Checkliste für die Markenanmeldung

Wir erklären nachfolgend anhand einer Checkliste, was bei einer Markenanmeldung beachtet werden muss. Eine erfolgreiche Markeneintragung setzt sich dabei aus mehreren Faktoren zusammen. Gern können Sie uns auch anrufen oder per E-Mail erreichen.  Kanzlei Anwalt Markenanmeldung Hamburg

Markenrecherche Markengutachten

Markenanmeldung - Checkliste

Damit Ihre Marke letztlich auch eingetragen wird, sind in erster Linie die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1. Markenfähigkeit

Nach § 3 MarkenG können als Marken alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden. Dazu gehören:

  • Wörter (einschließlich Personennamen)
  • Abbildungen 
  • Buchstaben
  • Zahlen
  • Klänge
  • dreidimensionale Gestaltungen (einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung)
  • Domainnamen

Die häufigsten Formen, in denen Marken angemeldet werden, sind Wörter (Wortmarken), Bilder (Bildmarken) oder Kombinationen hieraus (Wort-/Bildmarken). 

2. Unterscheidungskraft

Im Rahmen der Markenanmeldung prüft das Markenamt, ob der Anmeldung sog. „absolute Schutzhindernisse“ entgegenstehen. Hierzu gehört z.B. ob das angemeldete Zeichen überhaupt Unterscheidungskraft besitzt. Eine Marke muss also geeignet sein, die damit verbundenen Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen unterscheiden zu können.

Diese Unterscheidungskraft fehlt dann, wenn die gewünschte Marke nur rein beschreibend ist. Rein beschreibend sind z.B. Anpreisungen, allgemeine Werbeaussagen oder allgemeine Wortfolgen. Auch solche Zeichen werden nicht eingetragen, die allgemein verfügbar bleiben müssen. Dies sind z.B.  Angaben, die die beanspruchten Waren/ Dienstleistungen nur nach ihrer Art, Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften und Merkmalen beschreiben. Rein beschreibend wäre beispielsweise die Wortmarke „Klappstuhl“ in der Warenklasse Möbel oder „flexibel“ in der Kategorie Personaldienstleistungen. Für derartigen Bezeichnungen besteht ein Freihaltebedürfnis für die Allgemeinheit.

Bei fehlender Unterscheidungskraft wird eine Markeneintragung im Regelfall versagt.

3. Keine sonstigen Hindernisse

Es gibt allerdings noch weitere absolute Schutzhindernisse, die der Markenanmeldung entgegenstehen. Diese liegen vor, wenn

  • in der Marke ein Hoheitszeichen enthalten ist, oder
  • die Markenanmeldung gegen die guten Sitten bzw. die öffentliche Ordnung verstößt.

Hoheitszeichen sind beispielsweise Staatsflaggen oder das Europasymbol. Sittlich anstößig wäre z.B. die Anmeldung der Marke „Urbi et Orbi“.

4. Keine identischen oder ähnlichen Zeichen

Bei der Markenanmeldung prüfen die Markenämter nicht, ob bereits bestehende Marken verletzt werden. Daher sollte eigenständig geprüft werden, ob bereits ähnliche oder identische Marken existieren. Denn selbst wenn die gewünschte Marke eingetragen wird, können Inhaber älterer Marken gegen die neue Marke vorgehen. Es kann z.B. bereits bei der Markenanmeldung Widerspruch eingelegt werden. Aber auch nach der Markeneintragung ist die Löschung der Marke durch den Inhaber älterer Rechte möglich. Unabhängig von möglichen Widerspruchs- oder Löschungsverfahren können auch Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend gemacht werden.

Daher sollte vor jeder Markenanmeldung geprüft werden, ob es nicht möglicherweise identische oder ähnliche Marken bereits gibt. Nur so kann vermieden werden, dass sich mit der Markenanmeldung eine Kostenfalle auftut.

Wie hier eine ausführliche Markenrecherche mitsamt Markengutachten weiterhelfen können, erfahren Sie hier.

5. Deutsche oder europäische Marke?

Es muss außerdem geklärt werden, ob lediglich eine deutsche Markenanmeldung erfolgen soll, oder die Marke in ganz Europa geschützt werden soll.

Im Regelfall ist eine Markenanmeldung in Europa sinnvoller, es sei denn das Produkt bzw. die Dienstleistung ist tatsächlich ausschließlich für den deutschen Markt vorgesehen. Wird zunächst eine deutsche Marke angemeldet, dann aber festgestellt, dass doch europaweiter Schutz gewollt ist, muss eine zusätzliche Markenanmeldung erfolgen. Hier kann zwar Schutz ab dem Zeitpunkt der deutschen Markenanmeldung beansprucht werden (sog. Priorität), allerdings muss der gesamte Anmeldeprozess mitsamt aller Kosten noch einmal durchlaufen werden.

Die deutsche Markenanmeldung ist zwar mit 290€ (hier sind bereits 3 Waren- und Dienstleistungsklassen enthalten) günstiger als die europäische Markenanmeldung (850€ für eine Klasse, 1.050€ für 3 Klassen), muss später jedoch tatsächlich eine europäische Marke angemeldet werden, ist dieses Vorgehen insgesamt dennoch teurer.

Hinzu kommt, dass das europäische Markenamt nicht so streng bei der Markeneintragung ist, wie das deutsche Marken- und Patentamt.

Zu beachten ist aber, dass bei einer europäischen Marke natürlich mehr „Angriffsfläche“ gegeben ist. Bei einer deutschen Markenanmeldung könnten allenfalls identische oder ähnliche Marken entgegenstehen, die in Deutschland geschützt sind. Bei einer europäischen Markenanmeldung sollten vorher allerdings europaweit auf ähnliche oder identische Marken geprüft werden (Vgl. oben, unter 4.)

6. Vollständiges Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (Nizzaklassen)

Eine pauschale Markeneintragung gibt es nicht. Für jede Marke muss vorab bestimmt werden, für welche Waren und Dienstleistungen diese geschützt werden soll. Hierfür ist die Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses notwendig.

Waren und Dienstleistungen werden nach der internationalen Klassifikation von Nizza in verschiedene Klassen eingeteilt (Nizza Klassifikationen). Ohne die Festlegung eines solchen Verzeichnisses kann keine Markenanmeldung erfolgen.

Hierbei ist es besonders wichtig, die amtlichen Begriffe der Markenämter korrekt zu verwenden. Erfolgen hier Ungenauigkeiten in der Formulierung, kann dies zur Verzögerungen bei der Anmeldung führen. Im Extremfall kann die Markenanmeldung sogar zurückgewiesen werden.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Kurzüberblick über die möglichen Waren- und Dienstleistungsklassen:

Klasse

Kurzbeschreibung

1

Chemische Erzeugnisse

2

Farben

3

Putzmittel

4

Öle, Fette, Brennstoffe

5

Pharmazeutische Erzeugnisse

6

Unedle Metalle und einfache Waren daraus

7

Maschinen und Motoren

8

Handbetätigte Werkzeuge

9

Elektrische Apparate und Instrumente

10

Medizinische Apparate und Instrumente

11

Heizung, Lüftung, sanitäre Anlagen

12

Fahrzeuge

13

Waffen

14

Schmuck und Uhren

15

Musikinstrumente

16

Büroartikel, Papierwaren

17

Isoliermaterial, Halbfabrikate

18

Lederwaren

19

Baumaterialien nicht aus Metall

20

Möbel

21

Kleine handbetätigte Geräte

22

Seilerwaren, Segelmacherei

23

Garne und Fäden

24

Webstoffe und Decken

25

Bekleidung, Schuhwaren

26

Kurzwaren und Posamente

27

Bodenbeläge und Verkleidungen

28

Spiele, Sportartikel

29

Nahrungsmittel tierischer Herkunft

30

Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft

31

Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse

32

Alkoholfreie Getränke, auch Biere

33

Alkoholische Getränke

34

Tabak, Raucherartikel

35

Werbung, Geschäftsführung

36

Versicherungen

37

Bau- und Reparaturwesen

38

Telekommunikation

39

Transportwesen

40

Materialbearbeitung

41

Ausbildung, sportliche/kulturelle Aktivitäten

42

Wissenschaftliche, technologische Dienstleistungen

43

Verpflegung und Beherbergung von Gästen

44

Medizinische Dienstleistungen

45

Juristische Dienstleistungen, Personenschutz

Eine etwas ausführlichere Darstellung der Nizzaklassen können Sie sich auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamtes abrufen: Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des DPMA.

Warum es letztlich wichtig ist, die Markenanmeldung durch einen Spezialisten durchführen zu lassen, erklären wir Ihnen ausführlich hier

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Weitere Fragen rund um Markenanmeldung, Markenrecherche und Markengutachten erklären wir Ihnen in unserem großen FAQ.  

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