Das Landgericht Hamburg hat in einem viel beachteten Urteil (Az. 308 O 710/09) entschieden, dass der Schadenersatz für das illegale öffentliche Zugänglichmachen bzw. filesharing von Musikdatein 15 € pro Musiktitel beträgt. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass Abmahnungen von mehreren Rechteinhabern, die keine spezielle Zuordnung zwischen Rechteinhaber und abgemahnten Titeln haben, zu unspezifisch und damit unwirksam sind. Deshalb könnten die Klägerinnen, bei denen es sich um namhafte Unternehmen der Musikindustrie handelte, keinen Ersatz der Abmahnkosten verlangen. Außerdem entschied das Landgericht Hamburg, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nicht wegen des filesharing auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden könne. Er sei nicht Täter oder Teilnehmer, sondern nur Störer und habe dem zweiten Beklagten, seinem Sohn, lediglich unter Verletzung von Überwachungspflichten seinen Internetanschluss zur Verfügung gestellt, was eine Schadenersatzpflicht ausschließe.
Das Urteil fand große Beachtung, vor allem wegen der ausgesprochenen Summe von 15 € pro illegal öffentlich zugänglich gemachtem Musiktitel. Schließlich fordern die abmahnenden Kanzleien häufig eher die 30fache Summe als so genannte „pauschale Zahlung“ zur Abgeltung von Anwaltskosten und Schadenersatz.
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass es sich in diesem Fall durchaus um eine Einzelfallentscheidung handeln dürfte, zumal die betroffenen Musikdateien selbst zum Zeitpunkt der Abmahnung schon viele Jahre alt waren. Derzeit werden jedoch zumeist top aktuelle Titel abgemahnt. Auf aktuelle Abmahnungen dürfte sich diese Rechtsprechung also nicht ohne weiteres übertragen lassen. Es bleibt aber abzuwarten, ob sich eine Staffelung des Schadenersatzes beispielsweise je nach Alter bzw. Veröffentlichungsdatum der urheberrechtlich geschützten Werke durchsetzt.
Das Landgericht Hamburg hatte schon einmal für Aufsehen gesorgt, als es in Zeiten der Abmahnung von Hunderten von Titeln per Liste eine Art „Mengenrabatt“ einführte, bei dem der Streitwert solcher Verfahren nach der Anzahl der streitigen Titel gestaffelt wurde.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg, verkündet am 8. Oktober 2010 ist jedoch auch aus weiteren Gesichtspunkten interessant:
So präzisiert das Gericht die Anforderungen an die Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Abmahnung. Diese muss genau deutlich machen, welcher Rechtsinhaber für welches Werk abmahnt. Dies war in der Vergangenheit bei vielen Abmahnungen mit mehreren Abmahnern häufig nicht der Fall. Die Abmahnkanzleien lernen jedoch hinzu, nicht zuletzt durch solche Urteile. Deshalb dürfte sich die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf aktuelle Abmahnungen in Grenzen halten.
Schließlich stellte das Gericht ähnlich wie der BGH zuvor in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ erneut klar, dass der Internetanschlussinhaber, solange er nicht selbst Werke öffentlich zugänglich gemacht hat, lediglich als Störer einzustehen hat und damit nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, sondern nur zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies dürfte einige Abgemahnte, die sich keiner Schuld bewusst sind, aufatmen lassen. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass angesichts der derzeitigen Rechtsprechung den Anschlussinhaber eine sekundäre Beweislast trifft, nachzuweisen, dass ein anderer die Werke öffentlich zugänglich gemacht hat und dabei lediglich den Internetanschluss des Abgemahnten nutze. Dies wird häufig schwerfallen, vor allem, wenn kein „Täter“ feststeht.
Erste Hilfe bei Abmahnungen
- Ignorieren Sie die Abmahnung nicht.
- Notieren Sie sich, wann und wie die Abmahnung bei Ihnen eingegangen ist und die darin gesetzten Fristen.
- Überprüfen Sie, wer Sie abmahnt. Im Urheber- und Markenrecht ist nur der Rechteinhaber berechtigt, Abmahnungen auszusprechen bzw. aussprechen zu lassen.
- Überprüfen Sie den Inhalt der Abmahnung. Was wird Ihnen vorgeworfen? Ist der beschriebene Sachverhalt zutreffend? Wie wurde der Sachverhalt in der Abmahnung rechtlich beurteilt? Was wird von Ihnen verlangt?
- Holen Sie sich fachkundigen Rat.
Lassen Sie sich beraten!
Selbst wenn der in der Abmahnung beschriebene Sachverhalt zutrifft, ist es nicht ratsam, die meist schon beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ob die Abmahnung tatsächlich rechtmäßig ist, kann Ihnen am besten ein spezialisierter Anwalt beantworten. Dieser kann Ihnen bei allen weiteren Schritten behilflich sein.
Wir sind für Sie da!
Wenn wir für Sie tätig werden sollen, benötigen wir die vollständige Abmahnung inkl. alle Anlagen, gerne auch per Fax (040/41167626) oder Email / pdf ( info (at) ipcl-rieck.de ), sowie eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht und Ihre vollständigen Kontaktdaten. Gerne informieren wir Sie vorab über die Kosten unserer Dienstleistung für Sie und teilen Ihnen mit, ob wir Sie vertreten können.