten grundsätzlich höhere Sorgfaltsmaßstäbe. Dem Linksetzende, der mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist es grundsätzlich zumutbar, vorab Nachforschungen über die Rechtesituation bzgl. der verlinkten Inhalte anzustellen (LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 0 402/16 – Architekturfotos; (EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 – GS Media).

  3. Richten sich verlinkte Inhalte an neues Publikum?
    Werden Inhalte durch eine technische Beschränkung geschützt (z.B. Abonnement-Inhalte) und werden diese mittels Link zugänglich gemacht, wird ein „neues Publikum“ erreicht. Daher handelt es sich hier um eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe (EuGH, Urt. v. 13. 2. 2014 – C-466/12 – BestWater).

Hafte ich für das direkte Einbinden von Inhalten auf meiner Website (z.B. Youtube Videos, Instagram Bilder oder Feed), sog. „Framing“?

Beim direkten Einbinden von fremden Inhalten, die dann auf Ihrer Seite wiedergegeben werden, handelt es sich um das sog. „Framing“. Beim Framing gelten die gleichen Grundsätze wie für Links (EuGH, Beschl. v. 21.10.2014 – C-348/13); siehe oben. 

Es kommt also auch hier darauf an, ob das Werk auf der Ausgangsseite rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, das Framing in Gewinnerzielungsabsicht erfolgte und sich der geframte Inhalt an ein neues Publikum richtet.

Ist ein Haftungsausschluss für Urheberrechtsverletzungen in meinem Impressum sinnvoll?

Um es kurz zu machen: Den Aufwand hierfür können Sie sich sparen. Erfolg auf Ihrer Seite eine Urheberrechtsverletzung, oder verlinken Sie auf eine solche, kann auch der Haftungsausschluss im Impressum nicht helfen. Ansonsten hätte es ein jeder Webseitenbetreiber in der Hand willkürlich Urheberrechtsverletzungen zu begehen und anschließend auf sein Impressum zu verweisen, dass die Haftung ja ausgeschlossen sei. 

Wie kann der Urheber einem Anderen Nutzungsrechte am Werk einräumen?

Im Urheberrecht besteht die Möglichkeit, dass der Urheber sein Werk nicht selbst wirtschaftlich verwertet, sondern Andere dazu ermächtigt. Umgangssprachlich wird hier von der Einräumung einer „Nutzungslizenz“ bzw. ganz allgemein von der „Lizenz“ gesprochen.

Nutzungsrechte können jedoch nur an den oben aufgeführten Verwertungsrechten eingeräumt werden. Das Urheberrecht an sich und die Urheberpersönlichkeitsrechte sind die geistig-persönliche Verbindung des Urhebers zum Werk und können daher nicht übertragen werden. Dritte können jedoch ermächtigt werden, diese Rechte für den Urheber gegenüber anderen geltend zu machen.

Bei der Einräumung von Nutzungsrechten wird zwischen ausschließlichen und einfachen Rechteeinräumung unterschieden.

Überträgt der Urheber das ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk auf einen Verwerter, so ist dieser allein zur Nutzung des Werkes berechtigt. Selbst der Urheber darf sein Werk dann grundsätzlich nicht mehr verwerten (im Regelfall wird dies so bei Verlagen praktiziert, die Bücher für Urheber verwerten).

Bei einem einfachen Nutzungsrecht wird der Verwerter ebenfalls ermächtigt, das Werk zu nutzen. Neben diesem sind dann aber regelmäßig noch andere zur Nutzung berechtigt, einschließlich des Urhebers selbst.

Eine Beschränkung von Nutzungsrechten ist zudem ist zeitlicher (durch Einschränkung des Nutzungszeitraumes), räumlicher (durch Nutzungsbeschränkung auf bestimmte Länder oder ein Gebiet) oder inhaltlicher Weise (z.B. Aufteilen der Nutzungsrechte an verschiedene Verwerter, sodass ein Verwerter das Senderecht und einer das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung erhält) möglich.

Aufgrund der voranschreitenden technischen Entwicklung ist auch ein Nutzungsrechteeinräumung für noch unbekannte Nutzungsarten möglich. Wird das Werk dann in einer zum Vertragszeitpunkt noch unbekannten Nutzungsart verwertet, so hat der Verwerter den Urheber zu informieren und an diesen eine angemessene Vergütung für die neue Nutzungsart zu zahlen.

Werden Nutzungsarten nicht eindeutig in der Nutzungsübertragung aufgeführt, gelten diese im Zweifelsfall auch nicht als übertragen.

Welche Ansprüche stehen mir bei Urheberrechtsverletzungen zu?

Urheberrechtsverletzungen liegen dann vor, wenn gegen die Urheberpersönlichkeits- oder Verwertungsrechte verstoßen wird (siehe oben). Nach § 97a UrhG soll der Verletzte dem Verletzer allerdings vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, stehen dem Verletzten insbesondere die folgenden Rechte zu (§§ 97 bis 101a UrhG):

  • Unterlassung
  • Beseitigung/Vernichtung/Überlassung/Rückruf
  • Auskunft
  • Schadenersatz
  • Erstattung der Abmahnkosten

Wie auch etwa im Markenrecht, besteht der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung bzw. Vernichtung verschuldensunabhängig. Die Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sind hingegen nur dann zu erstatten, wenn im Hinblick auf die Urheberrechtsverletzung ein Verschulden vorliegt. Im Urheberrecht gelten jedoch recht hohe Sorgfaltsmaßstäbe, sodass regelmäßig von einem Verschulden auszugehen ist, wenn nicht explizit beim Rechteinhaber bzw. Urheber nach der Nutzungsmöglichkeit nachgefragt wurde.

Sind Urheberrechtsverletzungen strafbar?

Das Urheberrechtsgesetz enthält neben den bekannten zivilrechtlichen Ansprüchen auch Straf- und Bußgeldvorschriften. So wird etwa die vorsätzliche unerlaubte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Erfolgt die Verwertung oder Verwendung gewerbsmäßig, so kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren betragen. Gleiches gilt für die unbefugte Anbringung der Urheberbezeichnung auf einem fremden Werk. Wer sich also fälschlicherweise als Urheber ausgibt, handelt ebenfalls strafbar.

Wird eine Kopierschutzvorrichtung umgangen, oder Vorrichtungen verkauft, die Kopierschutzmaßnahmen umgehen, wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe oder einer hohen Geldstrafe bestraft.

Wie lange schützt das Urheberrecht den Urheber?

Urheberrechtlich geschützte Werke sind insgesamt 70 Jahre lang nach dem Tod des Urhebers geschützt. Danach wir das Werk „gemeinfrei“ und kann von jedermann frei genutzt werden. Im Vergleich zum markenrechtlichen Schutz (10 Jahre ab Anmeldung, danach verlängerbar) und designrechtlichen Schutz (maximal 25 Jahre), ist die Schutzdauer im Urheberrecht jedoch um einiges länger.

Zudem bleibt das Urheberrecht auch über den Tod des Urhebers hinaus bestehen und kann durch die Erben des Urhebers bis zu 70 Jahre nach dessen Tod in Anspruch genommen werden.

Noch Fragen zum Urheberrecht oder zu Urheberrechtsverletzungen? Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte Hamburg hilft Ihnen weiter!

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