Aktuell liegt uns eine Abmahnung der JBB Rechtsanwälte durch die bett1.de GmbH vor. Das Unternehmen, welches durch die Stiftung Warentest für eine Matratze den Titel „Testsieger“ verliehen bekam, sprach bereits in der Vergangenheit Abmahnung gegen Anbieter aus, die sich ebenfalls den Titel „Testsieger“ anhefteten. Teilweise wurden hier auch Gerichtsverfahren geführt. Allerdings werden durch das Unternehmen mittlerweile auch andere Wettbewerbsverstöße abgemahnt. 

1. Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurden durch den Abgemahnten nicht mit der Werbeaussage „Testsieger“ geworben, sondern eine Reihe anderer angeblicher Verstöße durch die bett1.de GmbH moniert.

Bei den in der Abmahnung der JBB Rechtsanwälte aufgeführten Verstöße handelte es sich beispielsweise um die Folgenden:

  • Werbung mit „ab-Preisen“ (also „Matratze erhältlich ab einem Preis von 199€“)
  • Werbung mit „Allergiker-Bezug“ bzw. mit Werbeaussagen wie „Perfekt für Allergiker“
  • Vergleichende Werbung in Bezug auf die bett1.de GmbH mit „Da wird sogar der Testsieger blass“
  • Veröffentlichung eines Werbevideos auf der Plattform YouTube

2. Forderung

Die Kanzlei JBB Rechtsanwälte forderte in der Abmahnung für die bett1.de GmbH zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ausweislich der Unterlassungserklärung sollte sich der Abgemahnte dazu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen mit den oben aufgeführten Werbeaussagen zu werben. Für jeden Verstoß gegen die Unterlassungserklärung sollte eine Vertragsstrafe von 5.100€ versprochen werden.

Zudem sollte sich der Abgemahnte verpflichten, die für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltsgebühren der JBB Rechtsanwälte zu tragen. Diese betrugen im vorliegenden Fall

3. Rechtslage

a) "Ab-Preise"

Die in der Abmahnung der Kanzlei JBB Rechtsanwälte für die bett1.de GmbH angegriffene Werbeaussage mit „Ab-Preisen“ ist ein rechtlich nicht ganz unumstrittenes Gebiet. Eine solche Angabe ist zwar nicht per se irreführend (EuGH, Urteil v. 12.05.2011, Az C-122/10), dennoch ist ein solcher blickfangmäßig herausgestellter „Ab“-Preis, der bei den Kunden den Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorrufen soll, rechtlich nicht ganz unproblematisch. Das OLG Hamburg (Urteil vom 25. 3. 2010 – 3 U 108/09) hat hierzu beispielsweise entschieden, dass das Angebot zumindest mit einem „Sternchen“ gekennzeichnet werden muss:

„Wie das LG zutreffend ausführt, sind nach der Rechtsprechung blickfangmäßige Angaben, die zwar nicht objektiv unrichtig sind, aber lediglich die „halbe Wahrheit” enthalten, durch einen Sternchenhinweis oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen zu ergänzen. Eine solche einen Irrtum ausschließende Aufklärung setzt voraus, dass der aufklärende Hinweis an dem Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt.“

b) Kritisierende bzw. verunglimpfende Werbung

Im vorliegenden Fall wurde durch den Abgemahnten auf die Matratze der Firma bett1.de Bezug genommen, indem die Werbeaussage „Da wird sogar der Testsieger blass“ geäußert wurde.

Kritisierende oder verunglimpfende Werbung ist grundsätzlich erlaubt. Mitbewerber dürfen ihre Konkurrenten oder deren Leistungsangebot immer dann kritisieren, wenn sie oder die Marktgegenseite daran ein berechtigtes Interesse haben. Nicht erlaubt nach § 4 Nr. 1 UWG ist allerdings eine Werbung, die einen Mitbewerber dadurch unlauter herabsetzt oder verunglimpft, indem sie:

  • unberechtigt ist oder
  • an der niemand ein berechtigtes Interesse hat oder
  • die unsachlich ist oder
  • die in ihrer Art und Weise über das berechtigte Ziel hinausschießt

c) Vergleichende Werbung

Es muss allerdings nicht immer eine verunglimpfende Werbung vorliegen, damit eine Wettbewerbsverletzung vorliegt. Eine Werbung ist auch dann unlauter, wenn Sie vergleichend ist und der Vergleich sich weder auf den Preis, noch auf eine bestimmte Eigenschaft des Konkurrenz-Produktes bezieht. Der Gedanke hinter dieser Regelung ist, dass der Zweck der vergleichenden Werbung (nämlich die Information des Verbrauchers) nur erfüllt werden kann, wenn der Vergleich an sinnvolle und für die Kaufentscheidung erhebliche Eigenschaften des Produkts anknüpft.

d) Rechtsanwaltskosten

Die geltende gemachten Rechtsanwaltskosten der JBB Rechtsanwälte für die vorliegende Abmahnung durch die bett1.de GmbH betrugen 3.325,55 €. Rechtsanwaltskosten bemessen sich im Regelfall anhand des Streitwertes. Da für die Abmahnung ein Streitwert von 230.000,00 € zu Grunde gelegt wurde, fielen die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten entsprechend hoch aus. Streitwerte in dieser Größenordnung sind im Wettbewerbsrecht keine Seltenheit und angesichts dreistelliger Millionenumsätze der Firma bett1.de im Jahre 2018 zumindest nicht von vornherein ungerechtfertigt.

4. Unsere Empfehlung

Sollten Sie auch eine Abmahnung der bett1.de GmbH durch die JBB Rechtsanwälte erhalten haben, sollten Sie nicht vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und die aufgestellten Forderungen erfüllen. Es ist immer anhand einer Prüfung des Einzelfalles zu beurteilen, ob die geltend gemachten Forderung bestehen oder nicht. Ob eine wettbewerbsverletzende Handlung vorliegt, ist nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen. Selbst die Gerichte sind hier teilweise unterschiedlicher Auffassung. Insofern ist die wehrlose Erfüllung der Forderung im Regelfall immer die schlechteste Wahl. Was im Fall einer Abmahnung der bett1.de GmbH durch die JBB Rechtsanwälte zu tun ist und welche Handlungsoptionen es gibt, erklären wir Ihnen gern. Wir haben jahrelange Erfahrung im Wettbewerbsrecht und sind mit der Vorgehensweise in einem solchen Fall überaus vertraut.

Noch Fragen zur Abmahnung der bett1.de GmbH durch die JBB Rechtsanwälte?

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