Abmahnung Medical Art Service Isabel Christensen durch K&E Rechtsanwälte
Frau Isabel Christensen als Inhaberin der Firma Medical Art Service lässt unlizenzierte Nutzungen ihrer Werke im Internet durch die Kanzlei K&E Rechtsanwälte abmahnen.
Wer?
Frau Isabel Christensen betreibe unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung Medical Art Service ein Bildarchiv für medizinisch-wissenschaftlich Illustrationen. Dieses ist speziell für den Medizin- & Pharmabereich aufgebaut worden sei, so Rechtsanwalt Dr. Peter F. Reinke von K&E Rechtsanwälte in der uns vorliegenden Abmahnung. Darüber hinaus erstelle Isabel Christensen für Kunden individuelle Illustrationen in unterschiedlichsten Techniken, so z.B. Infografiken, OP-Technik sowie detaillierte anatomische Zeichnungen.
Warum?
Der Empfänger der Abmahnung der Medical Art Service habe über seinen Internetauftritt eine Illustration, die von Isabel Christensen angefertigt worden sei, gewerblich verwendet. Dies verletze der Firma Medical Art Service allein zustehenden Rechte zu öffentlichen Zugänglichmachung der Illustration und verstoße damit gegen § 19a UrhG. Die Firma Medical Art Service habe dem Empfänger der Abmahnung eine Zustimmung zur Verwendung der Illustration, insbesondere ohne namentliche Nennung der Firma Medical Art Service nicht erteilt, so die K&E Rechtsanwälte.
Was?
Deshalb habe die Firma Medical Art Service gegen den Empfänger der Abmahnung Ansprüche auf
- Unterlassung,
- Schadenersatz,
- Auskunft und
- Kostenerstattung,
so K&E Rechtsanwälte weiter. Der Empfänger der Abmahnung wird deshalb weiter aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, die fragliche Illustration wie beanstandet zu nutzen und die durch den Erstverstoß implizierte Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung durch die fristgerechte Abgabe einer rechtsverbindlichen und ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beseitigen. Ein Formulierungsvorschlag ist der Abmahnung beigefügt. K&E Rechtsanwälte tragen vor, dass sich die darin vorformulierte Unterlassungserklärung auf die abgemahnte Rechtsverletzung beschränke (vgl. dazu § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG).
Wieviel?
Medical Art Service könne ihren Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Sie habe für vergleichbare Nutzungen der streitgegenständlichen Illustration eine Jahres-/Mindestlizenz i.H.v. 460 € netto berechnet.
Die Verwendung der Illustration im Internetauftritt ohne Nennung der Firma Medical Art Service verletze darüber hinaus deren Rechte aus § 13 S. 2 UrhG. Der Firma Medical Art Service stehe deshalb ein ein 100%iger Zuschlag zum üblichen Nutzungshonorar zu.
Darüber hinaus habe die Firma Medical Art Service einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten die auf Basis eines Gegenstandswertes von 15.000 € in Form einer 1,5 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG berechnet werden und damit zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 995,- € netto betragen. Der angesetzte Gegenstandswert entspreche den mit Beschluss der 21. Kammer für Urheberrechtsstreitsachen des Landgerichts München Ivom 19. Oktober 2012 (Az. 21 O8 8892/12) bzw. den mit Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. März 2014 (Az. 17 O 104 90/14) festgesetzten Streitwerten. In diesen Verfahren sei es ebenfalls um einen dort isoliert geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen einen Dritten wegen der unberechtigt erfolgten „Online-Verbreitung“ (sic!) einer anderen medizinischen Illustration der Firma Medical Art Service gegangen.
Wirklich?
Wir halten die o. g. Abmahnung für fragwürdig. Bereits die Verwendung einer Vokabel wie „Online-Verbreitung“ lässt zweifeln. So unterscheidet das UrhG deutlich zwischen „Öffentlicher Zugänglichmachung“ im Internet (§ 19a UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG). Verbreitung im Sinne des § 17 UrhG bedeutet insbesondere, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Damit sind körperliche Vervielfältigungsstücke gemeint, also z.B. das Verteilen von gedruckten Büchern, nicht digitalen Dateien. Für das weltweite Zurverfügungstellen im Internet wurde extra der Begriff der „Öffentlichen Zugänglichmachung“ (§ 19a UrhG) geschaffen, da dies gerade nicht vom „Verbreiten“ im Sinne des § 17 UrhG abgedeckt wurde.
Auch der angesetzte Gegenstandswert i.H.v. 15.000 € für eine einzige Illustration lässt aufhorchen. So geht der Rechtsprechungs-Trend bei den Gegenstandswerten selbst bei hochwertigen Lichtbildwerken von Profifotografen in der Tendenz in den mittleren vierstelligen Bereich. Dies sollte erst recht für Gebrauchsgrafiken wie die streitgegenständliche gelten.
Schließlich ist auch der Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr für Anwaltskosten bei Abmahnungen im Urheberrecht absolut unüblich. Hier wird ganz überwiegend eine 1,3-Geschäftsgebühr angesetzt.
Was tun?
- Ihre Urheberechte werden verletzt? Wir schützen Ihre Rechte professionell & ökonomisch sinnvoll bundes- und auf Wunsch auch europaweit. Dabei wahren wir die fragile Balance zwischen Ihrem Interesse an der ökonomisch sinnvollen Rechtsdurchsetzung und Ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit.
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