Abmahnung REMS-Werk Christian Föll und Söhne GmbH, Christian Föll und Söhne GmbH & Co KG durch Schelling & Partner

Die REMS-Werk Christian Föll und Söhne GmbH und die Christian Föll und Söhne GmbH & Co KG lassen durch die stuttgarter Rechtsanwälte Schelling & Partner die Verwendung der Bezeichnung „Rems“ für Presszangen anderer Hersteller euf Internet-Verkaufsplattformen wie eBay abmahnen.

Hintergrund der uns vorliegenden Abmahnung sind angebliche Verstöße gegen das Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Schelling & Partner weisen in der Abmahnung darauf hin, dass an der Begriff „Rems“ durch zwei deutsche Wortmarken für einige Waren- und Dienstleistungsklassen geschützt sei. Tatsächlich gibt es die Eintragungen von „Rems“ und „REMS“ als deutsche Wortmarken, laut Markenregister allerdings für die „REMS-WERK Christian Föll und Söhne GmbH & Co.“.

Eyecatcher benutzt?

Der Empfänger der Abmahnung habe Konkurrenz-Presszangen mit dem Begriff „Rems“ bei eBay beworben. Dadurch sei die geschützte Marke als „Eyecatcher“ zum Schaden von REMS-Werk Christian Föll und Söhne GmbH und Christian Föll und Söhne GmbH & Co KG verwandt worden. Außerdem sei der gute Ruf des Abmahner-Produkts bzw. der Firma für Presszangen Dritter verwandt worden. Neben dem Verstoß gegen das Markenrecht liege damit ein Verstoß gegen die §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG und damit gegen das Wettbewersbrecht vor, so Schelling & Partner weiter.

Tatsächlich kann die Verwendung fremder Marken, Produktbezeichnungen und Unternehmenskennzeichen eine Rechtsverletzung darstellen. Es kommt jedoch genau darauf an, wie und wofür die Begriffe, Logos u.ä. verwendet werden. So darf für die Original-Ware, auch wenn es sich um gebrauchte Stücke handelt, die richtige Original-Bezeichnung und der Herstellername verwendet werden. Sollte es sich jedoch z. B. um Piraterie-Ware handeln, ist dies nicht so.

Mitbewerber?

Problematisch wird es bei austauschbaren Produkten, bei denen häufig mit „wie X“, „nicht Y“ und ähnlichen Formulierungen geworben wird, um sich die Eigenheiten der Internet-Schlagwortsuche zu Nutze zu machen und Interessenten aller benutzten Schlagworte „einzusammeln“. Verständlicherweise sind Anbieter der Original-Produkte nicht begeistert, wenn Interessenten so „abgefischt“ werden und Ihre Original-Produkte nicht gefunden werden. Anders kann der Fall jedoch z. B. bei Ersatzteilen, Zubehör u. ä. liegen. Ähnliches ist bei Alternativ-Produkten für vergriffene bzw. nicht lieferbare Original-Produkte oder baugleiche, aus Marketing-Gründen o.ä. mit verschiedenen Markenbezeichnungen versehene, Produkte denkbar. Schließlich kann auch nicht für eine alternatives Konkurrenzprodukt, sondern vielmehr für ein „Gegenstück“, „Gegenmittel“ o.ä. geworben werden. Auch hier könnte die Werbung mit Bezug zum Original-Produkt zulässig sein. So entschied der Bundesgerichtshof vor kurzem (13.01.2011 Az. I ZR 125/07), dass die Verwendung einer Marke durch einen Konkurrenten als Schlüsselwortfür eine Anzeige bei Google Adwords zulässig ist.  In der Anzeige selbst dürfe aber weder das geschützte Zeichen noch einen Hinweis auf den Markeninhaber oder von ihm angebotene Produkte enthalten. Auch müsse der beworbene Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweisen.

Bei Google erlaubt, bei eBay verboten?

Wir halten die Rechtsprechung insofern für inkonsequent, als nunmehr bei Google Adwords verdeckt erlaubt sein soll, was z. B. bei eBay offen verboten ist. Zur Erläuterung: Wenn ich eine Anzeige mit Adwords schalte, sind diese für den Suchenden nicht ersichtlich. Er weiss also nicht, warum er überhaupt meine Anzeige sieht. Bei eBay hingegen sind verdeckte Schlagworte nicht möglich. Wenn ich also bei eBay „dieses Produkt ist nicht von X“ verwende, könnte dies rechtswidrig sein. Wenn ich bei Google Adwords „X“ als verdecktes Schlagwort verwende, ist dies zulässig. Dieses Ergebnis ist unbefriedigend. Eines der maßgeblichen Argumente für das Verbot der Nutzung ist die Vermeidung der Herkunftstäuschung. Dies dürfte beim o. g. eBay-Angebot eher auszuschließen sein. Allerdings darf die besondere Dynamik des Internet-Geschäfts nicht ausser Acht gelassen werden. Wird der Interessent, der beim „Falschen“ gelandet ist, neu nach dem Produkt seiner Wahl suchen oder wird er nicht veilleicht doch bei der Konkurrenz hängenbleiben?

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