Uns liegt eine Abmahnung der Lexea Rechtsanwälte im Auftrag der InnovaMaxx GmbH wegen Verstoß gegen das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) vor.
Der Vorwurf:
Die InnovaMaxx GmbH handelt mit Sport- und Fitnessgeräten. Aus diesem Grund bestehe ein Wettbewerbsverhältnis mit unserer Mandantin, so Lexea. Da es sich bei den Produkten unserer Mandantin um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des § 3 Nr. 1 ElektroG handele, bestehe nach § 6 Abs. 1 ElektroG eine Pflicht, Elektro- oder Elektronikgeräte bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Eine Registrierung bei der zuständigen Stiftung EAR könne weder für die hier vorliegende Marke, noch für das Unternehmen unserer Mandantin aufgefunden werden.
Deshalb liege, so die Lexea Rechtsanwälte weiter, ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht des § 6 ElektroG vor. Dies wiederum stelle einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.
Gefordert wird sodann die Abgabe einer Unterlassungserklärung, um die Widerholungsgefahr auszuräumen. Es stehe unserer Mandantin allerdings frei, eine eigene Erklärung abzugeben, solange diese ausreichend strafbewehrt sei.
Zudem wird gem. § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch angesprochen, welcher erst berechnet werden könne, wenn unsere Mandantin die Menge der vertriebenen Produkte, deren Ein- und Verkaufspreise sowie die der gewerblichen Abnehmer der Waren benenne.
Zuletzt lässt die InnovaMaxx GmbH durch Lexea Rechtsanwälte mitteilen, dass die Rechtsanwaltskosten zu einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € zu erstatten seien (die Endsumme beträgt 1.531,90 €).
Rechtliche Bewertung:
Das ElektroG verpflichtet deutsche Produzenten, OEM-Hersteller und Importeure dazu, ihre Elektro- und Elektronikgeräte bei der sog. Gemeinsamen Stelle, die Stiftung EAR, zu registrieren.
Was unter Elektro- und Elektronikgeräten zu verstehen ist, ergibt sich aus § 3 Nr. 1 ElektroG. Wem die dortige Erklärung noch nicht klar genug ist, kann im Anhang I zum ElektroG Beispiele für Elektro- und Elektronikgeräte finden, die dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen.
Jeder, der ein Gerät als Erster in den Verkehr bringt, (in der Regel sind das Hersteller und Importeure), muss also die sog. WEEE Registernummer beantragen, bevor er das Elektro- oder Elektronikgerät auf dem deutschen Markt anbietet. Unter Anbieten kann man schon das bloße Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten in Deutschland verstehen, wenn dies im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages geschieht. Auch das Inserieren eines Produktangebots kann schon als Anbieten aufgefasst werden. Es sollte nur dann erfolgen, wenn die Registernummer vorliegt. Bietet ein Vertriebshändler ein nicht registriertes Elektro- oder Elektronikgerät an, kann er schnell selbst zum registrierungspflichtigen Händler werden. Abmahnungen wie die hier beschriebene drohen.
Mit der Registrierung der Geräte gehen einige Verpflichtungen des Antragstellers einher, wobei hier zwischen dem Handel B2B und B2C unterschieden werden muss.
Das ElektroG dient der Umsetzung der EU Richtlinie zur Reduktion der zunehmenden Menge an Elektroschrott aus nicht mehr benutzten Elektro- und Elektronikgeräten. Damit wird sichergestellt, dass Elektro- und Elektronikgeräte nicht in den Hausmüll „wandern“, sondern fachgerecht entsorgt werden.
Unser Ratschlag:
Wenn Sie vorhaben, demnächst Elektrogeräte zu importieren bzw. in den Verkehr zu bringen, raten wir dringend zur vorherigen Beratung. Wir helfen Ihnen gerne bei dem Prozess der Registrierung. Wenn es sie sich nicht sicher sind, ob sie unter die Registrierungspflicht fallen, lassen Sie sich beraten! Vertrauen Sie nicht auf Zusicherungen von Lieferanten. Nicht diese erhalten die Abmahnung, sondern sie!
Haben Sie auch eine Abmahnung der Lexea Rechtsanwälte im Auftrag der Innovamaxx erhalten?
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IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
„Alles im Grünen Bereich.“