Helga Trüpel und das Zitatrecht

„Das ist keine Urheberrechtsverletzung, das ist ein Zitat!“ So lautet eine beliebte Verteidigungstrategie im Urheberrecht. Ganze Branchen und Geschäftsmodelle beruhen offenbar auf dieser Behauptung. Doch viele Rechtsverletzungen entstehen auch durch fahrlässige Unkenntnis des Zitatrechts. Warum? – Den meisten ist das Zitatrecht aus ihrer Schul- und Unizeit zumindest dem Namen nach geläufig – dort lernt man üblicherweise die Grundzüge: Zitate aus anderen Werken sind zur wissenschaftlichen Arbeit wichtig. Allerdings müssen sie unbedingt als solche gekennzeichnet sein. Ansonsten liegt ein Plagiat vor. Zudem dürfen sie nur so lang sein wie nötig.

Soweit die Grundregeln. Doch genauere Kenntnisse von Umfang und Grenzen des Zitatrechts haben die wenigsten. Das musste auch die Europaabgeordnete Helga Trüpel erfahren, als sie nach Veröffentlichung eines Artikels über die EU-Urheberrechtsreform ein Foto ihres Artikels auf Twitter postete

Twitter

Mit dem Laden des Tweets akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Twitter.
Mehr erfahren

Inhalt laden

und in der sich anschließenden Diskussion darüber auf Twitter behauptete, dies sei vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt:

Twitter

Mit dem Laden des Tweets akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Twitter.
Mehr erfahren

Inhalt laden

Da sich im Anschluss eine weitergehende Diskussion auf Twitter entspann, ob diese Zweitveröffentlichung des Artikels auf Twitter tatsächlich vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt war, werden wir hier dieser Frage nachgehen. Dazu müssen wir uns zunächst das Zitatrecht des § 51 UrhG genauer ansehen.

Systematik

Was ist das Zitatrecht des § 51 UrhG in der Systematik des Urheberrechts? Das Zitatrecht ist eine sogenannte Schranke des Urheberrechts.

Das bedeutet, dass zwar für das verwendete Werk ein Urheberrecht besteht. Das geistige Eigentum am Werk ist also geschützt. In Deutschland gibt es zwar keine grundgesetzliche Regelung zum Schutz des geistigen Eigentums. Jedoch wird auch geistiges Eigentum zum grundgesetzlich geschützten Eigentum nach Art. 14 GG gezählt.

Dieser Schutz hat aber Grenzen: Und die verlaufen da, wo Dritte ein berechtigtes Interesse daran haben, das Werk ebenfalls zu nutzen. Als berechtigtes Interesse sind etwa Grundrechte wie die Meinungs- , Kunst und Wissenschaftsfreiheit anerkannt. Diese sogenannten Kommunikationsgrundrechte sind von Art. 5 GG geschützt.

Es stehen sich also einerseits das Grundrecht an Eigentum und andererseits die Kommunikationsgrundrechte gegenüber. In diesem Fall muss zwischen beiden eine Abwägung getroffen werden, die beiden Interessen zu größtmöglicher Geltung verhilft. Dies nennt man „praktische Konkordanz“: Keine Seite darf also über Gebühr eingeschränkt werden.

Und diese Abwägung hat der Gesetzgeber mit eben jenem § 51 UrhG als sog. Schrankenregelung getroffen: Wenn und soweit jemand ein Werk oder einen Ausschnitt davon nutzen will, dann darf er das im erforderlichen Umfang, wenn seine eigene Nutzung wiederum Werkqualität hat.

Um das zu verdeutlichen, werden wir uns nun den Gesetzeswortlaut und seine Bedeutung etwas näher ansehen.

Grundregeln des Zitatrechts, § 51 UrhG

§ 51 Satz 1 UrhG besagt:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

Dieser Satz gibt zunächst einmal vor, dass überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk gem. § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen muss. Ansonsten bestünde ja auch gar kein Urheberrecht des Zitatautors, das durch die Zitatverwendung beschränkt werden müsste.

Danach klärt § 51 Satz 1 UrhG, in welchem Umfang das Zitatrecht Verwertungsrechte gewährt:

  • Erstens die Vervielfältigung, § 16 UrhG. Dies ist nötig, um überhaupt zitieren zu können, nachdem durch ein Zitat naturgemäß ein Werk(teil) vervielfältigt wird.
  • Zweitens, die Verbreitung § 17 UrhG. Ohne dieses Recht könnte die Arbeit nicht einmal einem Lehrer oder Professor gezeigt werden.
  • Und drittens, die öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. Diese ermöglicht, etwa eine Dissertation, die ein Zitat enthält, wiederum selbst veröffentlichen darf.

Dazu muss das zitierte Werk aber veröffentlicht sein. Es gilt also nicht für Werke, die der Urheber nicht oder noch nicht an die Öffentlichkeit gegeben hat, z.B. Tagebücher. Das Recht der Veröffentlichung, § 12 UrhG, ist ein sogenanntes Urheberpersönlichkeitsrecht. Das heißt, das Recht spiegelt die intensive Bindung des Autors zu seinem eigenen Werk wider. Wenn er es nicht veröffentlichen will, dann darf das nicht durch das Zitatrecht umgangen werden.

Zudem muss die Verwendung gerade dem „Zitat“ dienen. Ein Zitat ist die identische, nicht nur sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus einem Werk. Abzugrenzen ist es vom bloßen Verweis auf ein fremdes Werk, bei dem es nicht auf den genauen Wortlaut, sondern vielmehr auf Gedankengang oder die Argumentation ankommt.

Schließlich muss ein besonderer Zweck die Nutzung in diesem Umfang rechtfertigen. Letzteres entspricht der Faustregel, dass das Zitat nicht länger sein darf als unbedingt nötig. Das Zitatrecht soll eben gerade nicht die Rechte des Urhebers oder Verwerters umgehen, sondern nur darauf verweisen, dass dieser Gedankengang der eines anderen ist.

Groß-, Klein- & Musikzitate

Und was genau bedeutet das? Das ist, wie so oft in Gesetzen, unklar. Deswegen hilft erneut der Gesetzgeber. Aufgrund der praktischen Bedeutung des Zitatrechts hat er in einigen Fällen klargestellt, welchem Umfang er bei bestimmten Werkarten meint. Dies ist § 51 Satz 2 UrhG:

Zulässig ist dies insbesondere, wenn

– einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

– Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

– einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Damit werden ein paar Sonderfälle geklärt, in denen Zitate wissenschaftlich oder künstlerisch notwendig sind:

  • Nummer 1 bezieht sich auf die Wissenschaft. Das sogenannte Großzitat ist die Übernahmen einzelner kompletter (!) Werke. Das betrifft zum Beispiel Gedichte, die vollständig übernommen werden müssen, um bestimmte aufbau- oder versmaßtechnische Fragen zu klären. Logischerweise sind davon dann auch kürzere Zitate umfasst. Diese Klein- und Großzitate können erforderlich sein, um den eigenen Gedankengang zu verdeutlichen. Das kann zum Zweck des Belegs durch dieselbe Meinung sein, aber auch zur Gegenüberstellung von anderen Meinungen.
  • Nummer 2 ist der Standardfall, nämlich das Kleinzitat außerhalb der Wissenschaft. Hier wird wieder nur so kurz zitiert, wie es der Belege des eigenen Arguments erfordert. Etwas verwirrend ist womöglich der Begriff „Sprachwerk“: Dieser bezieht sich jedoch nicht nur auf das gesprochene, sondern auch das geschriebene Wort. Das Kleinzitat darf also in Reden ebenso wie in Texten genutzt werden. Zudem wird der Begriff des „Sprachwerks“ häufig ausgedehnt, indem auch eine analoge Anwendung bei anderen Werken möglich ist.
  • Nummer 3 ist schließlich das Musikzitat. Eigentlich sollte es die musikalische Bezugnahme auf andere Werke ermöglichen. Klassisches Beispiel hierfür sind Variationen über ein Thema. Dieses Recht wird jedoch durch den Melodienschutz aus § 24 Abs. 2 UrhG wieder eingeschränkt.

Kurz zusammengefasst bedeutet das also, dass zu wissenschaftlichen Zwecken Groß- und Kleinzitate zulässig sind, wenn sie in diesem Ausmaß erforderlich sind. In anderen Werken ist lediglich das Kleinzitat erlaubt.

Fotos & Bilder zitieren?

Wie sieht es nun mit Fotos und Bildern aus? Hier hilft § 51 Satz 3 UrhG:

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Das bedeutet, ein Zitatrecht für Fotos & Abbildungen wird relativ großzügig gewährt: Das vollständige Foto darf als Zitat benutzt werden, egal ob es sich um ein wissenschaftliches Werk oder normales Sprachwerk handelt. Angesichts dessen, dass Fotos im Urheberrecht sehr umfangreich geschützt sind, ist das erstaunlich.

Allerdings trägt es wohl der Tatsache Rechnung, dass bei bestimmten Fotos, Bildern oder Grafiken nur ein vollständiges Zitat des Bildes die im Rahmen des Zitats damit verbundene Aussage belegen kann. Insofern muss in solchen Fällen das sonst umfangreiche Schutzrecht von Fotografen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung weichen. Die ist auch nachvollziehbar, wenn man z.B. Bildbesprechungen ermöglichen will. Wie soll ein Foto oder Gemälde sonst nachvollziehbar besprochen werden, wenn man es im Zusammenhang mit der Besprechung nicht zeigen dürfte?

Hier ist allerdings Vorsicht geboten, denn § 51 Satz 3 UrhG bezieht sich auf § 51 Satz 2 Nr. 1 und 2 UrhG. Das heißt, das Bild darf nur dann als Zitat benutzt werden, wenn dies innerhalb eines selbst urheberrechtsfähigen Werks passiert. Das kann z.B. innerhalb eines längeren Blogs oder Artikels der Fall sein. Dagegen sind Posts auf sozialen Medien regelmäßig keine schutzfähigen Werke, sodass man sich bei Veröffentlichung dort nicht auf das Zitatrecht berufen kann!

Verwertungsrechte

Was ist aber nun, wenn der Urheber selbst sein Werk auf Twitter postet, wie es die EU-Abgeordnete Helga Trüpel getan hat? Man könnte meinen, daran kann ja nichts Verwerfliches sein. Falsch gedacht!

Denn Frau Trüpels Artikel ist in der Zeitung FAZ erschienen. Damit Zeitungen überhaupt Werke abdrucken können, brauchen sie eine Übertragung eines Teils der Urheberrechte auf die Zeitunsgverleger. Das betrifft namentlich die Rechte der Verbreitung und der öffentlichen Zugänglichmachung. Damit dürfen allein die Zeitungsverleger dieses Werk weiter verbreiten und der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Der Gedanke dahinter ist, dass die Zeitungsverleger, die ja für die Verwertungsrechte in Form einer Lizenz bezahlt haben, dann auch dem Urheber untersagen können müssen, das Werk selbst zu verbreiten. Andernfalls riskierten sie, dass sich ihre Investition nicht lohnt, wenn auch der Urheber selbst sein Werk weitervermarkten kann.

Das klingt unfair gegenüber dem Urheber? Nun, natürlich kann man darüber streiten, ob es wirklich sein muss, dem Urheber selbst jegliche Verbreitung zu untersagen, um die Investitionen des Lizenznehmers zu schützen. Das ist allerdings eine politische Frage. Und eine der gerechten Vergütung der Urheber.

Pikant ist, dass nach der Sommerpause im Europäischen Parlament – dem Frau Trüpel angehört – eine Regelung diskutiert wird, mit der Zeitungsverleger als Lizenznehmer nicht nur von allen (also Dritten ebenso wie dem Urheber) verlangen können, das Bild zu entfernen und ggf. Schadensersatz zu fordern. Sondern diese Regelung würde Plattformen wie z.B. Twitter verpflichten, schon vorab zu kontrollieren, ob jemand Rechte an dem Werk geltend gemacht hat, mit einem sog. Uploadfilter. Helga Trüpel unterstützt diese Verschärfung in eben jenem abfotografierten Artikel.

Gegner dieser Verschärfung & von Uploadfiltern wiesen sie daher darauf hin, dass nach ihrem eigenen Wunsch ihr Tweet gar nicht hätte veröffentlicht werden dürfen und sie bereits jetzt gegen geltendes Recht verstieße.

War Helga Trüpels Tweet widerrechtlich?

Ist das so? Was folgt aus dem bisher Gesagten nun für Frau Trüpels Tweet mit dem Foto ihres eigenen Artikels, für das aber die Zeitung Nutzungsrechte hatte? Und was ist insbesondere von ihrer Aussage zu halten, das sei vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt?

Helga Trüpel hat zwar zu Recht erkannt, dass sie als Urheberin auch ihr eigenes Werk nicht unbegrenzt Dritten zur Verfügung stellen durfte. Aber:

Erstens berief sie sich darauf, dass keine kommerzielle Verwendung vorläge. Dabei wurde sie zu Recht darauf hingewiesen, dass die Nutzung auf Twitter (das Werbung schaltet!) sehr wohl kommerzielle Nutzung sei. Zwar nicht zwingend für Frau Trüpel (obwohl sie damit natürlich auch ihr Image & damit ihre Profession sowie Lebensunterhalt befördert), aber sehr wohl für Twitter.

Zweitens müsste für die Anwendbarkeit des Zitatrechts ein selbstständiges Werk vorliegen. Daran dürften erhebliche Zweifel bestehen: Eingebettet war das Foto des Artikels in einen knappen Text, der lediglich ihr Stimmverhalten zur Urheberrechtsreform und stichpunktartig ihre Gründe darlegte. Damit liegt in ihrem Tweet schon kein selbstständiges Werk vor, für das sie sich überhaupt auf das Zitat berufen könnte.

Und drittens hat sie fast den gesamten Text abfotografiert, sodass es sich um ein Großzitat handelt. Dies ist aber nur für wissenschaftliche Werke gestattet, und auch da nur im erforderlichen Umfang. Um aber einfach ihren eigenen Standpunkt zu verdeutlichen, hätte ein wesentlich geringeres Zitat oder auch nur ein Verweis auf ihren FAZ-Artikel völlig genügt.

Insofern war der Tweet mit dem Artikelfoto wohl nicht mehr vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt. Ein Uploadfilter, wie ihn Frau Trüpel will, hätte ihn daher vermutlich gelöscht.

Das Problem mit den Uploadfiltern

Helga Trüpels Fall legt den Finger auf eine Wunde der Reform: können Filter wirklich entscheiden, wie weit das Zitatrecht im konkreten Fall reicht?

Das Zitatrecht richtet sich ja, wie oben dargestellt, gerade danach, ob das Zitat zum Beleg der Aussage erforderlich ist. Dabei wären durchaus komplexere Grenzfälle denkbar als der von Frau Trüpel, bei dem die Rechtslage klar ist: Was, wenn sie nur einen Absatz fotografiert und verbreitet hätte? Wie wäre es mit wenigen Sätzen? Oder gar nur einem?

Nach aktueller Rechtslage können Lizenznehmer bei Verletzungen bereits abmahnen – dann kann sich der Nutzer überlegen, ob er das „Zitat“ für rechtens hält oder es ihm nicht wichtig genug ist, sodass er es von sich aus entfernt. Tut er das nicht, kann der Lizenznehmer eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen. Bei dieser beurteilt ein Richter, ob eine Verletzung vermutlich vorliegt oder nicht.

Beide Wege brauchen nur wenige Tage. Damit sind sie zwar nicht ganz so schnell wie der Uploadfilter. Aber sie ermöglichen bereits jetzt wirksame Rechtsdurchsetzung – deutlich schneller, als sie in anderen Bereichen gewährt wird – und die Entscheidungen werden dabei entweder vom Betroffenen selbst oder von Richtern getroffen. Diese schätzen dabei die Rechtslage in aller Regel korrekt ein. Nur sehr selten kommt es bei Anwendung des Zitatrechts wirklich zu derart komplexen Grenzfällen, dass mehrere Gerichte abweichend voneinander entscheiden.

Dass ein Uploadfilter wirklich so „klug“ ist, dass er das erforderliche Maß eines Zitats erkennt, darf dagegen bezweifelt werden. Man darf gespannt sein, ob das europäische Parlament das in Zukunft ähnlich sieht. Zumindest der Abgeordneten Helga Trüpel dürfte dieser Zwischenfall auf Twitter zu denken gegeben haben.

(Autorin: Corinna Bernauer mit Lars Rieck)

Fragen zum Zitatrecht?

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte

„Sie schaffen – wir schützen“

Rieck & Partner Rechtsanwälte hat 4,92 von 5 Sternen 676 Bewertungen auf ProvenExpert.com