Motivschutz: Fotos nachstellen?

Dass Fotos Urheberrechtsschutz genießen, ist den meisten Menschen zumindest bei näherem Überlegen klar. Aber gibt es Motivschutz? Wir klären das auf.

Bilder werden massenhaft „geklaut“ – als Anwälte für Urheberrecht können wir ein Lied davon singen. In diesen Fällen ist auch völlig egal, ob das Bild urheberrechtlich Schöpfungshöhe hat oder nicht – derjenige, der das Foto gemacht hat, hat entweder urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk gemäß § 2 ff. UrhG oder zumindest ein Leistungsschutzrecht gemäß § 72 UrhG, das weitgehend gleichen Schutz wie das Urheberrecht gewährt. Diese beiden weisen zwar Unterschiede auf, insbesondere in der Schutzdauer, diese sind jedoch für die Praxis selten von Bedeutung.

Ideenschutz? Motivschutz?

Weniger klar ist jedoch die Rechtslage, wenn Fotos nicht direkt übernommen werden, sondern vielmehr nur der Inhalt davon. Will sagen, man hat das andere Foto zwar mal gesehen, will es aber nicht klauen, sondern findet nur die Idee cool? Oder will vielleicht sogar auf diese Art dem ursprünglichen Künstler seine Ehre erweisen?  Und erstellt ein ganz ähnliches Bild, das als „Hommage“ an das andere Bild erkennbar ist?

Keine gute Idee! Jedenfalls nicht ohne Erlaubnis des Urhebers. Denn das Urheberrecht schützt zwar grundsätzlich keine bloßen Ideen. Wohl aber schützt es auch den geistigen Gehalt eines bestimmten Werks. Will sagen: Niemand kann sich darauf berufen, er hätte die Idee ja auch schon gehabt, wenn er sie gar nicht umgesetzt hat. Wohl aber kann der Urheber eines Fotos geltend machen, dass gerade die prägenden Elemente seines Fotos übernommen wurden. Und das ist eine Urheberrechtsverletzung.

Lichtbild oder Lichtbildwerk?

Zunächst einmal muss aber das ursprüngliche Foto überhaupt ein „Lichtbildwerk“ sein, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen – hier ist die Abgrenzung wichtig. Das heißt, es muss eine persönliche geistige Schöpfung sein, § 2 Abs. 2 UrhG. Das heißt, es darf nicht nur zufällig entstanden sein, sondern muss gerade von einem Fotografen geschaffen worden sein. Weiterhin muss es den individuellen Geist des Urhebers wiederspiegeln, also gerade dessen Idee verkörpern. Und schließlich muss es Schöpfungshöhe aufweisen, also einen gewissen künstlerischen Wert haben.

Nicht ausreichend sind hierfür bloße „Lichtbilder“ nach § 72 UrhG. Diese schützen nur die Leistung des Fotografierens, nicht aber gerade die Werkqualität. Und gerade die Elemente, die das Foto zu einem urheberrechtlich geschützten „Werk“ machen, sind es ja, die beim Nachstellen neu inszeniert werden.

Die Neuinszenierung eines Fotos ohne die erforderliche Schöpfungshöhe für ein Lichtbildwerk wird aber ohnehin regelmäßig nicht sonderlich interessant sein, da es beim Nachstellen eines Fotos ja gerade um die im Foto verkörperte Idee geht. Aber gibt es Motivschutz?

Freie Benutzung oder unfreie Bearbeitung?

Es muss natürlich möglich sein, auch Elemente von urheberrechtlich geschützten Bildern zu übernehmen. Ansonsten wäre jede zufällig passende Kameraperspektive, jeder ähnliche Hintergrund und jede Motividee gleich eine Urheberrechtsverletzung. Vollständigen Motivschutz kann keiner wollen. Die Fotografie würde durch die Monopolisierung nahezu stillstehen.

Was man genau darf und was man nicht darf, regeln §§ 23, 24 UrhG.

§ 23 Satz 1 UrhG:

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

Das ist die Grundregel. Wenn etwas übernommen wird, dann muss der Urheber das lizenzieren, also seine vertragliche Einwilligung geben. Aber natürlich ist keine Regel ohne Ausnahme, daher erlaubt § 24 Abs. 1 Satz 1 UrhG sogenannte „freie Benutzungen“.

§ 24 Abs. 1 S. 1 UrhG

Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

Damit ist die freie Benutzung leider noch nicht näher erklärt. Was ist diese freie Benutzung? Der BGH hilft:

Die Benutzung eines fremden Werks ist grundsätzlich dann frei, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werks die individuellen Züge des geschützten Gegenstands verblassen und der Schöpfer des neuen Werks sich von der Darstellung und den Gedanken des geschützten Werks so gelöst hat, dass seine Tätigkeit als eine selbstständige schöpferische Leistung aufgefasst werden kann.[1]

Es geht also mit einfachen Worten darum, dass das neue Werk nicht mehr an das andere erinnern soll. Das heißt nicht, dass bestimmte Aspekte gar nicht mehr übernommen werden dürfen.  Aber sie dürfen eben nicht herausstechen.

Das klingt ziemlich kompliziert? Um das Ganze etwas konkreter zu machen, werden wir uns nun einige Gerichtsentscheidungen zum Thema Motivschutz bzw. Nachstellen von Fotos ansehen:

Fall 1: Klammerpose[2]

Klägerin war die VG Wort-Bild, also eine Verwertungsgesellschaft. Sie machte die Rechte für einen Fotografen geltend, der das streitige Bild als Fotopostkarte produziert hatte. Das Bild zeigte einen Mann mit ausgestreckten Armen stehend von hinten, Kopf durch den Bildrand abgeschnitten. An ihn klammert sich eine Frau. Sie schlingt die Arme um seine Taille und die Beine um seine Oberschenkel und hält sich so fest. Sie schaut links am Mann vorbei und direkt zum Betrachter.

Die Beklagte hatte als Werbung für einen Fotoworkshop ein ganz ähnliches Bild erstellt. Auch hier stand der Mann mit ausgestreckten Armen mit dem Rücken zum Bild. Auch hier hielt sich die Frau an ihm fest. In diesem Bild blickte sie allerdings rechts am Mann vorbei zum Betrachter.

Das OLG Köln bejahte einen Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Das ursprüngliche Foto wies die Elemente eines Werkes gem. § 2 Abs. 2 UrhG auf: Es war eine persönliche geistige Schöpfung. Das Foto war offensichtlich willentlich durch Menschenhand entstanden, und zwar gerade durch die des Fotografen. Es enthielt auch hinreichend prägende Elemente, um über ein einfaches Lichtbild hinaus Schöpfungshöhe aufzuweisen. Es handelte sich also um ein Lichtbildwerk, für das der Urheber Schutz nach dem Urheberrecht genoss.

Die Beklagte hatte auch gerade die Elemente übernommen, die prägend für das Werk waren, nämlich die spezielle Haltung von Mann und Frau, die Pose, den Bildausschnitt, die Blickrichtung.

Übereinstimmungen & Unterschiede

Allerdings waren auch Unterschiede ersichtlich, sodass klar war, dass es hier nicht um eine direkte Nachstellung des ursprünglichen Bildes ging. Etwa war die Frau ein ganz anderer Typ, sie blickte auf einer anderen Seite des Mannes vorbei und der Mann war anders gekleidet. Legte man die Bilder nebeneinander, konnte man also deutliche Unterschiede sehen. Es sollte keine Kopie sein, sondern es wurden „nur“ die prägenden Elemente übernommen – teilweise so, wie sie in dem ursprünglichen Bild waren, teils explizit anders.

Die Frage war also, ob es sich um eine freie oder unfreie Bearbeitung handelt. Der Unterschied liegt darin, ob der Kern des fremden Werkes bewusst oder unbewusst übernommen wurde. Die unbewusste Übernahme wird als freie Benutzung in § 24 Abs. 1 UrhG ermöglicht. Grund dafür ist, dass es sonst fast nicht möglich wäre, neue Werke zu produzieren, ohne Urheberrechte zu verletzen. Wir sind alle durch einen kulturell geprägten Raum aufgewachsen. Musik wäre nicht möglich ohne Dreiklänge, Fotos nicht ohne den goldenen Schnitt, Ballett nicht ohne Spagat. Solche Elemente, die sich immer wieder in Werken finden, dürfen übernommen werden, ohne dadurch den Urheber zu verletzen.

Bei der unfreien Benutzung, die durch § 23 Satz 1 UrhG geregelt ist, ist die Veröffentlichung und/oder Verwertung dagegen von der Zustimmung des Urhebers abhängig. Bei unfreier Bearbeitung werden gerade die Elemente eines bestimmten Werks nachgeahmt, die diesem die Schöpfungshöhe geben. Es werden somit nicht nur die absoluten Grundlagen, sondern die prägenden Elemente und der Gesamteindruck kopiert.

Unfreie Bearbeitung

Im Falle der Fotos sah das OLG Köln eine unfreie Bearbeitung. Es sah zwar Unterschiede, jedoch nur „in einzelnen, allerdings als untergeordnet zu bezeichnenden Punkten“, wie der Bekleidung des Mannes und der Blickrichtung der Frau. Dagegen waren auffällige Gemeinsamkeiten der Bildausschnitt, die ausgestreckten Arme des Mannes, der abgeschnittene Kopf, die Körperhaltung und die Blickrichtung der Frau. Daher fehlte es an dem „für § 24 UrhG notwendigem Abstand“ zwischen den Bildern.

Daher wurde der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom Gericht zugesprochen. Allerdings verneinte das Gericht einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Dafür ist Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich. Dieser konnte allerdings nicht überzeugend belegt werden. Erst ab Klageerhebung wusste die Beklagte sicher davon, dass sie Urheberrechte verletzte, und ab diesem Zeitpunkt nahm sie auch keine Verwertungen mehr vor.

Fall 2: TV-MAN[3]

In diesem Fall hatte ein tschechischer Fotograf – der Kläger – ein Bild geschaffen, bei dem der Hinterkopf eines Mannes so vor einem Fernsehbildschirm positioniert ist, dass die Antennen des Fernsehers wie Fühler eines Insekts auf dem Kopf des Mannes zu sein scheinen.

Die Beklagte hatte einen Fotografen beauftragt, ein ganz ähnliches Bild zu schaffen, behauptete aber, der ästhetische Gesamteindruck sei völlig anders und habe nur zufällig einige Elemente des anderen Fotos. Überhaupt sei ihr das Foto des Klägers gar nicht bekannt, sondern sie habe selbst die Idee für das Foto entwickelt.

Das Landgericht Düsseldorf erkannte auf Unterlassung und Schadensersatz. Auch hier lag bei dem ursprünglichen Foto klar Schöpfungshöhe vor. Damit war das Foto ein Werk im Sinne des Urheberrechts, kein bloßes Lichtbild.

Unfreie Bearbeitung

Auch hier handelte es sich um eine Bearbeitung, die nach dem LG Düsseldorf eine Form der Vervielfältigung darstellt:
„Eine Fotografie kann auch dadurch in unzulässiger Weise vervielfältigt werden, dass das fotografierte Objekt nachgestellt und erneut fotografiert wird (…) Wird bei dem Nachstellen einer bereits vorhandenen Fotografie die in der Vorlage verkörperte schöpferische Leistung übernommen, handelt es sich um eine Vervielfältigung in Form der Bearbeitung, die gem. § 23 UrhG der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes bedarf.“

Ebenso wurden auch bei diesem Foto gerade die prägenden Elemente des Ausgangsfotos übernommen. Das Gericht sah auch in diesem Fall, dass neben der grundlegenden Idee zu viele Designelemente übernommen worden seien, um noch einen Zufall glaubwürdig zu machen. Insbesondere nannte es die Positionierung des Fernsehers in einer Ecke, der Symmetrie des Fotos, der Kameraperspektive, der Ausrichtung der Antennen und sogar der grün gemusterten Tapete(!).

Das Gericht sprach daher dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu. Auch einen Schadensersatzanspruch sah es als gegeben: Der Fotograf der Beklagten hatte eigene Bilder in demselben Katalog wie der Kläger. Selbst wenn die Beklagte die Fotos daher nicht kannte, so war dabei wenigstens von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Fotograf hätte wissen müssen, dass es ein ähnliches Bild gab. Demnach lag Verschulden vor, und die Beklagte musste eine fiktive Lizenzgebühr als Schadensersatz zahlen, dazu 100% Zuschlag wegen Verletzung des Rechts auf Namensnennung des Urhebers nach § 13 UrhG.

Fall 3: Das rote Sofa[4]

Der dritte Fall dürfte jedenfalls im Raum Köln/Bonn der bekannteste sein. Er sorgte für erhebliche mediale Aufmerksamkeit,[5] [6] weil eine Werbekampagne der Stadtwerke Bonn betroffen war. Diese dürfte gerade im betroffenen Raum bereits vor dem Rechtsstreit für eine gewisse Aufmerksamkeit gesorgt haben.

Der Kläger ist ein Künstler, der es als sein Lebenswerk ansieht, Personen, Gegenstände oder Tiere auf einem roten Sofa in ungewöhnlicher Umgebung abzubilden. Er sieht sich damit in der Tradition der Ready-Mades – also Alltagsgegenstände, die verfremdet werden. Bekanntestes Beispiel ist ein umgedrehtes Urinal von Marcel Duchamps. Ready-mades sind zwar als Kunstform grundsätzlich anerkannt. Jedoch genießen sie mangels Persönlichkeit der Schöpfung keinen Urheberrechtsschutz[7]. Was aber natürlich Urheberrechtsschutz genießen kann, sind die einzelnen Fotos als Lichtbildwerke. Und auch die hatte der Kläger geltend gemacht.

Die Beklagte waren die Stadtwerke Bonn. Diese hatten eine Werbekampagne, in der wiederum Menschen, Tiere oder Gegenstände auf einem blauen Sofa abgebildet waren. Die Beklagte machte geltend, dass es sich bei den Fotos gar nicht um „Lichtbildwerke“ handelte, weil es teilweise Standbilder aus einer TV-Sendung waren. Darüber hinaus seien die Motive grundsätzlich verschieden. Die Werke des Klägers seien ihr auch nicht bekannt gewesen.

Urheberrechtsverletzung

Das Landgericht Köln sah einen Unterlassungsanspruch als gegeben an. Dass die ursprünglichen Fotos teilweise Standbilder aus dem Fernsehen waren, steht der Einordnung als Lichtbildwerk nicht entgegen. Die Motive übernähmen jeweils die prägenden Elemente. Zum Beispiel wurde bei einem Foto von einem Sofa unter Wasser mit Tauchern gerade diese Elemente, dazu Perspektive und Bildwirkung übernommen. Somit handelte es sich um eine unfreie Bearbeitung. Hier gibt es also Motivschutz.

Da die Werke des Klägers sehr bekannt waren, u.a. auch durch die (lizenzierte!) Fernsehsendung „Die rote Couch“, sei es auch nicht glaubwürdig, dass die Beklagte nichts von den Werken des Klägers wusste. Zumindest der Fotograf der Beklagten hätte das wissen müssen. Daher handelte die Beklagte auch schuldhaft, sodass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zukäme.

Fotografen, Vorsicht bei Neuinszenierungen!

Die Rechtsprechung geht also relativ streng mit Fällen um, in denen die Inszenierung eines Fotos übernommen wurde. Teilweise gibt es tatsächlich Motivschutz. Insbesondere bei professionellen Fotografen geht die Rechtsprechung eher davon aus, dass die Fotos anderer Künstler bekannt sind. Auch trägt in so einem Fall der Nachsteller die volle Beweislast dafür, dass er die Fotos nicht kannte (!). Ausnahme dafür ist nur, wenn es unmöglich war, die Bilder zu kennen, z.B. bei unveröffentlichten Werken.

Wenn man also Fotos „im Stil von“ jemandem macht, dann sollte man darauf achten, keine konkreten Werke nachzumachen. Stilelemente dürfen natürlich frei übernommen werden, nicht aber die prägenden Elemente eines Fotos.

Hier eine kurze Checkliste:

  • Werden mehrere Elemente eines Fotos übernommen?
  • Erinnert das eigene Foto sehr an ein anderes?
  • Ist die Wirkung ähnlich wie bei einem anderen Foto?
  • Meint man, das Foto schon mal irgendwo gesehen zu haben?
  • Soll das Foto eine Hommage an einen Künstler sein?

Wenn auch nur einer dieser Punkte mit „ja“ beantwortet wird, dann ist zumindest Vorsicht geboten! Motivschutz könnte gelten.

In diesen Fällen: vor Veröffentlichung oder Weitergabe des eigenen Fotos erstmal recherchieren, ob es ähnliche Fotos gibt.

Falls das der Fall ist, sollte man sich überlegen, ob man wirklich das Risiko eingehen will. Hier kann auch die Rücksprache mit einem Anwalt für Urheberrecht helfen, zu übersehen, ob hier wirklich prägende Elemente übernommen werden oder ob es sich doch um freie Bearbeitung handelt.

Zusammenfassend ist also zu sagen, dass Motivschutz selten, aber gerade im Bereich professioneller & hochwertiger Fotioggrafie durchaus möglich ist

 (Autorin: Corinna Bernauer mit Lars Rieck)

Nachweise:

[1] BGH, GRUR 1958, 500 (502) – „Mecki-Igel“.

[2] OLG Köln, 05.03.1999 6 U 189/97 – „Klammerpose“.

[3] LG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2006 – 12 O 34/05.

[4] LG Köln, Anerkenntnisurteil v. 12.12.2013 – 14 O 613/12.

[5] https://www.rundschau-online.de/region/bonn/gericht-schwein-muss-runter-von-der-couch-2726890

[6] http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/wirtschaft/region/Stadtwerke-Bonn-sehen-sich-mit-Plagiatsvorwurf-konfrontiert-article1072351.html

[7] Schack, Urheberrecht, 8. Auflage, Rn. 183.

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