1. Grundsätzlich kann sich ein Verkäufer von seinem auf der Internetauktionsplattform Ebay eingestellten Angebot nur lösen, wenn ihm ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht zusteht.
2. Hat der Verkäufer sich von seinem Angebot unberechtigt gelöst, hat der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende grundsätzlich einen Anspruch nach § 433 I BGB gegen Zahlung des Höchstgebotes. Etwas anderes kann sich nur in krassen Ausnahmesituationen ergeben, wenn sich die Inanspruchnahme des Verkäufers als eine offensichtlich unzulässige Rechtsausübung darstellt, weil sich das tatsächliche Geschehen ausserhalb der von beiden Beteiligten erkennbaren Risiken und Chancen bewegt.
Aus den Gründen:
…Grundsätzlich kommt die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Anbieters und Verkäufers nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht. Der Anbieter ist nämlich grds. durch die Möglichkeit der Angabe eines Mindestgebotes, der Grösse der Bietschritte sowie der Bietzeit in der Lage, sein Risiko zu begrenzen…
OLG KOBLENZ, Urteil vom 3.06.2009, Az.5 U 429/09
Quelle: DAR 2009, 525