Persönlichkeitsverletzung / Ehrschutz

I. Was wird vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt?

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht absolut festgeschrieben, sondern wird aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Das Persönlichkeitsrecht wird bei einer Ehrverletzung relevant und hat verschiedene Bestandteile, die sich teilweise aus dem Zusammenspiel mit spezialgesetzlichen Regelungen ergeben. Unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht fallen beispielsweise die persönliche Ehre, das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

1. Recht der persönlichen Ehre

Das Recht an der persönlichen Ehre wird vor allem dadurch gewährleistet, dass der Rechteinhaber vor Verleumdung, übler Nachrede oder Beleidigung geschützt wird.

Fühlt sich eine Person etwa durch die Äußerung eines anderen in seiner persönlichen Ehre verletzt, muss zunächst überprüft werden, ob eine reine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerungen vorliegt.

Meinungen oder Werturteile sind rein subjektiv und fallen unter den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 des Grundgesetzes). Fühlt sich der Betroffene daher von einer Meinungsäußerung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, hat eine Abwägung zwischen seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden zu erfolgen. Negative Kritik ist deshalb bis zu einem gewissen Maße erlaubt. Nicht erlaubt sind hingegen diffamierende Äußerungen, bei der es nicht mehr um eine sachliche Auseinandersetzung geht (sog. „Schmähkritik“) oder schlichtweg Beleidigungen ohne Sachzusammenhang (sog. „Formalbeleidigungen“).

Im Gegensatz zu Werturteilen, die aufgrund der Meinungsfreiheit unter den Schutz des Grundgesetzes fallen, genießen unwahre Tatsachenbehauptungen keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Kann der Äußernde den Nachweis der Wahrheit nicht erbringen, kann der Betroffene ihn daher in Anspruch nehmen. Wahre Tatsachen müssen hingegen grundsätzlich hingenommen werden.

2. Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild gehört zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ist spezialgesetzlich in den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) ausgeprägt. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Nach § 23 KUG bedarf es u. a. in den folgenden Konstellationen grundsätzlich keiner Einwilligung des Abgebildeten:

  • wenn es sich bei dem Abgebildeten um Personen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte handelt (z. B. Politiker, Schauspieler etc.)
  • bei Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
  • bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben

Nach § 23 Abs. 2 KUG muss bei diesen Ausnahmen aber das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Interessen des Abgebildeten überwiegen. Es bedarf also nur dann keiner Einwilligung, wenn die Interessen der Öffentlichkeit über dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten stehen.

Das Interesse des Abgebildeten wird etwa dann überwiegen, wenn Bilder zu kommerziellen Zwecken benutzt werden (z. B. Werbung). Über die werbliche Verwendung des eigenen Abbildes selbst zu bestimmen, ist als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes selbstständig geschützt und wird deshalb höher wiegen, als das Interesse der Öffentlichkeit am Bildnis. Sind Bildaufnahmen diffamierend oder herabwürdigend überwiegt ebenfalls das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.

3. Recht am eigenen Namen

Das Recht am eigenen Namen ist in § 12 BGB verankert. Dieses Recht ist in zwei Richtungen gestreut. Es umfasst sowohl das Recht auf Unterlassen des Gebrauchs eines Namens durch andere, als auch das Recht auf Namensnennung. Insofern gibt es hier Parallelen zum Urheberrecht, in dem das Recht auf Urhebernennung in § 13 UrhG geregelt ist.

Häufigster Anwendungsfall ist der, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen wie der Namensinhaber gebraucht. Werden die Interessen des Namensinhabers hier verletzt, kann er Unterlassung des Gebrauchs des Namens durch den Anderen verlangen.

Ein anderer häufiger Fall ist der, dass der Betroffene nicht will, dass sein Name in Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis in der Öffentlichkeit genannt wird. Hier ist eine Interessenabwägung zwischen dem Recht des Betroffenen am eigenen Namen und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit durchzuführen. Wiegen die Interessen des Namensinhabers letztlich höher und ist dieser schutzwürdiger, kann er ebenfalls die Unterlassung der Namensnennung verlangen.

4. Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht eines jeden, selbst zu bestimmen, welche persönlichen Daten preisgegeben werden, insbesondere welche Daten an staatliche Einrichtungen weitergeleitet und verwendet werden (sog. „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“).

Werden Daten wie Alter, Konsumverhalten, Religion oder Einkommensverhältnisse ungefragt veröffentlicht oder zu Werbezwecken missbraucht, kann dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt werden.

Werden die persönlichen Daten allerdings freiwillig an die Öffentlichkeit getragen, können auch keine Abwehransprüche geltend gemacht werden. Außerdem kann die Veröffentlichung von persönlichen Daten auch dann gerechtfertigt sein, wenn das öffentliches Informationsinteresse an den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen dessen Persönlichkeitsrecht überwiegt.

II. Allgemeines Persönlichkeitsrecht auch für Unternehmen

Die vorgenannten Punkte gelten auch für Unternehmen. Auch Unternehmen haben im Falle der Verletzung ihres sog. „Unternehmerpersönlichkeitsrechtes“ Unterlassungs- Beseitigungs- und ggf. Schadensersatzansprüche. Allerdings ist zu beachten, dass dieses Unternehmerpersönlichkeitsrecht nur einen niedrigeren Schutzumfang genießt, als das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen. Unternehmen sind grundsätzlich in der Öffentlichkeit vertreten und müssen daher auch in Kauf nehmen, dass man sich mit ihnen auseinandersetzt. Die kritische Berichterstattung oder öffentlicher Auseinandersetzung ist daher im Regelfall eher zulässig, als eine gleichartige Berichterstattung bei natürlichen Personen.

Geht es um Äußerungen zu Unternehmen, muss eine Persönlichkeitsrechtsverletzung letztlich auch hier im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit positiv festgestellt werden, wobei die Meinungsfreiheit grundsätzlich einen stärkeren Schutz genießt als das Unternehmerpersönlichkeitsrecht. Schmähkritik und unwahre Tatsachenbehauptungen sind allerdings auch hier nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, sodass in solchen Fällen stets eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt.

III. Ansprüche bei Verletzung des Persönlichkeitsrechtes

Wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt, stehen dem Betroffenen Unterlassungs- Beseitigungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zu.

1. Unterlassungsanspruch

Ziel des Unterlassungsanspruchs ist es, dass künftig ein bestimmtes Verhalten unterlassen werden muss. Ein Unterlassungsanspruch ist z.B. bei unrichtigen Tatsachenbehauptungen möglich, aber auch gegen ursprünglich richtige Tatsachenbehauptungen, wenn sich später deren Unrichtigkeit herausstellt. Außerdem bestehen Unterlassungsansprüche gegen Meinungsäußerungen, die in Form von Schmähkritik abgegeben wurden, nicht aber gegen wahre Tatsachenbehauptungen.

Unterlassungsansprüche bestehen aber natürlich auch, wenn die Abbildung einer Person unberechtigt verwendet, oder in dessen Namensrecht eingegriffen wurde. Auch wenn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wurde, stehen dem Betroffenen Unterlassungsansprüche zu.

Um dem Unterlassungsanspruch gerecht zu werden, muss der Verletzer eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

2. Schadensersatz

Bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist vom Verletzer der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre. Dies geschieht im Regelfall durch Unterlassung, Berichtigung, Beseitigung etc., sonstige materielle Schäden (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes) sind in aber Form von Geld zu ersetzen. Erfasst ist aber auch etwa der entgangene Gewinn sowie der Ersatz von Aufwendungen wie z.B. die Kosten der Rechtsverfolgung.

Bei der unerlaubten Verwendung eines Bildes zu werblichen Zwecken kann der Schadensersatz aber auch in der Höhe geltend gemacht werden, die der Verletzer für eine wirksame Werbelizenz des Bildnisses bezahlt hätte.

3. Anspruch auf Geldentschädigung

Im Falle schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen, bei denen die Verletzungsfolgen nicht durch Gegendarstellung, Widerruf oder Unterlassung ausgeglichen werden können, besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung. Wann eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorliegt, muss allerdings aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Bei schwerwiegende Beleidigungen werden beispielswiese Geldentschädigungen von 1.000€ bis 10.000 € zugesprochen. Als eine Schülerin im Rahmen von Stefan Raabs „TV Total“ in einem pornografischen Kontext gesetzt wurde, sprach das OLG Hamm der Schülerin 70.000 € zu. Anders entschied z. B. das AG München, das in dem Wurf mit einem angebissenen Döner auf eine Imbissbuden-Mitarbeiterin keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung sah.

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