OLG München: „Klosterseer“ wird nicht als Kennzeichen geografischer Herkunft des so bezeichneten Bieres verstanden

Das OLG München (Urteil v. 17.03.2016, Az. 29 U 2878/15) hatte sich mit geografischen Angaben eines Bieres zu befassen.

Sachverhalt:

Die Klägerin betrieb ihre Brauerrei in der Gemeinde Tegernsee an dem gleichnamigen See. Eines ihrer Biere nennt sie „Tegernseer Hell“.

Die Beklagte betreibt in Grafing bei München ebenfalls eine Brauerei. Rund 5 km von ihrem Sitz entfernt liegt in der Gemeinde Ebersberg der etwa 3,4 ha große Kostersee. (In Deutschland gibt es mehrere Seen mit dem Namen Klostersee). Sie vertreibt ihr Bier mit dem Namen „Klosterseer“ sowohl in München als auch im Berliner Raum.

Die Klägerin sah in der Gestaltung des Flaschenetiketts des Bieres „Klosterseer“ eine Markenverletzung und einen Wettbewerbsverstoß und mahnte die Beklagte ab. Die Benutzung der Bezeichnung „Klosterseer“ sei eine geografische Herkunftsangabe und dürfe nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet werde, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft bestehe (§ 127 Abs. 1 MarkenG).

Das LG München I (Urteil v. 2.07.2015, Az. 17 HK O 23217/14) hatte die Klage abgewiesen. Das OLG München bestätigte das Urteil des LG München I.

 

Begründung des OLG München

Die Richter am OLG München schlossen ein Verstoß nach § 127 Abs. 1 MarkenG aus. Sie führen unter anderem aus:

„Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Angaben für Waren anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, maßgeblich ist die Sichtweise eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.

[…]

Die Bezeichnung „Klosterseer“ ist wegen der Vielzahl von Seen, die entsprechend heißen und von denen keiner überregionale Bekanntheit genießt, nicht geeignet, eine bestimmte geografische Herkunft zu bezeichnen. Der Durchschnittsverbraucher kann diese Bezeichnung für ein Bier nicht einem bestimmten See zuordnen und sieht sie deshalb nicht als geografische Herkunftsangabe an. Da es sich bei Bier um ein ohne erheblichen Kostenaufwand erhältliches Alltagsgut handelt, hat der situationsangemessen handelnde Durchschnittsverbraucher auch keine Veranlassung, sich zu den geografischen Gegebenheiten näher zu informieren und sodann eine Überlegung anzustellen, auf welchen Klostersee die Bezeichnung Bezug nehmen könnte.“

Das OLG München sah auch keinen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a) LMIV (Lebensmittelinformations-VO /VO (EU) Nr. 1169/2011).

„Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a) LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel insbesondere in Bezug auf den Herkunftsort nicht irreführend sein. Die beanstandete Angabe begründet indes keine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der Herkunft des damit versehenen Bieres, so dass keine Irreführung vorliegt.“

 

 

Praxistipp: Wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihre Lebensmittel nach einem bestimmten Ort zu bezeichnen, sollten Sie sich vorher anwaltlich beraten lassen. Gerade in Bezug auf geografische Herkunftsangaben ist Vorsicht geboten.

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