Markenrecht und Markenverletzung
Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte Hamburg hilft Ihnen bei:
- Außergerichtliches Vorgehen gegen den Verletzer
- Gerichtliches Vorgehen gegen den Verletzer
- Geltendmachung von Schadensersatz, Unterlassung etc.
Wir helfen Ihnen bei:
- Widerspruchsverfahren vor dem DPMA, EUIPO
- Antrag auf Löschung der anderen Marke
Wir helfen Ihnen bei:
- Außergerichtlicher Klärung
- Gerichtlicher Klärung
- Präventiv: Markenüberwachung
Wir helfen Ihnen bei:
- Professionelle Recherche in Deutschland & Europa
- Handlungsempfehlung, Analysebericht
- Strategie, Empfehlungen für Markenklassen
Das Markenrecht ist eine komplexe Spezialmaterie. Eine Markenverletzung erfolgt oftmals unbewusst, weil es im Markenrecht für den Laien schlichtweg unmöglich ist, sämtlichem Gefahrenpotential vorzubeugen. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass diesen kein Verschulden bei der Markenverletzung trifft. Im gewerblichen Rechtsschutz gilt eine strenge Prüfpflicht, die nicht mit dem Verweis auf die zu umfangreichen rechtlichen Regelungen umgangen werden kann. Was alles beachtet werden muss, erklärt Ihnen die Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte Hamburg nachfolgend genauer.
Den Markeninhabern stehen eine Reihe von Ansprüchen gegen Markenverletzer zu. Dabei hat es neben dem Unterlassungsanspruch vor allem der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch in sich. Auch die Erstattungspflicht der Rechtsanwaltskosten fällt hierunter. Die im Markenrecht geltend gemachten Forderungen sind gerade für kleinere Unternehmen, die teilweise erst am Anfang Ihrer unternehmerischen Tätigkeit stehen, oftmals existenzbedrohend. Wer im geschäftlichen Verkehr agiert, sollte daher genau prüfen, ob Markenrechte Dritter verletzt werden. Aber auch Markeninhaber sollten Ihre Marke(n) stets im Blick und haben um negative Auswirkungen auf Ihre Marken verhindern und gegen Markenrechtsverletzungen vorgehen zu können.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen kleinen Überblick über die Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen:
1. Unterlassungsanspruch
Bei einer Markenrechtsverletzung hat der Markeninhaber zunächst einen Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der verletzende Unternehmer absichtlich oder sorgfaltswidrig gehandelt hat. Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch, besteht der Unterlassungsanspruch nämlich verschuldensunabhängig.
Der Unterlassungsanspruch wird durch eine strafbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung geltend gemacht. Darin muss sich der Markenverletzer verpflichten, es künftig zu unterlassen, die Marke des Inhabers geschäftlich zu nutzen. Er muss sein Verhalten also einstellen und darf auch künftig die Marke des Inhabers nicht geschäftsmäßig verwenden. Verstößt er gegen die abgegebene Unterlassungserklärung (also nutzt er die Marke des Inhabers erneut), muss er eine Vertragsstrafe zahlen. Die Vertragsstrafe hängt immer von der Art und vom Umfang der Markenrechtsverletzung ab und liegt im Regelfall zwischen 5.000 und 10.000 EUR.
2. Auskunftsanspruch
Zudem steht dem Markeninhaber gegen den Markenrechsverletzer ein Auskunftsanspruch zu. Dieser Auskunftsanspruch soll dem Markeninhaber einen Überblick über die erfolgten Verletzungshandlungen geben. Dies ist wichtig, damit der Markeninhaber den entstandenen Schaden einschätzen und im Rahmen des Schadensersatzes geltend machen kann. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Verletzer absichtlich oder sorgfaltswidrig gehandelt hat. Auch der Auskunftsanspruch besteht verschuldensunabhängig.
Im Auskunftsanspruch werden im Regelfall alle für den Markeninhaber wichtigen Aspekte erfragt. So stellt sich häufig die Frage, ob der Markenverletzer die angebotenen Waren selbst hergestellt, oder von Dritten bezogen hat. Wurden die angebotenen Produkte von einem Dritten bezogen, ist der Markenverletzer grundsätzlich dazu verpflichtet, dessen Namen und Anschrift zu nennen. Auch die Menge der vertriebenen Produkte etc. muss im Rahmen der Auskunftserteilung genannt werden.
3. Schadensersatzanspruch
Im Gegensatz zum Anspruch auf Unterlassung und Auskunft, kann ein Schadensersatzanspruch nur bei einer schuldhaften Verletzung geltend gemacht werden. Ein Verschulden liegt vor, wenn die Rechte des Markeninhabers vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurden. An das Verschulden werden ganz allgemein recht hohe Anforderungen gestellt. Derjenige, der also ein Markenzeichen benutzt, muss vorher auch prüfen, ob er hierzu berechtigt ist. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist also nur gewahrt, wenn der Nutzer (notfalls mit Hilfe eines rechtskundigen Beistandes) vorher die Legitimation der Zeichennutzung überprüft.
Für die Berechnung des Schadensersatzes gibt es drei Möglichkeiten. Oftmals kommen die Methoden jeweils zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Der verletzte Markeninhaber ist aber an keine Methode gebunden, sondern hat ein Wahlrecht. Er kann sich daher aussuchen, mit welcher Berechnungsmethode er seinen Schaden beziffert.
a) Lizenzanalogie
Die wohl häufigste Methode zur Schadensberechnung ist die sog. „Lizenzanalogie“. Danach muss der verletzte Markeninhaber so gestellt werden, als hätte er vom Verletzer eine marktübliche und ordnungsgemäße Lizenzzahlung erhalten. Mit dieser Methode werden auch Beweisprobleme umgangen, die auftauchen würden, wenn die Schadensberechnung aufgrund entgangenen Gewinnes beim Markeninhaber oder anhand des Gewinnes des Verletzers berechnet werden würde (hierzu sogleich).
b) Entgangener Gewinn
Die Schadensberechnung könnte, wie soeben erklärt, auch anhand des tatsächlich entstandenen Schadens erfolgen. Hierzu zählt auch der entgangene Gewinn. Wie schon geschildert, ist diese Methode mit Beweisproblemen behaftet, denn zwischen Markenverletzung und dem Gewinnausfall muss der ganz konkrete Ursachenzusammenhang (sog. „Kausalität“) nachgewiesen werden. Dies wird dem Markeninhaber aber im Regelfall nicht gelingen, da ein Gewinnrückgang auf viele verschiedene Faktoren zurückzuführen sein kann. Allein der Umstand einer Markenrechtsverletzung hat nicht zwangsläufig auch einen entgangenen Gewinn zur Folge.
c) Gewinn des Verletzers
Schließlich besteht für den Markeninhaber auch die Möglichkeit den sog. „Verletzergewinn“ heraus zu verlangen. Damit ist der Gewinn gemeint, den der Verletzer gerade aufgrund seine widerrechtlichen Markennutzung erlangt hat. Aber auch diese Methode ist mit Beweisproblemen behaftet, denn in der Regel kann nur der Verletzer selbst den erlangten Gewinn beziffern. Dieser ist zwar zur Auskunft verpflichtet (siehe oben), eine verlässliche Überprüfung der Angaben ist jedoch im Regelfall nur schwer möglich.
4. Vernichtungsanspruch
Natürlich steht dem Markeninhaber auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Waren bzw. Produkte zu. Der Verletzer muss also die Waren selbst, die entsprechend gekennzeichneten Verpackungen sowie das Werbemittel, auf denen die Marke benutzt wurde, vernichten.
5. Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
Beauftragt der Markeninhaber aufgrund einer Markenverletzung einen Rechtsanwalt, kann der Markeninhaber dessen Kosten ersetzt verlangen. Der Rechtsanwalt wird hier im Regelfall zunächst eine Abmahnung aussprechen. Die Kosten der Abmahnung bestimmen sich nach dem sog. „Streitwert“. Dessen Höhe bemisst sich wiederum nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Markenverletzung für den Markeninhaber. In der Rechtsprechung haben sich gewisse Regelstreitwerte herausgebildet. Üblicherweise liegen die Streitwerte zwischen 50.000€ und 250.000€. Die Kosten für eine außergerichtliche Abmahnung bei einem Streitwert von 50.000€ betragen etwa 1800€, bei einem Streitwert von 250.000€ jedoch knapp 3.500€.
Bei einer berechtigten Abmahnung hat der Abmahnende, wie schon dargelegt, einen Anspruch auf Erstattung dieser Abmahnkosten gegen den Abgemahnten.
Zusammenfassung
Markenrechtsverletzungen wiegen oftmals schwer. Die komplexen Vorschriften des Markenrecht sind für den Laien oftmals nicht greifbar oder gar verständlich. Daher kann es schneller zu einer Verletzung fremden Markenrechts kommen, als so mancher Marktteilnehmer denkt.
Um dem enormen Gefahrenpotential einer markenrechtlichen Abmahnung oder gar Klage vorzubeugen, sollten sich Unternehmen vor Ihrem Auftreten am Markt mit einem neuen Produkt oder einer neuen Firma rechtskundigen Beistand einholen. Eine derartige Vorsorge ist oftmals günstiger, als am Ende den Konsequenzen einer kostspieligen Markenverletzung gegenüber zu stehen. Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte Hamburg steht Ihnen in jeder erdenklichen Situation bei Seite. Wir haben schon unzählige Mandanten gegen Verletzungsvorwürfe im Markenrecht vertreten.
Aber auch Markeninhaber sollten Ihre Marke(n) stets im Blick haben. Unbemerkte Markenverletzungen führen im schlimmsten Fall dazu, dass die Rechte aus der bestehenden Marke „verwässert“ werden.