Markenanmeldung & Markeneintragung
Wir helfen Ihnen bei der Markenanmeldung und Markeneintragung sowie beim späteren Markenschutz Ihrer gewünschten Wortmarke, Bildmarke oder Wortbildmarke. In unserem FAQ rund um das Thema Markenanmeldung klären wir zudem über sämtlichen Fragen rund um die Marke auf (wie z.B. Kosten, Anmeldedauer etc.).
Markenanmeldung Deutschland
Markenanmeldung beim DPMA ohne Zusatzleistung wie bspw. professionelle Ähnlichkeitsrecherche oder Markengutachten.
Kosten: 199€*
Markenanmeldung beim DPMA mit professioneller Ähnlichkeitsrecherche, ausführlichem Markengutachten, Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung.
Kosten: 699€*
Markenanmeldung Europa
Markenanmeldung beim EUIPO ohne Zusatzleistung wie bspw. professionelle Ähnlichkeitsrecherche oder Markengutachten.
Kosten: 299€*
Markenanmeldung beim EUIPO mit professioneller Ähnlichkeitsrecherche, ausführlichem Markengutachten, Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung.
Kosten: 799€*
* Die Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer, Angehörige der freien Berufe und Behörden. Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. 19% USt. und der anfallenden Gebühren der Markenämter. Eine Übersicht über die Gebühren der Ämter finden Sie hier.
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- Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte Hamburg bietet Ihnen eine umfassende Beratung im Bereich Markenanmeldung und Markenrecht.
- Wir nehmen die Anmeldung Ihrer Marke vor und sorgen für deren Schutz nach der Markeneintragung.
- Zudem begleiten wir Ihre Markenanmeldung vom ersten Schritt an und klären Sie transparent über die Kosten auf.
- Auch nach der Anmeldung stehen wir Ihnen für den Schutz und die Verteidigung Ihrer eingetragenen Marke zur Seite.
Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Markenanmeldung, Markeneintragung und Markenrecht:
Markenanmeldung und Markenschutz: Alles was Sie wissen müssen:
- Was kostet die Markenanmeldung?
- Warum eine Marke schützen lassen?
- Was ist der Unterschied zwischen Wortmarke, Bildmarke bzw. Wort-/ Bildmarke und welche sollte ich anmelden?
- Sind bei der Anmeldung meiner Bildmarke bzw. Wort-/ Bildmarke in Schwarz-Weiß alle Farben geschützt?
- Was ist besser – Ein Logo als Design oder als Marke anmelden?
- Was muss ich bei der Benutzungsschonfrist beachten?
- Ist die Marke nach der Eintragung für immer geschützt?
- Wie lange dauert die Anmeldung?
- Können auch Internet-Domains als Marke angemeldet werden?
- Was sollte ich bei einer markenrechtlichen Abmahnung machen?
- Kann jemand anderes meinen Namen als Marke anmelden?
- Was kostet eine internationale Markenanmeldung?
- Ist es sinnvoll vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchzuführen?
- Was ist eine bösgläubige Markenanmeldung?
- Haben Sie noch weitere Fragen?
Was kostet die Markenanmeldung?
Die Kosten einer Markenanmeldung bestimmen sich danach, wo und für wieviele Waren- und Dienstleistungsklassen die Marke angemeldet wird. Zunächst muss sich der Anmelder darüber klar werden, ob er eine deutsche Marke oder eine europäische Marke anmelden will. Eine deutsche Marke genießt nach der Markeneintragung nur in Deutschland Schutz. Eine Unionsmarke hingegen in allen 28 Mitgliedstaaten der europäischen Union.
Nachdem die Frage nach dem „Wo“ beantwortet ist, muss sich der Markenanmelder fragen, welche Waren und Dienstleistungsklassen er für die Marke nutzen will. Einen Überblick über die Inhalte aller Klassen kann man sich auf der Empfehlungsliste des Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) verschaffen.
Sind die gewünschten Klassen gefunden, muss sich der Anmelder entscheiden, ob er nur einen deutschland- oder europaweiten Schutz seiner Marke anstrebt. Aufgrund des unweigerlich größeren Schutzes einer europäischen Marke, ist die Anmeldung entsprechend kostenintensiver. Dennoch ist die Unionsmarke teilweise im Vergleich zur Markenanmeldung bei nationalen Markenämtern (z.B. in Österreich, Frankreich und Spanien) wesentlich günstiger. Die Kosten für eine Markenanmeldung hängen also von mehreren Faktoren ab. Die Grundgebühr (Anmeldegebühr) für eine europäische Marke (850€) ist beispielsweise viel höher, als die einer ausschließlich deutschen Marke (290€). Zu den Grundgebühren kommen dann im Regelfall noch weitere Gebühren hinzu, die sich danach bestimmen, für wie viele Markenklassen (Waren- und Dienstleistungsklassen) die Marke angemeldet wird:
Anmeldegebühr (einschließlich 3 Markenklassen) | 290€ |
Gebühr für jede zusätzliche Klasse ab der 4ten Markenklasse | 100 € |
Beschleunigte Prüfung der Anmeldung | 200 € |
Grundgebühr für eine Klasse | 850 € |
Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse | 50 € |
Gebühr ab der dritten Klasse beträgt jeweils | 150 € |
Will man also eine Marke mit 4 verschiedenen Waren- und Dienstleistungsklassen anmelden, betragen die Kosten insgesamt 1200 € (850€ + 50€ + 150€ + 150€).
Basisgebühr | 653 SF |
Amtsgebühr des Ziellandes | individuell |
Für eine internationale Markenerstreckung über die WIPO fällt jeweils eine Basisgebühr von mindestens 653 Schweizer Franken an (die WIPO sitzt in Genf, in der Schweiz). Dazu kommen noch Gebühren des jeweiligen Zielland, die von Land zu Land sehr variieren.
Was für eine Art Marke eingetragen wird, spielt für die Kosten des Anmeldeverfahrens keine Rolle. Ob es sich also um eine Wortmarke, Bildmarke oder etwa eine 3D-Marke handelt, hat keinerlei Auswirkungen auf die Gebühren der Markenämter.
Warum eine Marke schützen lassen?
Im Markenrecht gilt das Prioritätsprinzip oder mit anderen Worten: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Ältere Markenrechte setzen sich daher grundsätzlich gegen jüngere durch. Das führt dazu, dass der Inhaber der älteren Marke die Verwendung der jüngeren verbieten kann, wenn zwischen beiden eine Verwechslungsgefahr besteht.
Schützen Sie Ihr Unternehmen oder Ihre Produkte nicht als Marke, können sich andere Unternehmen mit identischen oder ähnlichen Marken an die Leistungen Ihres Unternehmens anlehnen und potentielle Kunden abgreifen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass ein anderes Unternehmen bewusst eine identische Marke anmeldet und eintragen lässt. Dieses Unternehmen könnte Ihnen dann im schlimmsten Fall die Verwendung Ihres Zeichens verbieten, weil es dann aufgrund der Markenanmeldung für sich Markenschutz beanspruchen könnte.
Was ist der Unterschied zwischen Wortmarke, Bildmarke bzw. Wort-/ Bildmarke und welche sollte ich anmelden?
Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen. Dabei können allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und alle Zahlen sowie übliche Zeichen wie ., ;, :, +,-, &, !, ?, @, ? genutzt werden.
Der Schutz einer eingetragenen Wortmarke umfasst in der Regel alle normalen Wiedergabeformen, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung oder andere Schrifttypen. Beispielsweise besteht für die Eintragung der Wortmarke „Rieck“ auch Schutz für „rieck“, „RIECK“, „Rieck“ oder „Rieck“. Schutz besteht aber auch wenn das Wort in einer anderen Schriftart als Arial wiedergeben wird (z.B. Times New Roman).
Wenn es Ihnen bei der Eintragung Ihrer Wortmarke allerdings auf einen ganz bestimmten optischen Eindruck ankommt, d. h. wenn Sie die Eintragung in einer besonderen Schreibweise, Schriftanordnung, Schriftgestaltung oder Farbe wollen, sollten Sie eine Wort-/Bildmarke oder Bildmarke anmelden. Z. B. sind auch alle nicht-lateinische Schriftzeichen (z. B. chinesische) ebenfalls als Bildmarken anzumelden.
Tipp: Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke bzw. Bildmarke kann auch von einem taktischen Standpunkt her Sinn machen. So werden rein beschreibende Begriffe (wie etwa „Gummistiefel“ für Schuhe) in der Regel nicht als Wortmarken eingetragen. Jedoch kann ein solches Wortzeichen durch Hinzufügen einer besonderen grafischen Gestaltung letztlich doch Schutzfähigkeit erlangen. Einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen reichen hierfür in der Regel jedoch nicht aus. Je beschreibender das Wort ist, desto höhere Anforderungen sind an die Grafik zu stellen.
Sind bei der Anmeldung meiner Bildmarke bzw. Wort-/ Bildmarke in Schwarz-Weiß alle Farben geschützt?
Grundsätzlich raten wir unseren Mandanten immer zur Anmeldung einer Bildmarke bzw. Wort-Bildmarke in Schwarz-Weiß. Dies hat den Hintergrund, dass deren Schutzumfang weiter ist, als wenn sich der Anmelder auf bestimmte Farben festlegt. Die Markeneintragung einer Bildmarke in Schwarz-Weiß lässt also offen, in welcher Farbe die Marke letztlich auftritt. Der Eintragende kann daher hier später jederzeit andere Farben im Zusammenhang mit seiner Marke nutzen, ohne, dass dadurch die Markeneintragung „verwässert“ werden würde.
Mit einer in Schwarz-Weiß eingetragenen Marke kann grundsätzlich auch gegen eine verletzende farbige Marke vorgegangen werden. Auf der anderen Seite kann der Gesamteindruck einer Marke aber auch von einer besonderen farbigen Ausgestaltung mitbestimmt werden. Ob daher gegen eine andere Marke vorgegangen werden kann, bestimmt sich danach, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen vorliegt. Und ob diese letztlich gegeben ist, muss anhand sämtlicher Faktoren des Einzelfalls geprüft werden.
Was ist besser – Ein Logo als Design oder als Marke anmelden?
Eine Markeneintragung bedeutet nicht, dass diese nicht auch noch als Design geschützt werden könnte (und umgekehrt). Was letztlich sinnvoller ist, bestimmt sich nach Ihren Bedürfnissen.
Mit einem Design wird die konkrete Erscheinungsform eines Logos geschützt, sprich „das Design“. Sinnvoll kann eine Designanmeldung vor allem vor dem Hintergrund sein, wenn Sie ein Logo „auf Vorrat“ schützen möchten. Gilt es bei der Marke zu beachten, dass diese auch genutzt werden muss, damit diese nicht von einem Dritten gelöscht wird (siehe unten), ist eine Benutzung des Designs keine Voraussetzung um dessen Schutz aufrecht zu erhalten.
Tipp: Im Vergleich zum Markenschutz ist der Designschutz recht kostengünstig und bietet zudem einen klassenunabhängigen Schutz. Allerdings ist die Schutzdauer eines Designs auf maximal 25 Jahre begrenzt.
Ein Schutz als Marke ist wiederum dann empfehlenswerter, wenn Sie die Herkunft Ihrer Produkte aus Ihrem Unternehmen mit dem Logo kenntlich machen wollen. Auch wenn Sie Ihr Unternehmen mit dem Logo gedanklich verknüpfen wollen, empfiehlt sich eine Markenanmeldung. Es geht bei der Markenanmeldung also letztlich um die markenmäßige Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens oder des Unternehmens an sich. Das Logo kann dann als Bild- bzw. Wort-/Bild-Marke geschützt werden. Es sollte jedoch unterscheidungskräftig sein, damit das DPMA die Markeneintragung auch vornimmt. Im Gegensatz zum Design (maximal 25 Jahre), kann die Schutzdauer einer Marke unbegrenzt verlängert werden.
Was muss ich bei der Benutzungsschonfrist beachten?
Es gibt im Markenrecht einige Fallstricke zu beachten. Eine angemeldete Marke muss innerhalb der ersten fünf Jahre (ab Anmeldung, nicht ab Markeneintragung) auch markenmäßig benutzt werden.
Bei fehlender Nutzung kann jeder andere (!) die Löschung Ihrer Marke beantragen. Die sollte schon bei der Auswahl der Markenklassen beachtet werden, denn die markenmäßige Nutzung muss in allen angemeldeten Waren-und/oder Dienstleistungen erfolgen. Selbst wenn Sie nur einzelne Markenklassen nicht nutzen, kann jeder nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist die Löschung Ihrer Marke in Bezug auf die ungenutzten Markenklassen beantragen. Aber auch wenn Sie Markenansprüche aus der ungenutzen Marke geltend machen möchten, kann Ihnen hier die Einrede der Nichtbenutzung entgegenhalten werden.
Ist die Marke nach der Eintragung für immer geschützt?
Achtung: Eine Markenregistrierung gilt nicht für immer, sondern nur für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag der Anmeldung (nicht der Eintragung). Gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr kann der Markenschutz jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerungsgebühr beträgt mindestens 750,00 EUR. Bei mehr als 3 angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen wird es teurer. Wie sich die Verlängerungsgebühr staffelt, erfahren Sie auf unserer Kostenübersicht.
Je nachdem, ob Sie eine deutsche oder eine europäische Marke (Unionsmarke) eingetragen haben, wird für die Verlängerung der Marke eine Grundgebühr von 750€ (deutsche Marke), bzw. 850€ (Unionsmarke) fällig. Je nachdem, wie viele Markenklassen Sie angemeldet haben, kann diese Gebühr allerdings noch weiter steigen. Einen genauen Überblick finden Sie in unserer Kostenübersicht.
Wie lange dauert die Anmeldung?
Tipp: Es gibt aber auch die Möglichkeit, einen Antrag auf beschleunigte Prüfung zu stellen, bei dem die Anmeldung dann vorrangig berücksichtigt wird. Hierfür wird allerdings eine Gebühr von 200 Euro fällig.
Muss die Markenanmeldung nicht beanstandet werden, kann die Markeneintragung von schutzfähigen Marken bereits nach einigen Werktagen, grundsätzlich spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung erfolgen. Die Anmeldedauer variiert teilweise von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter. Unser Erfahrung nach dauert eine Anmeldung aber maximal 2 Monaten. Teilweise wurden die beantragten Marken allerdings auch schon nach 3 Wochen eingetragen. Da DMPA bzw. EUIPO letztlich Ämter sind, hängt die Anmeldezeit dort natürlich von vielen Faktoren ab. Verzögerungen treten vor allem dann auf, wenn beispielsweise Rückfragen beim Anmelder erforderlich werden.
Können auch Internet-Domains als Marke angemeldet werden?
Auch Internet-Domains können als Marke angemeldet werden. Schutz genießt jedoch nur die Second-Level-Domain bzw. etwaige Sub-Domains. Die Elemente „http://“, „www.“, „.de“, „.com“ etc. sind dabei nur typische Bestandteile von Internetadressen und tragen nicht zum Markenschutz bei. Die Second-Level-Domain bzw. Sub-Domains müssen allerdings einen kennzeichnenden Charakter aufweisen, denn nur dann sind diese überhaupt schutzfähig. Markenanmeldungen wie z. B. „oldtimer.de“ für die Markenklasse „Kraftfahrzeuge“ wären daher ebenso von der Eintragung ausgeschlossen, wie die ganz normale Wortmarke „Oldtimer“ selbst.
Was sollte ich bei einer markenrechtlichen Abmahnung machen?
Zunächst sollte geprüft werden, ob die Abmahnung berechtigt erfolgte und ob die fragliche Marke tatsächlich verletzt wurde. Dies bestimmt sich letztlich nach diversen rechtlichen Gesichtspunkten und anderen Faktoren.
Eine Markenrechtsverletzung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn jemand ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt. Ebenso kann eine Verletzung vorliegen, wenn ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Markenklassen benutzt wird, sofern die Gefahr der Verwechslung beider Zeichen besteht.
Der Inhaber einer Marke kann jedoch nicht verbieten, dass jemand ein identisches oder ähnliches Zeichen zur Beschreibung von Merkmalen oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen nutzt.
Tipp: Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, heißt es zunächst Ruhe bewahren. Unsere Kanzlei verfügt über eine große Expertise im Markenrecht. Wir sind daher in jederzeit in der Lage, Ihnen schnell und fachkompetent zu helfen.
Kann jemand anderes meinen Namen als Marke anmelden?
Das Markenrecht hat gegenüber dem Namensrecht einer Person grundsätzlich dann Vorrang, wenn die Marke eine „überragende Bekanntheit“ aufweist. Dies wurde inzwischen höchstrichterlich entschieden und gilt insbesondere bei Personennamen. Wer beispielsweise „Dr. Oetker“ oder „Herr Shell“ heißt, wird nur Namensschutz innerhalb seines geschäftlichen Geltungsbereiches beanspruchen können. Bei solch bekannten Marke wie „Dr. Oetker“ oder „Shell“, überwiegt deren Schutz dem Namensrecht anderer.
Was kostet eine internationale Markenanmeldung?
Die Kosten der internationalen Marke bestimmen sich nach der Anzahl der Zielländer. Einen Überblick kann man sich über den Kostenkalkulator der WIPO verschaffen. Hier gibt man zunächst bei „Office of origin“ die Basismarke an, bei „Number of classes“ die Anzahl angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen der Basismarke und wählt dann „new application“ aus. Im Anschluss kann man dann die internationalen Länder ankreuzen, in denen die Marke Schutz genießen soll.
Soll eine Marke auch außerhalb der europäischen Union Schutz genießen, braucht man zunächst eine sog. „Basismarke“. Dies ist in der regel eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke. Besteht die Basismarke, kann über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eine Erstreckung auf das gewünschte Zielland beantragt werden. Etwas problematisch ist dabei allerdings, dass nicht alle Länder eine Markenerstreckung über die WIPO zulassen (z. B. Kanada oder Brasilien).
Es gilt zudem zu beachten, dass die Basismarke immer Ausgangspunkt der internationalen Marke bliebt. Wird die Basismarke also ganz oder teilweise gelöscht, gilt dies auch für die im Zielland angemeldete internationale Marke.
Ist es sinnvoll vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchzuführen?
Grundsätzlich raten wir all unseren Mandanten vor jeder Markenanmeldung eine Markenrecherche durchzuführen, denn bei einer Markeneintragung bestehen verschiedene Hürden, die es zu überqueren gilt.
Im Rahmen der Eintragung prüfen die Markenämter zunächst nur, ob sog. „absolute Schutzhindernisse” entgegenstehen. Dies sind z. B. beschreibende Bezeichnungen, fehlende Unterscheidungskraft der Zeichen oder sittenwidrige Markenwünsche. Bejaht das Markenamt ein absolutes Schutzhindernis, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Zudem ist eine grundlegende Markenrecherche unverzichtbar, denn selbst wenn das Markenamt keine absoluten Schutzhindernisse festgestellt hat, können andere Markeninhaber aus einer bereits eingetragenen identischen oder ähnlichen Marke gegen Ihre Marke vorgehen. Die Ämter prüfen nämlich nicht, ob im Markenregister bereits identischen oder ähnliche Zeichen angemeldet sind. Gibt es also ältere identische oder ähnliche Zeichen, können deren Markeninhaber Widerspruch gegen Ihre Markenanmeldung einlegen bzw. später die Löschung Ihrer Markeneintragung veranlassen. Auch Abmahnungen und Schadensersatzforderungen gegen Sie sind dann möglich.
Tipp: Unsere Kanzlei empfiehlt daher jedem Mandanten, vor einer Markenanmeldung die Prüfung der Eintragungsfähigkeit sowie eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche der gewünschten Marke vorzunehmen bzw. durch uns vornehmen zu lassen.
Was ist eine bösgläubige Markenanmeldung?
Eine bösgläubige Markenanmeldung bzw. Markeneintragung liegt dann vor, wenn dem Anmelder ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten nachzuweisen ist. Damit sollen also in erster Linie Fälle erfasst werden, bei denen die Anmeldung der Marke nur dem Ziel dient, Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. So etwa, wenn der (bösgläubige) Markenanmelder davon Kenntnis hat, dass ein anderes Unternehmen die Marke anmelden will, mit dem Zeichen schon am Markt tätig ist und dieses für das Unternehmen einen gewissen Wert hat. Verfolgt die Markenanmeldung dann lediglich den Zweck, dem anderen Unternehmen zu schaden, ist von einer bösgläubigen Markenanmeldung auszugehen.
Nichts desto trotz werden recht hohe Anforderungen an eine bösgläubige Markenanmeldung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestellt. Es kann daher nicht per se auf eine bösgläubige Gesinnung des Anmelders geschlossen werden. Wird die Bösgläubigkeit jedoch bejaht, hat diese weitreichende Konsequenzen, denn dann kann die Marke nachträglich und rückwirkend gelöscht werden (§ 50 Abs.1 MarkenG iVm § 8 Abs.2 Nr. 10 MarkenG).
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