Spreadshirt: Abmahnung der Pumpkin and Honey Bunny UG durch Meissner & Meissner

Uns wurde eine Abmahnung wegen Wettbewerbsrechtsverletzung der Pumpkin and Honey Bunny UG vorgelegt. Die Pumpkin and Honey Bunny UG wird vertreten durch die Anwaltskanzlei Meissner & Meissner aus Berlin. Abgemahnt wird vornehmlich auf der Plattform Spreadshirt.

Pumpkin and Honey Bunny UG unterhält unter anderem den Internetauftritt www.look54.de. Schaut man sich das Impressum dieser Seite an, ist aber nicht die Pumpkin and Honey Bunny UG als Verantwortliche genannt, sondern die Stylemittel GmbH mit dem Geschäftsführer Timo Röpcke.

Was wird vorgeworfen?

Nachdem zunächst eine Abmahnung wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung erfolgte, erging anschließend noch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verletzung der Impressumgspflicht gegen die Abgemahnte. Interessanterweise wurde unserer Mandantin vorgeworfen, sie halte auf dem von ihr geschäftlich genutzten Internetauftritt unter „https://spreadshirt.de/user/….“ nicht die gesetztlichen Pflichtangaben ein, also die Anbieterkennzeichnung/Impressumspflicht. Die Pumpkin and Honey UG fordert die Erstattung ihrer Anwaltskosten für die Abmahnung, satte 845,- EUR, bei einem Streitwert von angeblich 15.000 EUR.

Was die Pumpkin and Honey UG aber offenbar verkennt: Auf www.spreadshirt.de werden Waren von und durch Spreadshirt selbst angeboten und verkauft. Unsere Mandantin ist lediglich die Designerin von einigen Abbildungen, die auf www.spreadshirt.de abgebildet werden. Demnach ist schon sehr fraglich, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abmahner und unserer Mandantin vorliegt. Viel entscheidender ist aber, dass Spreadshirt selbst die Waren anbietet und demnach allein Spreadshirt verpflichtet ist, eine Anbieterkennung gemäß § 5 TMG anzugeben. Spreadshirt erfüllt aber seine Pflicht zur Anbieterkennung. Die Abmahnung ist also unberechtigt. Unsere Mandantin muss somit an die Gegenseite nichts bezahlen.

Unser Ratschlag:

Eine Abmahnung sollte immer Ernst genommen werden. Sollten Sie die Frist verstreichen lassen, dann droht Ihnen ein teures gerichtliches Eilverfahren. Das bedeutet, dass Ihnen per Gericht aufgegeben wird, die Anbieterkennung anzugeben. Sie bekommen meist keine Gelegenheit mehr, sich dazu zu äußern und müssen die Kosten des Eilverfahrens zahlen. Selbst wenn Sie dagegen vorgehen und sich später herausstellt, dass Sie keinen Wettbewerbsverstoß begangen haben, müssen Sie die Kosten zunächst tragen. Nach einigen Monaten erhalten Sie dann mit Glück Ihre Zahlungen wieder (falls der Gegner nicht bis dahin Insolvenz angemeldet hat o.ä.). Handeln Sie, bevor es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Lassen Sie sich beraten. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an.

Rufen Sie gleich an: Tel. 040/411 67 62 5

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte – schnell, kompetent, bundesweit!

Teile deine Gedanken

Rieck & Partner Rechtsanwälte hat 4,93 von 5 Sternen 723 Bewertungen auf ProvenExpert.com