Aufgrund unseres Artikels zu gewerblicher Nutzung von Fotos (https://rieck-partner.de/urheberrecht/was-ist-kommerzielle-oder-gewerbliche-nutzung-bei-fotos-was-gilt-in-social-media.html) erreichten uns einige Nachfragen insbesondere zur CC-Lizenz. Daher haben wir beschlossen, diesemThema einen eigenen Artikel zu widmen – auch, weil die CC-Lizenz immer weiter verbreitet werden.
Was bedeutet CC-Lizenz?
CC steht für Creative Commons, also übersetzt schöpferisches Gemeingut. Das Wort drückt allerdings eher die landläufige Meinung dessen aus, wofür CC-Lizenzen stünden – nämlich dass es sich bei CC-lizensierten Werken um Güter der Allgemeinheit handelt, die für jeden frei verfügbar sind. Das ist allerdings irreführend, weil es so nicht zutrifft. Vielmehr sind auch CC-Lizenzen einfache Nutzungsverträge mit dem Urheber, die nur stark formalisiert und daher so nutzerfreundlich gestaltet sind, dass der Nutzer überhaupt nicht mehr wahrnimmt, dass er gerade einen urheberrechtlichen Nutzungsvertrag schließt.
Ein Werk unter Creative Commons zu lizensieren bedeutet nicht, seine Urheberrechte aufzugeben. Das ist insbesondere bei den Urheberpersönlichkeitsrechten (wie etwa dem Recht, als Urheber eines Werkes genannt zu werden) gar nicht möglich. Im Gegensatz zu Werken, bei denen das Urheberrecht erloschen ist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), sind CC-lizensierte Werke also nicht gemeinfrei.
Was ist eine CC-Lizenz dann?
CC-Lizenzen sind urheberrechtlich einfache Nutzungsverträge, mit dem Inhalt, dass die lizensierten Werke von jedermann unter Einhaltung der Lizenzbedingungen kostenlos genutzt werden können.
Die Lizenzverträge sind in drei verschiedenen Fassungen vorhanden. Zum einen für Juristen als traditionelle Lizenzverträge mit entsprechendem Fachvokabular. Zweitens für die Urheber und Nutzer in einer allgemein verständlichen Sprache ohne allzu viele Fachausdrücke. Und schließlich maschinenlesbar, um es etwa auch via Google zu ermöglichen, gezielt nach unter bestimmten Lizenzen veröffentlichten Bildern zu suchen.
Die genaue Rechtsnatur von CC-Lizenzen ist strittig. Einige sehen darin tatsächlich einen Verzicht auf Urheberrechte – was problematisch ist angesichts dessen, dass nach herrschender Meinung ein Verzicht auf die Urheberpersönlichkeitsrechte gar nicht möglich ist. Andere sehen darin lediglich einen Verzicht darauf, die entsprechenden Rechte geltend zu machen. Und schließlich gibt es auch noch eine Meinung, die darin lediglich den Verzicht auf Schadensersatz sieht.
Das ist allerdings die Sorte Streit unter Fachleuten, die dem Nutzer praktisch egal sein kann, weil sie im Regelfall ohnehin nicht praktisch relevant ist und meist auch zum selben Ergebnis führt: wer sich an die Lizenbedingungen hält, zahlt nicht. Und wenn das Bild auch für Abwandlungen lizensiert wurde, wird der Urheber bei korrekter Verwendung wohl in den seltensten Fällen wegen Entstellung klagen, auch wenn er das rechtlich wohl dürfte.
Wie kommt ein Vertrag unter Creative Commons zustande?
Juristisch betrachtet ist die CC-Lizensierung eines Werkes ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis (offerta ad incertas personas), unter den angegebenen Lizenzbedingungen das Werk zu nutzen. Im Gegensatz zu Werbungen im Internet für konkrete Gegenstände, die juristisch nur als invitationes ad offerendum zu klassifizieren sind, weil nur eine begrenzte Menge an diesen Gegenständen zur Verfügung steht, kann ein Foto beliebig oft kopiert und genutzt werden. Daher spricht nichts dagegen, schon das Einstellen des Fotos unter CC-Lizenz als rechtlich verbindliches Angebot gem. § 145 BGB zu klassifizieren und es dem Urheber somit zu ersparen, jede einzelne Nutzung nochmals prüfen und bestätigen zu müssen.
Die Annahme des Angebotes durch den Nutzer erfolgt dann konkludent durch die tatsächliche Nutzung.
Der Vertrag besteht unter den vom Urheber geforderten Nutzungsbedingungen. Werden diese nicht eingehalten, endet der Vertrag. Der Urheber kann den Nutzer dann per Abmahnung zur Beseitigung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Wird dieser nicht in hinreichendem Maße nachgekommen, ist der Urheber schadensersatzberechtigt.
Schadensersatz bei einem kostenlosen Werk?!
Ja, richtig gehört, Schadensersatz. Dass der Urheber sein Werk unter Creative Commons lizensiert, heißt – wie gesagt – nicht, dass es damit für jedermann frei nutzbar ist. Auch wenn der Urheber kein Entgelt für die Nutzung des Werkes fordert: Dem Urheber stehen immer noch Rechte zu, die nicht materieller Natur sind, wie etwa das Recht, also Urheber genannt zu werden, oder zu entscheiden, ob das Werk gewerblich oder nicht gewerblich genutzt werden darf.
Werden diese immateriellen Rechte verletzt, so entsteht dem Urheber ein durchaus materieller Schaden, weil ihm Werbeeffekte oder Nutzungsrechte entzogen worden sind. Und dieser Schaden muss dann ersetzt werden.
Was die Höhe des Schadensersatzes betrifft, so gibt es dazu ein aktuelles Urteil des LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 16.08.2018 -2-03 O 32/17, Volltext unter http://www.damm-urheberrecht.de/lg-frankfurt-a-m-zur-urheberrechtswidrigen-nutzung-eines-unter-einer-creative-commons-lizenz-stehenden-bildes/). In diesem Fall hatte der Urheber des Bildes den Nutzer wegen der Lizenzverletzung abmahnen lassen. Der Nutzer gab eine umfangreiche Unterlassungserklärung ab, erfüllt aber nicht alle geforderten Ansprüche und erhob Feststellungsklage auf das Nichtbestehen der Ansprüche.
Das Gericht stellte dann auch tatsächlich fest, dass die Ansprüche nicht berechtigt waren. Insbesondere war der Schadensersatz falsch angesetzt: Dieser richtete sich nicht nach dem, was regulär für die konkrete Nutzung eines vergleichbaren, kostenpflichtig angebotenen Fotos angefallen wäre. Es ist also keine fiktive Lizenzgebühr nach der MFM-Tabelle zu zahlen, wie es ansonsten bei unberechtigter Bildnutzung üblich ist.
Vielmehr richtet sich die Höhe des Schadensersatzes nur nach dem, was für die Befreiung von den CC-Anforderungen zu zahlen gewesen wäre – wenn also jemand bereit gewesen wäre, finanziell dafür zu zahlen, dass er etwa den Namen des Urhebers nicht nennen und/oder die Lizenzbedingungen nicht verlinken muss.
Die einzelnen Lizenzen
Die CC-Lizenzen haben alle eines gemeinsam: Sie fordern die Namensnennung des Urhebers. Das liegt daran, dass das Recht, als Urheber eines Werks genannt zu werden, in Deutschland zu den Urheberpersönlichkeitsrechten gehört, die als nicht verzichtbar gelten. Der Urheber kann also ein Werk in Deutschland gar nicht wirksam ohne Namensnennung lizensieren (obwohl es ihm natürlich freisteht, bei Verstoß dagegen trotzdem nicht zu klagen). Beispielsweise in den USA ist das anders, dort kann ein Werk auch unter CC 0, also zur freien Nutzung ohne Namensnennung lizensiert werden.
- Die freieste Lizenz ist in Deutschland dagegen CC BY (also Creative Commons mit Urhebernennung). Unter dieser Lizenz veröffentlichte Werke dürfen von jedermann für private, gewerbliche und sonstige Zwecke genutzt, verändert und sogar neu ohne CC-Lizenz vermarktet werden. Hier macht der Urheber keine Rechte außer dem unverzichtbaren geltend.
- Nicht mehr ganz so frei ist CC BY-SA. Zwar darf jedermann die Werke zu beliebigen Zwecken nutzen und verändern, aber er muss die veränderten Werke seinerseits wieder unter CC BY-SA zur Verfügung stellen.
- Bei CC BY-ND ist schließlich zwar weiterhin die Nutzung jedermann unter Namensnennung zu beliebigen Zwecken gestattet, allerdings darf keine Veränderung am Werk vorgenommen werden.
- Dieselben Lizenzen gibt es auch jeweils für nicht kommerzielle Nutzung: Hängt an den Lizenzen noch ein „NC“ daran, ist die jeweils genannte Nutzung nur zur nichtgewerblichen Nutzung gestattet. Zur Frage, was genau kommerziell oder nicht kommerziell ist, verweisen wir auf unseren eigenen Artikel zum Thema (https://rieck-partner.de/urheberrecht/was-ist-kommerzielle-oder-gewerbliche-nutzung-bei-fotos-was-gilt-in-social-media.html).
Details und die genauen Lizenzverträge finden sich unter https://creativecommons.org/licenses/?lang=de .
CC-Lizenz – toll, aber tricky
Auch bei den CC-Lizenzen lauern also immer noch Fallstricke. Dennoch muss man den Creative Commons grundsätzlich zugestehen, dass sie so komplexe juristische Vorgänge wie Lizenzierung eines urheberrechtlich geschützten Werkes relativ einfach nutzbar gemacht haben. In aller Regel kommt man mit einer CC-Lizenz gut zurecht, wenn man die Anforderungen an das Werk, das man nutzen möchte, genau liest und sich daran auch hält.
Das heißt nicht, dass man die genauen Lizenzbedingungen einzeln lesen muss – dafür gibt es ja gerade die berühmten Piktogramme, die anzeigen, welche Nutzung unter welchen Voraussetzungen der Urheber ermöglicht. Aber an die angezeigten Piktogramme muss man sich eben genau halten. Die genauen schriftlichen Lizenzbedingungen sind nur dann erforderlich, wenn Unklarheiten bestehen, etwa ob die gewünschte Nutzung noch „nicht-kommerziell“ ist, oder was genau alles verlinkt werden muss.
Hält man sich daran, sind CC-Lizenzen wahrhaft ein Segen – sowohl für die Urheber, die nicht ständig einzelne Nutzungsverträge aushandeln können, als auch für die Nutzer, denen ein gewaltiger Pool an Fotos zur Verfügung steht, die sie weitgehend unbeschränkt und unkompliziert nutzen können.
(Autorin: Corinna Bernauer)
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