Es gibt Bewegung in der Frage, ob und wie Eintrittskarten und Tickets weiterverkauft werden können. Das LG Hamburg (Az.: 327 O 251/14) entschied kürzlich einen Fall, in dem es um den Weiterverkauf von Tickets für Helene Fischer – Konzerte ging.
Die Ausgangslage:
Der Antragsgegner ist gewerblicher Händler und hatte die Tickets zu einem höheren Preis als die Antragstellerin angeboten. Diese hat in ihren AGB den Weiterverkauf zu höheren Preisen untersagt. Solche Tickets würden ungültig werden. Der Ticketinhaber verliere die Zugangsberechtigung zum Konzert. Auf den Tickets war das Weiterverkaufsverbot aufgedruckt. Auf der Rückseite gab es ein Namensfeld. Ein Weiterverkauf zum gleichen Preis sei aber möglich.
Warum ein Verbot?
Hintergrund solcher meist in AGB bzw. ATGB geregelten Weiterverkaufsverbote oder -einschränkungen ist die Verhinderung des sog. „Schleichbezugs“. Schleichbezug ist das preiswerte Beschaffen („Erschleichen“) von Waren oder Dienstleistungen als vermeintlicher Verbraucher, in der Absicht, diese Waren oder Dienstleistungen später gewerblich teurer weiter zu verkaufen, z. B. wegen zwischenzeitlicher Verknappung und/oder Steigerung des Interesses. Häufig wird Schleichbezug bei Konzert-Tickets und gesuchten Eintrittskarten für Sport-Ereignisse wie Fußball-Endspiele u.ä. beobachtet.
Die Entscheidung:
Das Landgericht erließ eine einstweilige Verfügung und hielt diese auch nach Widerspruch durch die Antragsgegnerin aufrecht. Die AGB seien wirksam. Durch das Weiterverkaufsverbot werde ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis sichergestellt. Künstler würden nicht den maximal erreichbaren Preis verlangen und so auch Fans mit geringerem Einkommen den Besuch ermöglichen. Es würden auch Szenarien verhindert, in denen im großen Stil Karten aufgekauft würden, um sie anschließend zu horrenden Preisen weiterzuverkaufen, eben der sogenannte Schleichbezug.
Auch im Fußball!
In der Vergangenheit hatten wir viele Mandanten, die mit Abmahnungen wegen Weiterverkäufen von Fußball-Tickets zu uns kamen. Viele Vereine mahnen Weiterverkäufe z. B. bei eBay ab. Dies vor allem, wenn erheblich teuerer als der ursprüngliche Preis weiterverkauft wird. In deren AGB bzw. ATGB findet man ähnliche Weiterverkaufsverbote. Auch gibt es dazu Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 1.09.2008, Az. I ZR 74/06). Dieser hat damals entschieden, dass ein Weiterverkaufsverbot nicht für den privaten Verkäufer gelte. Wer sein Ticket verkauft, weil er selber nicht vor Ort sein kann, verhalte sich nicht vertragswidrig. Anders sei es aber, wenn das Ticket personalisiert ist. In diesem Fall ist das Ticket nicht einfach frei verkäuflich. Durch die Entscheidung des LG Hamburg wird sich auf dem privaten Sektor wohl nichts ändern.
Was tun?
Sollten Sie also zu einem Konzert, Fußballspiel, oder einer anderen Veranstaltung nicht gehen können, können Sie Ihr Ticket getrost verkaufen. Es sei denn, es ist auf Ihren Namen ausgestellt. Dann sollten Sie von einem Verkauf eher Abstand nehmen. Einige Anbieter bieten für diesen Fall auch einen „Umschreibe“-Service an. Sollten Sie dennoch abgemahnt werden, sind wir natürlich für Sie da. Melden Sie sich einfach bei uns. Telefonisch unter 040/ 411 67 62 5, per E-Mail info@ipcl-rieck.de oder per Fax: 040/ 411 67 62 6.