Allgemeine Mandatsbedingungen

I.       Gebührenhinweis

Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Bei Bahnreisen darf der Rechtsanwalt stets die 1. Klasse in Anspruch nehmen. Die Kosten dafür sind vom Mandanten zu erstatten.

 

II.      Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung

Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Sollte eine Beratung zu Fragen ausländischer Rechtsordnung erforderlich sein oder von dem Mandanten gewünscht werden, wird der Rechtsanwalt in Abstimmung mit dem Mandanten einen geeigneten Berater beauftragen bzw. geeignete Ansprechpartner benennen. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.

Sofern Gegenstand des Mandats die Beratung in europäischen bzw. internationalen Verträgen ist, und obligatorisches internationales Recht Anwendung findet, erfolgt die Vertragsgestaltung und -Beratung, als wenn der Vertrag dem deutschen Recht unterliegen würde.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats, in Abstimmung mit dem Mandanten fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen.

 

III.     Pflichten des Rechtsanwalts

1.      Rechtliche Prüfung

Der Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung.

2.      Verschwiegenheit

Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

3.      Verwahrung von Geldern

Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.

4.      Datenschutz

Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

 

IV.     Obliegenheiten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:

1.      Informationserteilung

Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.

Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.

2.      Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte

Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf (in der Regel per Onlineakte oder E-Mail, nach Absprache auch per Fax und/oder Post) übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.

3.      Rechtsschutzversicherung

Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

4.      Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

5.      Unterrichtung des Mandanten per Telefax

Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

6.      Unterrichtung des Mandanten per E-Mail, Onlineakte

Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziff. 5 dieser Bedingungen entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.

Der Rechtsanwalt schaltet den Mandanten für die Onlineakte der Kanzlei Rieck und Partner frei. Der Mandant erhält hierzu eine E-Mail an die dem Rechtsanwalt genannte E-Mail-Adresse, ein Benutzerpasswort sowie einen Benutzerhinweis. Damit erhält der Mandant die Möglichkeit, 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche auf seine Online-Akte zuzugreifen. Der Mandant verpflichtet sich, unverzüglich mitzuteilen, wenn er Schwierigkeiten (Passwort funktioniert nicht, Online-Akte zeigt Fehlermeldungen an etc.) mit der Online-Akte hat. Wenn er den Rechtsanwalt nicht benachrichtigt, darf der Rechtsanwalt davon ausgehen, dass der Mandant Dokumente und Nachrichten aus der Online-Akte abrufen kann. Der Mandant erhält binnen 30 Minuten eine Benachrichtigung, sobald ein neues Dokument bzw. eine neue Nachricht in der Online-Akte für den Mandanten bereitgestellt wird. Dokumente und Nachrichten, die dem Mandanten über die Online-Akte bereitgestellt wurden, gelten als ihm bekannt gegeben. Den Mandanten trifft insofern eine Mitwirkungs- und Prüfpflicht.

Die Möglichkeit, Nachrichten und Dokumente über E-Mail zu versenden, bleibt bestehen, soll aber nur in Ausnahmefällen erfolgen.

7.      Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Nutzungsrechte

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen. An im Auftrag des Mandanten erstellten Gutachten und anderen Schriftwerken des Rechtsanwalts erhält der Mandant ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht ab Zahlungseingang der vollständigen Vergütung dafür beim Rechtsanwalt. Darüberhinausgehende Nutzungsrechte und/oder Abweichungen davon bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

8.      Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

 

V.      Haftung der Rechtsanwälte

Die Haftung der Rechtsanwälte für Schadensersatzansprüche jeder Art, gleich ob aus Einzel- oder Gesamtschuldnerschaft, ist bei jedem fahrlässig verursachten Schadensfall bis zur Höhe von maximal € 2.500.000,00 nach Maßgabe der von den Rechtsanwälten abgeschlossenen Vermögensschaden-Berufshaftpflichtversicherung, welche in dieser Höhe besteht, beschränkt. Gegenüber Dritten haften die Rechtsanwälte nur nach besonderer Vereinbarung. Soweit eine solche getroffen wurde, gilt auch gegenüber Dritten die Haftungsbeschränkung.

Die Haftungsbeschränkung tritt nicht ein bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Rechtsanwälte oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Rechtsanwälte oder ihrer Mitarbeiter beruhen. Die Rechtsanwälte bieten an, eventuelle höhere Risiken durch Abschluss einer Zusatzversicherung abzudecken. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Mandant.

Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

 

VI.     Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate

Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.

 

VII.    Schlichtungsverfahren

Es existiert für Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandant die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, die gemäß § 191f BRAO gegründet wurde und eine eigene Website unter http://www.Schlichtungsstelle-der-Rechtsanwaltschaft.de betreibt. Hierzu bietet auch die Bundesrechtsanwaltskammer Informationen. Insoweit ist ständige Verbraucher-Schlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 € die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, www.s-d-r.org

Die Europäische Union stärkt die außergerichtliche Streitbeilegung, indem eine Europäische OS-Plattform betrieben wird, die eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Teilnehmern ermöglicht und über den Link https://ec.europa.eu/comsumers/odr/ zu finden ist.

Wir nehmen an Schlichtungsverfahren nicht teil.

 

VIII. Hinweis: Keine erstinstanzliche Kostenerstattung beim Arbeitsgericht!

Gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG muss der erstinstanzlich Unterliegende dem obsiegenden Gegner die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands nicht erstatten.

 

IX. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser vertraglichen Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist gegenüber Kaufleuten und den ihnen gleichgestellten Personen der Sitz des beauftragten Büros der Rechtsanwälte.

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