AGB Erstellung / Shop Prüfung / Website Check

 Egal ob AGB, Impressum, Website Check oder sonstige Shop Angelegenheiten. Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte Hamburg berät Sie in jeder Lage und für jede Zielgruppe. 

Zielgruppe: Verbraucher

Für Onlineshop oder Website

Zielgruppe: Verbraucher

AGB, Widerrufs-belehrung etc.

Zielgruppe: Nutzer

Plattform an oder für Nutzer

Zielgruppe: Kunden 

Für Verträge Online oder Offline

B2B oder B2C

Zielgruppe: Kunden

Für Verträge Online oder Offline

B2B oder B2C

Gerne erstellen wir Ihnen auch sonstige individuelle Texte

Weshalb sind AGB überhaupt notwendig?

Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinfachen den Geschäftsverkehr eines jeden Unternehmens, indem sie eine einheitliche Regelung schaffen. Bei der AGB Erstellung sollten jedoch einige rechtliche Vorgaben beachtet werden. Zwar sind AGB kein „Muss“, weil ohne sie ohnehin die gesetzlichen Regelungen gelten. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben meist nur sehr unvollständig, oder viel zu unbestimmt.  So bietet es sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, bestimmte gesetzliche Begriffe näher zu konkretisieren oder auszugestalten.

Wir raten allerdings generell davon ab, Muster-AGB oder fremde AGB ungeprüft zu verwenden bzw. selbst zu entwerfen. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Zwar gilt bei einer unzulässigen Geschäftsbedingung im Streitfall die gesetzliche Regelung, diese ist allerdings meistens ungünstiger als wenn der Sachverhalt durch eine wirksame AGB-Gestaltung geregelt worden wäre. Im schlimmsten Fall kann Sie hier aber auch ein Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Nur spezialisierte Juristen können sämtliche Möglichkeiten der individuellen AGB Erstellung überschauen und an die ständig ändernde Rechtsprechung anpassen. Lassen Sie sich daher von Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte Hamburg beraten!

Wie werden AGB Vertragsbestandteil?

AGB müssen auch Vertragsbestandteil werden. Ein Einseitiges Aufstellen der Bestimmungen reicht jedoch nicht aus. Vielmehr müssen diese auch wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern bestehen hier erhöhte Anforderungen, da diese besonderes schutzwürdig sind. Unternehmer gelten hingegen als mit dem allgemeinen Geschäftsverkehr vertraut.

Ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluss

Derjenige, der die AGB einbringen möchte (sog. „Verwender“), muss seinen Vertragspartner beim Vertragsschluss ausdrücklich auf die Einbeziehung der AGB hinweisen.

Es reicht daher nicht, wenn die Geschäftsbedingungen zwar auf der Rückseite eines Angebotes stehen, auf der Vorderseite aber nicht auf die Geltung hingewiesen wird.

„Bei Vertragsschluss“ bedeutet aber auch, dass der Hinweis auf die AGB nach dem Zustandekommen des Vertrages zu spät ist. Wird also erstmalig in Rechnungen oder Lieferscheinen auf die AGB hingewiesen, sind diese nicht wirksam einbezogen.

Auch im Internet muss auf die Geltung von AGB hingewiesen werden. Hier reicht es in der Regel aber nicht aus, dass schlicht auf die Geschäftsbedingungen verwiesen wird. Vielmehr sollte beispielsweise eine Bestellung erst vorgenommen werden können, wenn der Besteller der Einbeziehung der AGB ausdrücklich zugestimmt hat (z.B. durch Häkchensetzung).

Zudem muss der Vertragspartner die Möglichkeit erhalten, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen zu können. Ihm müssen die AGB also entweder vorgelegt werden, oder er muss die Möglichkeit erhalten, auf diese zuzugreifen. Bei Vertragsschlüssen im Internet sollte dem Vertragspartner außerdem ermöglicht werden, die AGB zu speichern bzw. ausdrucken zu können.

Achtung: Beim grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr muss sowohl der Hinweis auf die AGB, als auch der Text in der jeweiligen Vertragssprache (oder in einer Weltsprache – Englisch, Französisch) abgefasst sein. Bei lediglich inländischem Geschäftsverkehr muss keine Übersetzung bereitgehalten werden.

Bei Verträgen mit Unternehmern reicht es theoretisch aus, dass der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen wird oder die Einbeziehungsabsicht erkennen kann. Aus Beweisgründen sollte allerdings auch gegenüber Unternehmern ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen.

Beachte: Verwenden beide Vertragsparteien AGB, gelten nur die übereinstimmenden Klauseln. Dem kann vorgebeugt werden, wenn eine Klausel aufgenommen wird, dass entgegenstehenden AGB widersprochen wird.

Achtung bei der Wirksamkeit

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle. Die AGB-Klauseln daher sind im Regelfall immer dann unwirksam, wenn Sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§§ 305 ff. BGB). Gegenüber Verbrauchern gelten dabei aber andere Maßstäbe als gegenüber Unternehmern (s.o.).

Haben Sie noch Fragen zur AGB Erstellung, benötigen Sie eine Shop Prüfung oder einen Website Check? Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte Hamburg hilft Ihnen weiter!

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