Wird jemand zu Unrecht wegen angeblicher P2P-Musikdownloads abgemahnt, kann er nicht Ersatz der eigenen Anwaltskosten vom Abmahnenden verlangen. Eine Schadensersatzpflicht kommt erst dann ausnahmsweise in Betracht, wenn den Abmahnenden (hier die Kanzlei Rasch) ein Übernahmeverschulden trifft, d.h. er erkennen konnte, dass die Abmahnung möglicherweise unberechtigt war.
Die Kanzlei Rasch trifft kein Verschulden, wenn sich bei der irrtümlichen Zuordnung von IP-Adressen auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft verlassen hat.
LG Hamburg, Urteil v. 21.11.2008 – 310 S 1/08