
Am 5. Dezember 2024 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil (Aktenzeichen I ZR 50/24), das die urheberrechtliche Verantwortung bei der Nutzung von Produktfotografien auf ausländischen Websites mit Inlandsbezug klärt.
Hintergrund des Falls
Eine deutsche Bekleidungsfirma entdeckte, dass ihre Produktfotografien über die Google-Bildersuche auffindbar waren. Diese Vorschaubilder führten zu Websites mit den Domains „.kz“ (Kasachstan) und „.ua“ (Ukraine), die jedoch die Bilder nicht anzeigten und Inhalte in kyrillischer Schrift bereitstellten. Ein Testkauf ergab, dass die bestellten Produkte von Deutschland nach Kasachstan versendet wurden. Die Klägerin argumentierte, dass allein durch die Veröffentlichung der Fotografien auf diesen Websites der Google-Bildercrawler sie finden und veröffentlichen konnte, wodurch ihre Urheberrechte verletzt wurden.
Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass die bloße Abrufbarkeit von Bildern auf ausländischen Websites im Inland nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Entscheidend ist, ob die Nutzungshandlung einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Im vorliegenden Fall fehlten Hinweise darauf, dass die Websites auf deutsche Nutzer ausgerichtet waren:
Top-Level-Domains: Die Domains „.kz“ und „.ua“ deuten auf eine Zielgruppe in Kasachstan bzw. der Ukraine hin.
Sprache und Inhalt: Die Websites waren überwiegend in kyrillischer Schrift verfasst, mit wenigen deutschen Elementen.
Kontaktinformationen: Es gab keine deutschen Kontaktadressen oder Hinweise auf einen Vertrieb nach Deutschland.
Daher sah der BGH keinen ausreichenden Inlandsbezug und wies die Klage ab.
Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht, dass für eine Urheberrechtsverletzung durch im Ausland betriebene Websites ein klarer Bezug zum Inland bestehen muss. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Inhalte ohne entsprechende Lizenzierung auf Websites mit Inlandsbezug genutzt werden, um ihre Rechte effektiv zu schützen.
Einen Artikel zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in der Schweiz finden Sie hier.