Was ist gewerbliche Nutzung bei Fotos? Was gilt in Social Media?

Wer Fotos macht, will sie auch nutzen. Auf sozialen Medien posten, in seinem Blog veröffentlichen, einfach nur ausdrucken und aufhängen, oder auf einer Plattform zum Verkauf anbieten. Allerdings wird an dem Ort, an dem die Fotos gemacht wurden, gewerbliche Nutzung ausgeschlossen!

Oder jemand möchte Fotos, die er im Internet gefunden hat, neu posten. Der Interneteinsteiger kopiert sie einfach und ignoriert das Urheberrecht völlig (und bekommt dafür u.U. eine Abmahnung), der fortgeschrittene Nutzer guckt in die Lizenzbedingungen. Im besten Falle sind die unter Creative Commons veröffentlicht, sodass man die Bilder ohne weiteres nutzen kann, wenn man sich an die Bedingungen hält. Darin steht aber meist nur, wenn es sich nicht um eine freie Lizenz handelt, „nur nicht-kommerzielle Nutzung gestattet“.

Wenn es darum geht, ob das Herstellen von Fotos überhaupt und im Anschluss die Nutzung gestattet sind und verbreitet werden dürfen, taucht häufig dieser Begriff auf – die „kommerzielle“ oder „gewerbliche“ Nutzung. Und nicht selten wissen Fotografen selbst  gar nicht genau, ob ihre Nutzung nun kommerziell oder gewerblich ist oder nicht.

Kein Wunder:

  • der Verkauf von Fotos im Internet ist häufig nicht Hauptberuf des Fotografen
  • das Posten auf sozialen Medien dient oft nur dazu, Familie und Freunden die Bilder zu zeigen
  • häufig will man mit dem Nutzen des Fotos nicht persönlich Geld verdienen

Klar ist hier nur, dass die Rechtslage schwierig ist. Was ist gewerblich bzw. kommerziell, und was ist es nicht? Beides ist nicht ganz einfach zu definieren und hängt auch maßgeblich von der genauen Art der Nutzung ab.

Typische gewerbliche Nutzung

Ganz klar gewerbliche Nutzung ist es, wenn der Fotograf das Bild in Ausübung seines Gewerbes macht oder verkauft. Das heißt, er arbeitet haupt- oder zumindest nebenberuflich als Fotograf und sichert seinen Lebensunterhalt mit Fotografie und deren Verwendung. Ähnlich sieht es aus, wenn derjenige, der die Fotos nutzen will, das in Ausübung seines Gewerbes tut. Beispiele hierfür sind vor allem Werbung, aber auch Publikationen oder Produkte mit Aufdruck.

Die Rechtsprechung hat in Anlehnung an die Gewerbeordnung vier zentrale Bedingungen an „Gewerbe“ gestellt:

  • Selbstständigkeit (persönlich unabhängig)
  • Regelmäßigkeit (fortgesetzte, planmäßige und nachhaltige Ausübung)
  • Entgeltlichkeit (unmittelbarer oder mittelbarer Vorteil, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit)
  • Erlaubte Tätigkeit

Handelt es sich um einen professionellen Fotografen, ist das in der Regel der Fall. Wenn dieser also die Fotos macht, handelt er gewerblich. Auch handelt ein Nutzer gewerblich, der das Bild aus dem Internet z. B. für seinen Internetshop oder eine Werbeanzeige nutzt. Denn damit bewirbt er sein Unternehmen.

Typische nicht gewerbliche Nutzung

Nicht gewerbliche Nutzung ist im typischsten Fall rein private Nutzung. Das Bild wird also nur für den privaten Gebrauch gemacht, ohne jede kommerzielle Verwertungsabsicht. Zum privaten Gebrauch gehört zwar grundsätzlich auch, das Bild Familie und Freunden zu zeigen.

Doch hier wird es bereits schwierig: Privater Gebrauch kann nicht mehr zweifellos angenommen werden, wenn das Bild dafür auf Social Media wie Facebook, Twitter, YouTube oder Instagram gepostet wird! Dazu später mehr.

Definition?

Oben hatten wir zwar nun eine allgemeine Definition von „Gewerbe“, aber damit sind wir der „gewerblichen Nutzung“ nur etwas näher gekommen. Leider gibt es keine allgemeingültige Definition dazu, was gewerbliche oder kommerzielle Nutzung ist.

Es gibt zwar für einzelne Gruppen von Nutzern gesetzliche Vorschriften, was in ihrem Fall gewerbliches Handeln ist.

So legt z.B. § 16a Abs. 1 Satz 2 RStV für Rundfunkanbieter fest, was in ihrem Fall gewerbliches Handeln ist:

„Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte.“

Das ist aber keinesfalls allgemeingültig! Selbst für Rundfunkanbieter muss das nicht unbedingt zutreffen, obwohl gerade für sie ja die Definition gilt: So urteilte das LG Köln (Urteil vom 05.03.2014; Az.:  28 O 232/13), dass die Definition bei der Verwendung eines Fotos nicht passe. Stattdessen seien die allgemeinen Grundsätze des Urheberrechts anzuwenden.

Grundsätze des Urheberrechts: Lizenz geht vor!

Erster Grundsatz des Urheberrechts ist immer die Frage, ob es vertragliche Vereinbarungen gibt. Konkret: wurden beim Fotografieren genauere Angaben zur Nutzung gemacht, wie etwa „keine Internetveröffentlichung“? Wurde ein besonderer Eintrittspreis für Kameras jenseits von Smartphone-Kameras erhoben? Standen genauere Hinweise auf den Eintrittskarten?

Das sind Hinweise, die für oder gegen bestimmte Arten der Nutzung sprechen. Und solche Hinweise sind grundsätzlich immer vorrangig zu behandeln. Also: genau hinschauen, ob tatsächlich etwas Präziseres als nur „(keine) kommerzielle Nutzung“ gestattet ist!

Häufig ist aber genau das der Fall. Gerade bei Bildern aus dem Internet, da hier eine Lizenz an eine Vielzahl von Menschen vergeben werden soll, ohne das einzeln aushandeln zu müssen. Weist die Creative Commons Lizenz die Erlaubnis von „nicht-kommerzielle Nutzung“ aus, so hilft eben der Blick in die Lizenz auch nicht weiter. Wir benötigen dann weitere Hilfe bei der Interpretation.

Grundsätze des Urheberrechts: Die Zweckübertragung

Zweiter Grundsatz des Urheberrechts: Gibt es keinen Lizenzvertrag, dann bestimmt sich das Recht zur Nutzung nach der „Zweckübertragungslehre“, die sich in § 31 Abs. 5 UrhG findet. Diese Lehre besagt, dass der Urheber grundsätzlich nur die Rechte überträgt, die nötig sind, um den von beiden Vertragsparteien gewünschten Zweck zu erreichen.

Beispiel: Ein Fotograf, der bei einer Zeitung angestellt ist. Wenn dieser Fotograf in seiner Arbeitszeit ein Foto für die Zeitung macht, kann die Zeitung dieses veröffentlichen. Dafür braucht sie keine weitere vertragliche Vereinbarung: Nach der „Zweckübertragungslehre“ wird angenommen, dass der Fotograf der Zeitung auch die Rechte übertragen hat, die sie braucht, um den Zweck erfüllen zu können, den die Anstellung des Fotografen hatte. Für gewöhnlich wird dies auch in seinem Arbeitsvertrag geregelt sein.

Dementsprechend gilt aber im Zweifel: Nur die Rechte wurden übertragen, die unbedingt nötig sind. Eine gewerbliche Nutzung, die in der Lizenz gestattet ist, bedeutet daher im Zweifel auch, dass nur die Nutzung im Rahmen eines Gewerbes vorliegt!

Und wer kann sich darauf nicht berufen?

Wer sich bei „kommerzielle Nutzung gestattet“ darauf dann etwa nicht unbedingt berufen kann, sind öffentlich-rechtliche Stellen, NGOs oder Parteien. Kein Wunder: jemand, der die Nutzung zur Gewinnerzielung gestattet, tut dies womöglich mit der Pflicht zur Namensnennung, um die Werbung auch für sich nutzen zu können.

Bei öffentlich-rechtlichen Stellen, die sich selbst finanzieren können, könnte es sogar wettbewerbsrechtliche Probleme aufwerfen, wenn sie ebenso wie private Unternehmen von dem Pool an verfügbaren Fotos profitieren können.

Eine Ablehnung der kommerziellen Nutzung bei NGOs oder Parteien dagegen – die wiederum nicht werbefinanziert sind, sondern durch Spenden und Parteienfinanzierung – könnte damit begründet sein, dass diese häufig für bestimmte Werte bzw. pointierte Meinungen eintreten. Damit in Verbindung gebracht zu werden, könnte dem Urheber nicht nur den erwünschten Werbeeffekt bringen, sondern das Gegenteil: diese Verwendung der Bilder und des Namens des Urhebers kann u. U. persönlich und wirtschaftlich schaden, z. B. wenn extremistische Parteien ein Bild nutzen, die Ansichten vertreten, die denen des Urhebers widersprechen.

Das heißt nicht, dass die Nutzung für diese Nutzer ausgeschlossen ist – aber es sollte erhöhte Vorsicht gewahrt und im Zweifel nachgefragt werden, wenn man kein klassischer Gewerbetreibender ist! Urheber oder Verwerter könnten sonst wohl begründet gegen die unerwünschte Nutzung vorgehen. So kann eine solche Nutzung gegen Willen und Überzeugung des Urhebers z. B. eine sog. Entstellung (§ 14 UrhG) darstellen.

Bei Creative-Commons-Lizenzen tritt dieses Problem allerdings nicht auf: hier wird nur zwischen „nicht-kommerziell“ (NC) und „frei“ unterschieden. Wird also die kommerzielle Nutzung gestattet, so steht es auch Nicht-Gewerbetreibenden offen, das Bild zu nutzen.

Okay, aber in der Lizenz steht „nicht-kommerziell“…

Wenn in der Lizenz aber nun „nicht-kommerzielle Nutzung“ steht, sind wir wieder beim obigen Problem. Die klassischen Gewerbetreibenden dürfen das entsprechende Bild nicht nutzen. Zur privaten Nutzung ist es gestattet.

Damit ist nun noch zu klären, was alles noch unter „private Nutzung“ fällt.

Blogs

Viele Menschen richten sich inzwischen Blogs ein – dank WordPress und Co. geht das auch sehr unkompliziert. Und es funktioniert auch, wenn man nur über eine längere Urlaubsreise oder ein Auslandsjahr berichten und Fotos hochladen möchte.

Nicht selten denkt man sich dabei, dass man ja nichts damit verdient und dementsprechend nicht kommerziell handelt. Das lässt sich leider nicht so einfach sagen. Denn unter Umständen ist es der Blogbetreiber, der kommerziell handelt und etwas damit verdient. Damit ist die Nutzung nicht mehr privat.

Wird der Blog selbst gehostet und komplett werbefrei gehalten, so liegt tatsächlich private Nutzung vor.

Anders sieht es aber aus, wenn der Blog eines kommerziellen Anbieters genutzt wird, z.B. bei WordPress. Hier gilt es Vorsicht walten zu lassen! Schon das „wordpress“ in der URL könnte als Werbung ausgelegt werden, das ist allerdings nicht zwingend. Beliebte Blogs bekommen dann manchmal Anfragen, ob sie nicht gegen andere Privilegien auf irgendetwas „hinweisen“ wollen – das ist ebenfalls Werbung und damit kommerziell.

Social Media

Ähnlich kompliziert ist es bei Social Media. Die beliebtesten Kanäle sind die, die kostenlos nutzbar sind – weil sie Werbung schalten. Dazu gehören Facebook, Twitter, YouTube und Instagram.

Als der bekannte TV-Moderator & Satiriker Jan Böhmermann vor einigen Jahren das bekannte Foto von Martin Langer aus Rostock-Lichtenhagen 1992 von den damaligen Ausschreitungen rund um das „Sonnenblumenhaus“ auf seinem offiziellen Twitter-Account (mit einigen hunderttausend Followern) postete, konnte er zunächst gar nicht verstehen, warum es sich dabei um eine unerlaubte, kommerzielle Nutzung handeln sollte. Dass er damit aber ganz offensichtlich seine Außendarstellung beförderte und sich durch die unlizenzierte Nutzung Aufwendungen für attraktive Fotos ersparte, hatte er wohl nicht bedacht. Ein solches Verhalten ist häufig in Social Media anzutreffen. Man schmückt sich gewissermaßen mit fremden Federn, um attraktiver zu wirken.

In Social Media wie Twitter, YouTube, Facebook & Instagram kann man als Nutzer aber auch gar nicht verhindern, dass die Plattform Werbung schaltet. Dementsprechend ist das Hochladen von Bildern hier kommerzielle Nutzung! Das Argument „aber ich verdiene doch damit nichts“ greift hier nicht: zwar verdient u.U. nicht der Nutzer direkt etwas an den Bildern, wohl aber der Plattformbetreiber – der das wiederum ausgleicht, indem er dem Nutzer den Dienst kostenlos zur Verfügung stellt.

Und geschützte Accounts? Bei denen liegt die Sache grundsätzlich nicht anders. Die Nutzung auf einer kommerziellen Plattform kann nicht privat sein. Es entfällt hier lediglich eine Verwertungshandlung, nämlich die öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. Die Verwertungshandlung der Vervielfältigung gem. § 16 UrhG liegt aber in jedem Fall vor!

Auch ein geschützter Account ändert also nichts an der Sachlage – Fotos, die nur für den nicht-kommerziellen Gebrauch freigegeben sind, dürfen nicht ohne weiteres auf kommerziellen Plattformen wie sozialen Medien hochgeladen werden.

Messenger

Bei Messengern ist die Lage nur ein klein wenig anders: Diese finanzieren sich nicht immer direkt durch Werbung, sondern auch häufig alleine durch Datenverarbeitung. Auch damit handeln sie aber kommerziell. Nicht zuletzt, weil diese Daten ja wiederum an Werbekunden verkauft werden.

Somit ist es auch eine kommerzielle Handlung, ein Bild über einen Messenger zu verschicken!

Der Unterschied liegt aber darin, wer das Foto zu Gesicht bekommt: Bei Blogs und sozialen Medien mit öffentlichem Account ist das Foto sehr einfach aufzufinden. Es kann zufällig vom Urheber oder einer Verwertungsgesellschaft gesehen oder gezielt gesucht werden, da es über Suchmaschinen sichtbar ist. Und diese können dann ihre Rechte geltend machen.

Bei geschützten Accounts und Messengern dagegen gibt es keine Möglichkeit, ein Foto per Suchmaschine zu finden. Ebenso ist der Kreis der Empfänger begrenzt. In der Regel wird das Bild nur an einen Empfänger verschickt, zunehmend häufiger in Gruppen. Je kleiner die Gruppe, desto geringer das Risiko, dass der Rechteinhaber das Bild sieht.

Insofern ist das Verschicken über Messenger zwar an und für sich auch eine kommerzielle Handlung, aber diese wird mangels Kenntnis des Urhebers wohl in den allermeisten Fällen keine Abmahnung nach sich ziehen.

Das klingt nun auch wieder ungerecht, dass eine Lizenzverletzung ungeahndet bleibt? Mitnichten. Schließlich ist auch die Lizenzverletzung eher gering. Ob jemand das Foto privat ausdruckt und dann seiner Mutter zeigt (von der Lizenz erlaubt) oder ob er es ihr per Messenger schickt (nicht von der Lizenz erlaubt), ist am Ende zwar nicht juristisch, aber faktisch egal. Daher ist es auch kein unbilliges Ergebnis, so etwas nicht abmahnen zu können.

Langer Rede, kurzer Sinn…

… es ist kompliziert. Man sollte auf jeden Fall Vorsicht walten lassen, sobald man Bilder öffentlich irgendwo hochlädt. Keinesfalls darf man sich leichtfertig darauf ausruhen, dass man ja privat handeln würde, weil man „ja nichts daran verdient!“

Werbung ist ein besserer Indikator – wo Werbung ist, ist Hochladen normalerweise gewerblich. Hier sollte man also besser vermeiden, Bilder hochzuladen, für die nur eine „nicht-kommerzielle“ Lizenz erteilt wurde.

Wenn das Bild aber enorm wichtig für das Gewerbe ist, dann kann man immer noch den Urheber kontaktieren und schauen, ob man eine separate Lizenz aushandeln kann. Oder, wenn die Rechtslage nicht klar ist und der Urheber nicht bekannt, einen Anwalt für Urheberrecht fragen – z. B. uns.

(Autorin: Corinna Bernauer mit Lars Rieck)

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