Laut dem Oberlandesgericht Hamburg ist das gewerbliche Ausmaß im Rahmen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Abs. 2 Urhebergesetz nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ zu bewerten (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 17.02.2010 – Az.: 5 U 60/09). Den Hamburger Richtern zufolge genüge deshalb, wenn ein einziges Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase in einer Musiktauschbörse angeboten werde.
Das Gericht führt hierzu aus: „Das Werk wird beim Uploaden in einer Tauschbörse einer nahezu unbegrenzten Vielfalt von Personen zur Verfügung gestellt. Der Verletzer kann und will in dieser Situation nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspricht (überzeugend: OLG Köln, a.a.O., S. 11). Er strebt auch zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.v. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/48/EG an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der von dem Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart.“
Die Landgerichte setzen die Anforderungen für den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch weiterhin unterschiedlich an. Eine einheitliche Rechtsprechung ist nicht in Sicht.
So hatte das OLG Oldenburg im Jahr 2008 (Az.: 1 W 76/08) beispielsweise das genaue Gegenteil entschieden – dass das Anbieten eines sehr aktuellen Musikalbums in einer Tauschbörse gerade kein “gewerbliches Ausmaß” im Sinne des § 101 UrhG darstelle. Ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider auf Herausgabe der Kundendaten gemäß § 101 Abs. 2 UrhG bestehe nicht.
Weshalb der Auskunftsanspruch? Abmahner brauchen zur Identifizierung des Internetanschluss-Inhabers ibei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing einen gerichtlichen Beschluss, mit dem der für die festgestellte IP-Adresse zuständige Provider zur Herausgabe der Daten verpflichtet wird. Erst so kann die Abmahnung adressiert werden. Deshalb trifft die Abmahnung zwangsläufig immer den Internetanschluss-Inhaber, nicht aber unbedingt auch den tatsächlichen Rechtsverletzer.
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