Amateur-Fußballverband darf Filmaufzeichnungen von Dritten verbieten.

In einem Rechtsstreit des Württembergischen Fußballverbandes e.V. (wfv) gegen eine private Betreiberin eines frei zugänglichen Internetportals ist deren Berufung gegen das Verbotsurteil des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Württembergische Fußballverband verlangen darf, dass der private Betreiber „Filmaufzeichnungen von Fußball- Verbandsspielen, Fußball-Verbandspokalspielen, Fußball-Auswahlspielen, Fußball-Freundschafts- und -Turnierspielen sowie Fußball-Hallenspielen, die im Verbandsgebiet des Klägers ausgetragen werden und für die der Kläger oder seine Organe spielleitende Stelle sind“, unterlassen muss.

Zwischen den Prozessparteien bestehe tatsächlich und aktuell ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf die wirtschaftliche Vermarktung von Spielszenen. Dass der Kläger als gemeinnütziger Verein die Vermarktung von Amateurspielen nicht aus eigenem Gewinninteresse vornehme, sondern auf diese Weise Mittel für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erzielen wolle, ändere nichts an einem Wettbewerbsverhältnis.
Die Betätigung der Beklagten stelle eine unlautere Nachahmung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Der Kläger habe zurecht geltend gemacht, dass durch das angegriffene Internetportal Leistungen nachgeahmt würden, die nur er verwerten dürfe. Diese Nachahmung sei Im Sinne des Wettbewerbsrechts auch unlauter.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, u. a. weil die bisherigen Entscheidungen alle zum Profisport ergangen seien.

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2009 – Az. 2 U 47/08

Quelle: Prof. Dr. Thomas Hoeren

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