Designanmeldung / Designschutz

Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte Hamburg hilft Ihnen bei:

  • Anmeldung und Eintragung Ihres Designs
  • Umfassende Beratung im Bereich Designanmeldung
  • Begleitung Schritt für Schritt

Zudem helfen wir Ihnen bei:

  • Außergerichtlichem Vorgehen gegen den Verletzer
  • Gerichtlichem Vorgehen gegen den Verletzer
  • Geltendmachung von Schadensersatz, Unterlassung etc. 

Wir helfen Ihnen bei: 

  • Außergerichtlicher Klärung
  • Gerichtlicher Klärung
  • Präventiv: Handlungsempfehlungen, Design-Strategien

Seit 2013 werden erstellte Designs nicht mehr als „Geschmacksmuster“ geschützt, sondern als „eingetragene Designs“. Im Designrecht tritt der Designschutz – anders als beim Urheberrecht (dort besteht der Schutz schon ab dem Zeitpunkt der Schöpfung) – ab dem Zeitpunkt der Designanmeldung ein.

Was kann als eingetragenes Design geschützt werden?

Unter einem Design versteht man, die äußere Form- und Farbgestaltung von zweidimensionalen Flächen oder dreidimensionalen Gegenständen (Z. B. Die Form der Coca-Cola Flasche oder die Gestaltung einer Tapete). Letztlich ist dabei auch egal, ob es sich um den Bestandteil von einem Erzeugnis oder ein komplettes Produkt handelt. 

Damit ein Design geschützt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (§ 2 DesignG):

  • Das Design muss schutzfähig sein
  • Es muss neu sein (d. h. es darf kein identisches Design eingetragen sein) und
  • Das Design muss eine Eigenart aufweisen (d. h. der Gesamt Gesamteindruck muss sich von anderen unterscheiden).

1. Schutzfähigkeit

Um den Designschutz zu erlangen, muss das Design zunächst einmal schutzfähig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses (oder eines Teiles des Erzeugnisses) vorliegt. Um ein Erzeugnis handelt es sich bei jedem industriellen oder handwerklichen Gegenstand (oder eines Teiles davon). Hierunter fallen auch grafische Symbole, typografische Zeichen oder Flächen (z.B. Tapeten, Verpackungen). Ein Computerprogramm ist daher also kein „Erzeugnis“.

2. Neuheit

Zum Zeitpunkt der Designanmeldung muss das Design neu sein. Dies ist dann der Fall, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design veröffentlicht wurde. Eine Neuheit liegt aber auch dann nicht vor, wenn sich das anzumeldende Design nur ganz unwesentlich von einem bereits eingetragenen Design unterscheidet.

3. Eigenart

Das angemeldete Design muss auch eine gewisse Eigenart aufweisen. Dies bedeutet letztlich, dass sich dessen Gesamteindruck von den bereits angemeldeten Designs unterscheiden muss. Im Rahmen der Warenklassen der Designs gibt es aber eine Besonderheit. Wird das Design in einer Warenklasse eingetragen, in der es bereits sehr viele Designs gibt, wird es für den Neuanmelder naturgemäß schwierig sein, die Eigenart seines Designs zu begründen. Damit dieser aber nicht gegenüber früheren Anmeldern unsachgemäß benachteiligt wird, gelten in Warenklassen mit vielen Anmeldungen geringere Anforderungen an die Eigenart. Umgekehrt gelten dann aber auch bei Warenklassen mit verhältnismäßig wenigen angemeldeten Designs höhere Anforderungen an die Eigenart.

Bsp: Bei Getränkeflaschen besteht beispielsweise eine recht hohe Designdichte. Dementsprechend sind aber auch die Anforderungen an eine Neuheit nicht so hoch, wie etwa im Bereich der Tischleuchten.

Die beiden Voraussetzungen Neuheit und Eigenart werden im Rahmen des Anmeldeprozesses beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) nicht geprüft. Erst wenn ein Dritter ein Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahren anstrebt, werden die beiden Schutzvoraussetzungen nachträglich überprüft. Um einen Kollisionsfall zu vermeiden, ist es ratsam, spezialisierte Rechtsanwälte mit einer vorherigen Prüfung oder Beratung zu beauftragen.

Welche Vorteile hat eine Designanmeldung?

Durch die Eintragung Ihres Designs wird die von Ihnen gestaltete Schöpfung designrechtlich geschützt und kann in einem Register eingesehen werden (ähnlich einer Marke). Während beim Urheberrecht auch die Urheberschaft und der Schaffensprozess meist umständlich anhand von Indizien nachgewiesen werden muss, reicht für die Feststellung des Designschutzes ein Blick in das Register.

Designs haben zudem auch eine wirtschaftliche Komponente, denn Sie können lizenziert werden und dienen der Unterscheidung Ihres Unternehmens von anderen.

Designanmeldung beim DPMA oder EUIPO

Um den Designschutz zu erhalten, ist es notwendig eine Designanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (für ein Design, das in Deutschland geschützt ist) oder beim EUIPO (für ein Design, das europaweit geschützt ist) vorzunehmen.

Bei der Wiedergabe des Designs muss mindestens eine Darstellung eingereicht werden. Insgesamt dürfen bis zu zehn Abbildungen eingereicht werden, die alle Merkmale des Designs darstellen, für die das Design geschützt werden soll.

Was kostet eine Designanmeldung?

Deutschland Markenanmeldung

Deutsches Design

Die Designanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt kostet 60€. Will man mehrere Designs anmelden, empfiehlt sich eine Sammelanmeldung, da diese wesentlich günstiger ist. Meldet man bis zu 10 Designs auf einmal an, bleibt es bei den 60€ Anmeldegebühren. Ab dem 11ten Design kommen jeweils 6€ pro Design hinzu.

Will man also 12 Designs anmelden, so betragen die Anmeldekosten 72€ (60€ für 10 Designs + 6€ je weiterem Design).

Europa Markenanmeldung

Europäisches Design

Die Kosten für eine europaweite Designanmeldung betragen 350€ (230€ für die Eintragung des Designs und 120€ für die Bekanntmachung).

Jedes zusätzliche Design (bis insgesamt 10 Designs) kostet 175€ (115€ für die Eintragung des Designs und 60€ für die Bekanntmachung).

Ab dem 11ten Design betragen die Gebühren nur noch 80€ (50€ für die Eintragung, 30€ für die Bekanntmachung).

Will man also 12 Designs anmelden, fallen insgesamt 2.085 € Anmeldegebühren an:

  • Erstes Design: 350€
  • 2. – 10. Design: 1575€ (175€ x 9 Designs)
  • 11. und 12. Design: 160€ (80€ x 2 Designs)

Wie lange gilt der Designschutz?

Der Designschutz entsteht mit dem Tag der Eintragung im Register und besteht zunächst 5 Jahre. Der Schutz kann aber bis zu maximal 25 Jahren verlängert werden. Hierzu ist sowohl beim DPMA als auch beim EUIPO eine sog. Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen. Die Gebühr staffelt sich jeweils nach 5 Jahren wie folg:

Jahresgebühr nach

5 Schutzjahren           90 €
10 Schutzjahren        120 €
15 Schutzjahren        150 €
20 Schutzjahren        180 €

Ihre Rechte bei einem Verstoß gegen ein eingetragenes Design

Ihre Rechte bei einem Verstoß gegen ein eingetragenes Design ähneln im wesentlichen denen anderer gewerblicher Schutzrechte. Ein eingetragenes Design berechtigt den Inhaber, gegen jedes Design vorzugehen, das den gleichen Gesamteindruck erweckt.

Verletzt ein Dritter also Ihr Designrecht, stehen Ihnen die folgenden Ansprüche zu:

  • Unterlassung der Verletzungshandlung
  • Beseitigung der Designverletzung
  • Auskunft über den Verletzungsumfang
  • Schadensersatz
  • Vernichtung der verletzenden Designs

Diese Ansprüche werden grundsätzlich zunächst in Form einer Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung durchgesetzt. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben oder die Forderungen in der Abmahnung nicht erfüllt, so werden die Ansprüche im Folgenden regelmäßig gerichtlich geltend gemacht.

Was ist der Unterschied zwischen Designschutz und Urheberrechtsschutz?

Damit eine Schöpfung Urheberrechtsschutz genießt, muss diese Werkcharakter aufweisen. Es muss sich also um eine persönlich geistige Schöpfung handeln, die eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Die Anforderungen an den Designschutz sind hingegen weniger streng. Daher kann es sein, dass eine Schöpfung zwar als Design eintragen wird, aber keinen Urheberschutz genießt, weil die geforderte Schöpfungshöhe nicht erreicht wird.

Noch Fragen zur Designanmeldung, zum Designschutz oder zum Designrecht? Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte Hamburg hilft Ihnen weiter!

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