Wer aktiv an einer Internet-Tauschbörse teilnimmt, hat noch nicht zwangsläufig das Wissen, dass bei Nutzung des Tauschbörsen-Programms ohne weiteres auch von dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 Ss 46/09
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_125.pdf
Das OLG Oldenburg hatte in strafrechtlicher Hinsicht zu entscheiden, ob Vorsatz hinsichtlich der Verfügungstellung von Daten schon bei bloßer Teilnahme an einer Filesharing-Tauschbörse vorliegt.
Dies lehnte das OLG mit der Begründung ab, es gebe keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein bloßer – auch wiederholter – Nutzer von Tauschbören im Internet wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenenen Daten schon durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung stelle.